Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt. Die erstmals in der Revision vorgelegten Urkunden sind infolge des geltenden Neuerungsverbotes zurückzuweisen.
Über das Vermögen des Beklagten wurde zwar der Konkurs eröffnet, die gegenständlichen Mietrechte aber aus der Masse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen (4 S 354/03s-20 des Handelsgerichtes Wien). Das vorliegende Verfahren über den familienrechtlichen Anspruch nach § 97 ABGB ist daher nicht nach § 7 Abs 1 KO unterbrochen.Über das Vermögen des Beklagten wurde zwar der Konkurs eröffnet, die gegenständlichen Mietrechte aber aus der Masse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen (4 S 354/03s-20 des Handelsgerichtes Wien). Das vorliegende Verfahren über den familienrechtlichen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB ist daher nicht nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegaten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß § 97 ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13. GP, 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet (1 Ob 162/00f, 9 Ob 226/02d, SZ 50/105, SZ 52/190; RIS-Justiz RS0009662, uva).Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegaten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß Paragraph 97, ABGB einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13. GP, 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet (1 Ob 162/00f, 9 Ob 226/02d, SZ 50/105, SZ 52/190; RIS-Justiz RS0009662, uva).
Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten werden, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt. Er soll gegen Willkürmaßnahmen des anderen geschützt werden (1 Ob 162/00f, 9 Ob 226/02d mwN). Aufgrund dieses familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen ihm nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Leistungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu (1 Ob 162/00f, 9 Ob 226/02d, RIS-Justiz RS0005961). Im Rahmen dessen besteht auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter (9 Ob 226/02d, 1 Ob 368/98v; RIS-Justiz RS0005961, Schwimann in Schwimann, § 97 ABGB, Rz 8, Stabentheiner in Rummel3 § 97 Rz 4).Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten werden, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt. Er soll gegen Willkürmaßnahmen des anderen geschützt werden (1 Ob 162/00f, 9 Ob 226/02d mwN). Aufgrund dieses familienrechtlichen Wohnverhältnisses stehen ihm nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Leistungsansprüche gegen den anderen Ehegatten zu (1 Ob 162/00f, 9 Ob 226/02d, RIS-Justiz RS0005961). Im Rahmen dessen besteht auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter (9 Ob 226/02d, 1 Ob 368/98v; RIS-Justiz RS0005961, Schwimann in Schwimann, Paragraph 97, ABGB, Rz 8, Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 97, Rz 4).
Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist aber gemäß § 97 Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist. Das Gesetz verlangt demnach zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt, eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert (4 Ob 49/01m, RIS-Justiz RS0015115, Stabentheiner aaO Rz 7, Schwimann aaO § 97 ABGB, Rz 5). Daher können auch wirtschaftliche Gründe wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des verfügungsberechtigten Ehegatten diesen zur Wohnungsaufgabe nötigen (4 Ob 49/01m, Stabentheiner aaO § 97 ABGB, Rz 7, Ent/Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 157). Ob dem Ehegatten im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar ist, ist aufgrund einer Interessensabwägung zu beurteilen (4 Ob 49/01m, Schwimann aaO, § 97 ABGB Rz 5, Binder in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 58).Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist aber gemäß Paragraph 97, Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist. Das Gesetz verlangt demnach zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt, eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert (4 Ob 49/01m, RIS-Justiz RS0015115, Stabentheiner aaO Rz 7, Schwimann aaO Paragraph 97, ABGB, Rz 5). Daher können auch wirtschaftliche Gründe wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des verfügungsberechtigten Ehegatten diesen zur Wohnungsaufgabe nötigen (4 Ob 49/01m, Stabentheiner aaO Paragraph 97, ABGB, Rz 7, Ent/Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 157). Ob dem Ehegatten im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar ist, ist aufgrund einer Interessensabwägung zu beurteilen (4 Ob 49/01m, Schwimann aaO, Paragraph 97, ABGB Rz 5, Binder in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 58).
Im vorliegenden Fall wurde die missliche finanzielle Lage der Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft dadurch verursacht, dass sie einerseits mehr ausgaben, als der Beklagte ins Verdienen brachte, und andererseits dadurch, dass der Beklagte Kredite für die Gründung von Laborgesellschaften aufnahm, um den finanziellen Bedarf der Ehegatten danach abzudecken und ein "weiteres Standbein" zu schaffen. Nach den Feststellungen wäre auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft die Ehewohnung, für die ein Mietzins von EUR 1.303,22 zu bezahlen ist, nicht leistbar gewesen. Die Auflösung der Lebensgemeinschaft und die gesonderte Wohnungnahme aufgrund der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO stehen damit nicht im Zusammenhang. Bei der gebotenen Interessenabwägung kann dem Beklagten nunmehr nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe gleichsam mutwillig neben seiner hoch dotierten unselbständigen Erwerbstätigkeit eine verlustbringende selbständige Tätigkeit übernommen. Diese diente ja nach den Feststellungen zur Abdeckung des sehr hohen Geldbedarfes des Ehepaares und erfolgte seinerzeit mit Einverständnis der Klägerin. Wird also die Aufgabe der Wohnrechte durch eine wirtschaftliche Zwangslage, die die Wohnung nicht mehr leistbar macht und während der aufrechten Lebensgemeinschaft im Interesse beider begründet wurde, erzwungen, so ist der Ausnahmetatbestand des § 97 zweiter Satz ABGB verwirklicht.Im vorliegenden Fall wurde die missliche finanzielle Lage der Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft dadurch verursacht, dass sie einerseits mehr ausgaben, als der Beklagte ins Verdienen brachte, und andererseits dadurch, dass der Beklagte Kredite für die Gründung von Laborgesellschaften aufnahm, um den finanziellen Bedarf der Ehegatten danach abzudecken und ein "weiteres Standbein" zu schaffen. Nach den Feststellungen wäre auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft die Ehewohnung, für die ein Mietzins von EUR 1.303,22 zu bezahlen ist, nicht leistbar gewesen. Die Auflösung der Lebensgemeinschaft und die gesonderte Wohnungnahme aufgrund der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO stehen damit nicht im Zusammenhang. Bei der gebotenen Interessenabwägung kann dem Beklagten nunmehr nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe gleichsam mutwillig neben seiner hoch dotierten unselbständigen Erwerbstätigkeit eine verlustbringende selbständige Tätigkeit übernommen. Diese diente ja nach den Feststellungen zur Abdeckung des sehr hohen Geldbedarfes des Ehepaares und erfolgte seinerzeit mit Einverständnis der Klägerin. Wird also die Aufgabe der Wohnrechte durch eine wirtschaftliche Zwangslage, die die Wohnung nicht mehr leistbar macht und während der aufrechten Lebensgemeinschaft im Interesse beider begründet wurde, erzwungen, so ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 97, zweiter Satz ABGB verwirklicht.
Nach Abzug der festgestellten monatlichen Zahlungen würde vom monatlichen Durchschnittseinkommen des Beklagten lediglich EUR 1.332,52 verbleiben. Dieser Betrag würde bis auf rund EUR 30 von der zu zahlenden monatlichen Miete für die Ehewohnung aufgezehrt, sodass sich die Unzumutbarkeit des Erhaltens der Wohnung schon aus diesem Grund ergibt.
Es ist daher das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Es ist daher das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.