Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, zwar habe die Beklagte sachenrechtlich über die Ehewohnung verfügen können, sie sei dazu aber nicht berechtigt gewesen, weil sie die einstweilige Verfügung nicht bekämpft habe, mit der dem Kläger die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden sei. Es sei ihr deshalb verwehrt, im Schadenersatzprozess den Einwand zwingender Umstände iSd § 97 ABGB zu erheben. Auch hätte die Beklagte ein entsprechendes Vorbringen bereits im Räumungsprozess erstatten müssen, an dessen Entscheidung (Abweisung der Räumungsklage) sie nunmehr gebunden sei. Der Kläger sei zumindest bis zum Abschluss des Kaufvertrags über die Ehewohnung zu deren Benützung berechtigt gewesen, weshalb ihm zumindest sein ab der Delogierung bis zu diesem Zeitpunkt entstandener Schaden zu ersetzen sei. Die Beklagte sei zum Verkauf der Ehewohnung weder berechtigt noch durch die Umstände gezwungen gewesen. Es wäre ihr nämlich zumutbar gewesen, exekutive Schritte zur Hereinbringung des Unterhalts einzuleiten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Lasten für die Wohnung nicht alleine tragen zu müssen. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger vertritt den Standpunkt, zwar habe die Beklagte sachenrechtlich über die Ehewohnung verfügen können, sie sei dazu aber nicht berechtigt gewesen, weil sie die einstweilige Verfügung nicht bekämpft habe, mit der dem Kläger die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden sei. Es sei ihr deshalb verwehrt, im Schadenersatzprozess den Einwand zwingender Umstände iSd Paragraph 97, ABGB zu erheben. Auch hätte die Beklagte ein entsprechendes Vorbringen bereits im Räumungsprozess erstatten müssen, an dessen Entscheidung (Abweisung der Räumungsklage) sie nunmehr gebunden sei. Der Kläger sei zumindest bis zum Abschluss des Kaufvertrags über die Ehewohnung zu deren Benützung berechtigt gewesen, weshalb ihm zumindest sein ab der Delogierung bis zu diesem Zeitpunkt entstandener Schaden zu ersetzen sei. Die Beklagte sei zum Verkauf der Ehewohnung weder berechtigt noch durch die Umstände gezwungen gewesen. Es wäre ihr nämlich zumutbar gewesen, exekutive Schritte zur Hereinbringung des Unterhalts einzuleiten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Lasten für die Wohnung nicht alleine tragen zu müssen. Dazu ist zu erwägen:
Der Anspruch des Ehegatten, dem die Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses diente, darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (§ 97 ABGB), wendet sich gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen (Koziol/Welser I11 427;Der Anspruch des Ehegatten, dem die Wohnung, über die der andere verfügungsberechtigt ist, zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses diente, darauf, dass der Verfügungsberechtigte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere (Paragraph 97, ABGB), wendet sich gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann Schadenersatzansprüche auslösen (Koziol/Welser I11 427;
SZ 60/97 = EvBl 1987/174; JBl 1992, 704 = WoBl 1993, 26; vgl auch
EvBl 1998/1 = immolex 1998, 108 = EFSlg 83.061).
Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gemäß § 97 Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist (Koziol/Welser I11 428; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, Rz 7 zu § 97; Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 5 zu § 97). Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt (Ent/Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 157; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 37; Schimetschek in ImmZ 1979, 35 [36]); eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert (Stabentheiner aaO Rz 7 zu § 97; Schwimann aaO; Binder in Harrer/Zitta, Familie und Recht 59; strenger hingegen Schwind, KommzEherecht2, 79). Daher können auch wirtschaftliche Gründe (wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit) den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen (Stabentheiner aaO Rz 7 zu § 97). Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen (Schwimann aaO; Binder aaO; 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 = MietSlg 46004/13).Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gemäß Paragraph 97, Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", eine Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist (Koziol/Welser I11 428; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, Rz 7 zu Paragraph 97,; Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 5 zu Paragraph 97,). Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt (Ent/Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 157; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 37; Schimetschek in ImmZ 1979, 35 [36]); eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert (Stabentheiner aaO Rz 7 zu Paragraph 97,; Schwimann aaO; Binder in Harrer/Zitta, Familie und Recht 59; strenger hingegen Schwind, KommzEherecht2, 79). Daher können auch wirtschaftliche Gründe (wie mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit) den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen (Stabentheiner aaO Rz 7 zu Paragraph 97,). Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen (Schwimann aaO; Binder aaO; 4 Ob 529/94 = NZ 1995, 178 = MietSlg 46004/13).
Im vorliegenden Fall gehen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten, die sie zum Verkauf der Ehewohnung veranlasst haben, darauf zurück, dass der Kläger ab November 1996 vereinbarungswidrig weder Kreditrückzahlungen noch laufende Zahlungen für die Ehewohnung leistete und auch keinen Unterhalt für das Kind zahlte. Der Kläger verdiente damals mehr als 21.000 S monatlich, und ihm war bewusst, dass die Beklagte allein Kreditraten und laufende Kosten für die Ehewohnung nicht aufbringen kann; auch blieb er trotz Aufforderung der Beklagten, ihr finanziell beizustehen, untätig. Unter diesen Umständen war der Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Erhaltung der Wohnung nicht mehr zumutbar. Wenn der Kläger der Beklagten in diesem Zusammenhang vorwirft, sie habe nicht sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, im Klageweg von ihm Unterhaltsleistungen und finanzielle Beiträge zur Ehewohnung hereinzubringen, ist ihm zu entgegnen, dass die Beklagte auf Grund seines gesamten Verhaltens nicht erwarten konnte, allein auf Grund einer Klageführung werde sich ihre angespannte finanzielle Situation rasch bessern. Musste die Beklagte aber jahrelange Rechtsstreite mit exekutiver Durchsetzung erwirkter Titel befürchten, kann ihr - selbst unter Berücksichtigung des Wohnungserhaltungsinteresses des Klägers - kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn sie auch ohne solche Maßnahmen die für sie alleine nicht leistbare Ehewohnung veräußerte.
Daran ändert auch nichts, dass die Ehewohnung dem Kläger auf Grund einer (rechtskräftigen) einstweiligen Verfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur alleinigen Nutzung zugewiesen war: Sieht das Gesetz nämlich vor, dass unter bestimmten berücksichtigungswürdigen Umständen die Aufgabe der Ehewohnung durch den verfügungsberechtigten Ehegatten rechtmäßig ist (§ 97 Satz 2 ABGB), kann - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - auch für eine im Provisorialverfahren mittels einstweiliger Verfügung geschaffene vorläufige Rechtslage nichts anderes gelten.Daran ändert auch nichts, dass die Ehewohnung dem Kläger auf Grund einer (rechtskräftigen) einstweiligen Verfügung gem Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO zur alleinigen Nutzung zugewiesen war: Sieht das Gesetz nämlich vor, dass unter bestimmten berücksichtigungswürdigen Umständen die Aufgabe der Ehewohnung durch den verfügungsberechtigten Ehegatten rechtmäßig ist (Paragraph 97, Satz 2 ABGB), kann - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - auch für eine im Provisorialverfahren mittels einstweiliger Verfügung geschaffene vorläufige Rechtslage nichts anderes gelten.
Der Kläger verweist darauf, zumindest für den Zeitraum bis zum Abschluss des Kaufvertrags zur Benützung der Ehewohnung berechtigt gewesen zu sein. Er übersieht mit dieser Argumentation, dass § 97 ABGB nur einen familienrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit sichert, also ein (familienrechtliches) Benützungsrecht zwingend voraussetzt. Von der Frage nach dem Rechtsgrund der Benützung ist aber die Frage zu trennen, ob ein Verstoß des verfügungsberechtigten Ehegatten gegen § 97 ABGB schadenersatzpflichtig macht; hier kommt es nicht auf das Recht des wohnungsbedürftigen Ehegatten, sondern allein darauf an, ob rechtfertigende Gründe für die Aufgabe der Wohnung vorliegen. Wenn dies - wie hier - der Fall ist, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der zum Wohnungsverlust führenden Handlung oder Unterlassung; ein Schadenersatzanspruch des Klägers kann aus diesem Verhalten somit für keinen Zeitabschnitt abgeleitet werden.Der Kläger verweist darauf, zumindest für den Zeitraum bis zum Abschluss des Kaufvertrags zur Benützung der Ehewohnung berechtigt gewesen zu sein. Er übersieht mit dieser Argumentation, dass Paragraph 97, ABGB nur einen familienrechtlichen Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit sichert, also ein (familienrechtliches) Benützungsrecht zwingend voraussetzt. Von der Frage nach dem Rechtsgrund der Benützung ist aber die Frage zu trennen, ob ein Verstoß des verfügungsberechtigten Ehegatten gegen Paragraph 97, ABGB schadenersatzpflichtig macht; hier kommt es nicht auf das Recht des wohnungsbedürftigen Ehegatten, sondern allein darauf an, ob rechtfertigende Gründe für die Aufgabe der Wohnung vorliegen. Wenn dies - wie hier - der Fall ist, fehlt es an der Rechtswidrigkeit der zum Wohnungsverlust führenden Handlung oder Unterlassung; ein Schadenersatzanspruch des Klägers kann aus diesem Verhalten somit für keinen Zeitabschnitt abgeleitet werden.
Verfehlt ist schließlich auch das Argument, die Beklagte sei an das Ergebnis des Räumungsprozesses gebunden. Die Rechtsprechung bejaht eine Bindungswirkung an die Vorentscheidung nur dann, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs bedeutet (SZ 68/103; SZ 68/2 = JBl 1995, 458 [Oberhammer]; 4 Ob 132/98k; EvBl 2000/80 mwN). Beides ist hier nicht der Fall: Die im Räumungsprozess entscheidende Frage, ob der Kläger einen Rechtstitel zur Benützung der Wohnung besitzt, wurde zwar rechtskräftig bejaht; diese Entscheidung steht aber weder in sachlichem noch in rechtlichem Zusammenhang mit der hier allein maßgeblichen Frage, ob der Wohnungsverkauf durch die Beklagte gerechtfertigt war oder nicht.
Hat demnach die Beklagte beim Verkauf der Ehewohnung nicht rechtswidrig gehandelt, begründet dieses Verhalten auch keinen Schadenersatzanspruch des Klägers. Seiner Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.