Rechtssatz RS0015115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015115
Entscheidungsdatum
05.12.2024
Rechtssatz
Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt; eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert. Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 529/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 529/94
- 1 Ob 162/00f
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 162/00f
- 4 Ob 49/01m
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 49/01m
- 7 Ob 100/04p
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 100/04p
Beisatz: Hier: Anspruch auf Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. (T1)
- 7 Ob 72/08a
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
Beisatz: Dies gilt auch für die Auflösung einer Fortsetzungsvereinbarung nach § 831 ABGB. (T2); Beisatz: Stellt der geplante Verkauf der Ehewohnung keinen Willkürakt dar, sondern ist er etwa wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, auf dessen Liegenschaft es sie sich befindet, wirtschaftlich begründet, so rechtfertigt dies jedenfalls eine Interessenabwägung. (T3)
- 7 Ob 93/10t
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 93/10t
Auch
- 1 Ob 10/19f
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 10/19f
Beisatz: Hier: Mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit. (T4)
- 8 Ob 44/19g
Entscheidungstext OGH 18.05.2020 8 Ob 44/19g
- 8 Ob 118/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015115
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_002