Rechtssatz RS0005961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005961
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch.Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach Paragraph 97, ABGB gegen den anderen, soweit dieser über "die Wohnung verfügungsberechtigt" ist, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung und bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadenersatz, sondern auch einen Leistungsanspruch.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/87
Entscheidungstext OGH 27.05.1987 3 Ob 520/87
Veröff: SZ 60/97 = EvBl 1987/174 S 652
- 8 Ob 540/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 540/91
nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen auch einen Leistungsanspruch. (T1)
- 1 Ob 368/98v
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
nur T1
- 4 Ob 49/01m
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 49/01m
Vgl auch
- 9 Ob 226/02d
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 226/02d
nur: Der wohnungsbedürftige Ehegatte hat nach § 97 ABGB gegen den anderen, nicht bloß einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch einen Leistungsanspruch. (T2); Veröff: SZ 2002/179
- 7 Ob 100/04p
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 100/04p
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. (T3)
- 3 Ob 231/04y
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2004/150
- 7 Ob 151/06s
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 151/06s
Auch; nur T1
- 4 Ob 55/07b
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)
- 2 Ob 173/09v
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 173/09v
Vgl; Beisatz: § 382e EO (seit Inkrafttreten des 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, mit 1. 6. 2009: § 382h EO) umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Dies können neben Unterlassungs- auch Leistungsansprüche sein. (T6)
- 1 Ob 67/11a
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 67/11a
nur T2; Veröff: SZ 2011/58
- 6 Ob 40/18b
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
Vgl auch
- 1 Ob 10/19f
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 10/19f
Vgl; Beisatz: Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen. (T7)
- 4 Ob 71/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 71/23d
vgl; Beisatz: hier: Gegenstand waren eine bereits vor gerichtlicher Geltendmachung aufgegebene Ehewohnung sowie eine Wohnung, die nie als Ehewohnung bestimmt war. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005961
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19870527_OGH0002_0030OB00520_8700000_003