Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Ausnahmeklausel des § 97 Satz 2 ABGB fehlt; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Ausnahmeklausel des Paragraph 97, Satz 2 ABGB fehlt; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß § 97 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Dem § 97 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13.GP 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muß, abgeleitet (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 97; SZ 50/105; SZ 52/190; MietSlg 38.002/42, 38.003 ua). Zwar richtet sich der aus § 97 ABGB abgeleitete Anspruch auf Sicherung des Wohnbedürfnisses grundsätzlich nur gegen den anderen Ehegatten; ausnahmsweise besteht aber ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten, wenn dieser das fremde Forderungsrecht beeinträchtigt (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, insb 159 ff; derselbe, Haftpflichtrecht2 II 48 fIst ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser gemäß Paragraph 97, ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Dem Paragraph 97, ABGB liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung, die seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muß, abgeleitet (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 97,; SZ 50/105; SZ 52/190; MietSlg 38.002/42, 38.003 ua). Zwar richtet sich der aus Paragraph 97, ABGB abgeleitete Anspruch auf Sicherung des Wohnbedürfnisses grundsätzlich nur gegen den anderen Ehegatten; ausnahmsweise besteht aber ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten, wenn dieser das fremde Forderungsrecht beeinträchtigt (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, insb 159 ff; derselbe, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 48 f
ua) gegeben sind (Pichler aaO Rz 6 zu § 97; MietSlg 38.002/42; JBl 1987, 518; JBl 1991, 719 uva; zuletzt etwa 8 Ob 547/93). Daraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, daß der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis hat, auch gegenüber dem schlechtgläubigen Erwerber der Wohnung geschützt ist und dessen Räumungsklage seinen familienrechtlichen Wohnungsbewahrungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten kann (Pichler aaO; Koziol-Welser9 II 206; MietSlg 32.004/38, 38.002/42, 38.003; SZ 56/26; EFSlg 64.940/8). Schlechtgläubigkeit des Dritten liegt aber nicht erst bei arglistigem Zusammenwirken mit dem über die Wohnung verfügenden Ehegatten vor, sondern schon dann, wenn der Dritte - wie hier der Kläger - Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen anderen Ehegatten hat (Pichler aaO; Binder in Harrer-Zitta, Familie und Recht 80 f).ua) gegeben sind (Pichler aaO Rz 6 zu Paragraph 97,; MietSlg 38.002/42; JBl 1987, 518; JBl 1991, 719 uva; zuletzt etwa 8 Ob 547/93). Daraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, daß der Ehegatte, der ein dringendes Wohnbedürfnis hat, auch gegenüber dem schlechtgläubigen Erwerber der Wohnung geschützt ist und dessen Räumungsklage seinen familienrechtlichen Wohnungsbewahrungsanspruch mit Erfolg entgegenhalten kann (Pichler aaO; Koziol-Welser9 römisch zwei 206; MietSlg 32.004/38, 38.002/42, 38.003; SZ 56/26; EFSlg 64.940/8). Schlechtgläubigkeit des Dritten liegt aber nicht erst bei arglistigem Zusammenwirken mit dem über die Wohnung verfügenden Ehegatten vor, sondern schon dann, wenn der Dritte - wie hier der Kläger - Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis des auf die Wohnung angewiesenen anderen Ehegatten hat (Pichler aaO; Binder in Harrer-Zitta, Familie und Recht 80 f).
Folgerichtig beruft sich der Kläger demnach in seiner Revision auch nur mehr auf die Ausnahmeklausel des § 97 Satz 2 ABGB: Die Übertragung des Eigentumsrechtes durch den Ehegatten der Beklagten sei durch die Umstände, nämlich dadurch erzwungen worden, daß die Beklagte einer Teilvermietung nicht zugestimmt habe, wodurch eine Besserung seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse verhindert und eine Zwangslage herbeigeführt worden sei, weil er ohne eigene Mieteingänge der Mutter des Klägers keine Mietzinse habe zahlen können. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung komme es entgegen der - im zweiten Rechtsgang erstmals und daher überraschend geäußerten - Meinung des Berufungsgerichtes nicht auf die Rechtmäßigkeit der Wohnungsverlegung des über die Wohnung verfügenden Ehegatten an.Folgerichtig beruft sich der Kläger demnach in seiner Revision auch nur mehr auf die Ausnahmeklausel des Paragraph 97, Satz 2 ABGB: Die Übertragung des Eigentumsrechtes durch den Ehegatten der Beklagten sei durch die Umstände, nämlich dadurch erzwungen worden, daß die Beklagte einer Teilvermietung nicht zugestimmt habe, wodurch eine Besserung seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse verhindert und eine Zwangslage herbeigeführt worden sei, weil er ohne eigene Mieteingänge der Mutter des Klägers keine Mietzinse habe zahlen können. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung komme es entgegen der - im zweiten Rechtsgang erstmals und daher überraschend geäußerten - Meinung des Berufungsgerichtes nicht auf die Rechtmäßigkeit der Wohnungsverlegung des über die Wohnung verfügenden Ehegatten an.
Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gemäß § 97 Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", ein Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist (Koziol-Welser9 II 206; Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 5 zu § 97). Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 157; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 37; Schimetschek in ImmZ 1979, 35 [36]); eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert (Pichler aaO Rz 7 zu § 97; Schwimann aaO; Binder aaO 59; strenger hingegen Schwind, KommzEherecht2, 79). Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen (Schwimann aaO; Binder aaO). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Klägers zutreffend erkannt, daß wirtschaftliche Umstände dem verfügungsberechtigten Ehegatten die Erhaltung der Wohnung überhaupt nur dann unzumutbar machen können, wenn sie im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind (Pichler aaO Rz 8 zu § 97). Erfolgte nämlich die Wohnungsverlegung des verfügungsberechtigten Ehegatten unrechtmäßig, weil der andere Ehegatte gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht hatte, nicht mitzuziehen (§ 92 Abs 1 ABGB), so überwiegt von vornherein dessen Interesse an der Erhaltung der Wohnung. Im Zweifel behält demnach das Beharrungsinteresse des Wohnungsbedürftigen über das Veränderungsinteresse des verpflichteten Ehegatten die Oberhand, besteht doch insoweit ein Gleichklang zwischen dem Regelungsmechanismus des § 92 Abs 1 ABGB und dem Schutzbereich des § 97 ABGB (Binder aaO). Andernfalls könnte der Schutz des wohnbedürftigen Ehegatten schon dadurch unterlaufen werden, daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte eine unrechtmäßige Wohnungsverlegung vornimmt, deren Kosten ihn in solche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, daß er die Wohnung, auf die sein Ehegatte angewiesen ist, aufgeben müßte. Auch im vorliegenden Fall gehen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Ehegatten der Beklagten nicht auf die verminderten Einkünfte als Folge seiner Erkrankung und vorzeitigen Pensionierung zurück, sondern darauf, daß er einfach in die Kärntner Ehewohnung nicht mehr zurückgekehrt ist und seinen Wohnsitz schließlich nach Vorarlberg verlegt hat. Seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind daher in Wahrheit durch die Kosten der im Zweifel ungerechtfertigten Wohnungsverlegung verursacht worden.Der Wohnungserhaltungsanspruch des wohnbedürftigen Ehegatten ist gemäß Paragraph 97, Satz 2 ABGB ausgeschlossen, wenn der Wohnungsverlust "durch die Umstände erzwungen wird", ein Erhaltung der Wohnung dem verfügungsberechtigten anderen Ehegatten also unzumutbar ist (Koziol-Welser9 römisch zwei 206; Schwimann in Schwimann, ABGB Rz 5 zu Paragraph 97,). Das Gesetz verlangt demnach (arg: "erzwungen") zwar eine gewisse Zwangslage des verfügungsberechtigten Ehegatten, die ihn zur Aufgabe der Wohnung nötigt (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 157; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 37; Schimetschek in ImmZ 1979, 35 [36]); eine echte "Zwangslage" im Sinne fehlender Alternativen ist aber nicht gefordert (Pichler aaO Rz 7 zu Paragraph 97,; Schwimann aaO; Binder aaO 59; strenger hingegen Schwind, KommzEherecht2, 79). Daher können auch wirtschaftliche Gründe den verfügungsberechtigten Ehegatten zur Wohnungsaufgabe nötigen. Ob ihm dann im Einzelfall dennoch die Erhaltung der Wohnung zumutbar gewesen wäre, ist auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen (Schwimann aaO; Binder aaO). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung des Klägers zutreffend erkannt, daß wirtschaftliche Umstände dem verfügungsberechtigten Ehegatten die Erhaltung der Wohnung überhaupt nur dann unzumutbar machen können, wenn sie im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind (Pichler aaO Rz 8 zu Paragraph 97,). Erfolgte nämlich die Wohnungsverlegung des verfügungsberechtigten Ehegatten unrechtmäßig, weil der andere Ehegatte gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht hatte, nicht mitzuziehen (Paragraph 92, Absatz eins, ABGB), so überwiegt von vornherein dessen Interesse an der Erhaltung der Wohnung. Im Zweifel behält demnach das Beharrungsinteresse des Wohnungsbedürftigen über das Veränderungsinteresse des verpflichteten Ehegatten die Oberhand, besteht doch insoweit ein Gleichklang zwischen dem Regelungsmechanismus des Paragraph 92, Absatz eins, ABGB und dem Schutzbereich des Paragraph 97, ABGB (Binder aaO). Andernfalls könnte der Schutz des wohnbedürftigen Ehegatten schon dadurch unterlaufen werden, daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte eine unrechtmäßige Wohnungsverlegung vornimmt, deren Kosten ihn in solche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, daß er die Wohnung, auf die sein Ehegatte angewiesen ist, aufgeben müßte. Auch im vorliegenden Fall gehen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Ehegatten der Beklagten nicht auf die verminderten Einkünfte als Folge seiner Erkrankung und vorzeitigen Pensionierung zurück, sondern darauf, daß er einfach in die Kärntner Ehewohnung nicht mehr zurückgekehrt ist und seinen Wohnsitz schließlich nach Vorarlberg verlegt hat. Seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind daher in Wahrheit durch die Kosten der im Zweifel ungerechtfertigten Wohnungsverlegung verursacht worden.
Durch diese Rechtsansicht kann der Kläger auch nicht überrascht worden sein, hat doch die Beklagte erstmals im zweiten Rechtsgang ausdrücklich auch den Einwand erhoben, daß die Wohnungsverlegung ihres Ehegatten nach Vorarlberg grundlos erfolgte und unrechtmäßig war.
Die Erhaltung der Wohnung ist aber dem Kläger entgegen seiner Meinung auch nicht dadurch unzumutbar geworden, daß die Beklagte einer Vermietung des Obergeschosses des Hauses nicht zugestimmt hat:
Nach der Rechtsprechung soll dem betroffenen Ehegatten nach § 97 ABGB jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (EFSlg 64.940/8 mwN). Da im Falle des Ausziehens des belasteten Ehegatten - wie hier - in der Regel Räume frei werden, muß sich der betroffene Ehegatte grundsätzlich auf die von ihm weiter benötigten Räume beschränken lassen, weil sein Wohnbedürfnis nicht großzügiger als bisher befriedigt werden darf. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Möglichkeit zur Abtrennung selbständiger Wohnungsteile besteht, die bestehende Raumgestaltung also eine solche erlaubt und diese auch durchgeführt worden ist (Binder aaO 64). Diese Voraussetzungen liegen aber hier in bezug auf die drei Zimmer im ersten Stock des Einfamilienhauses nicht vor. Die nur mit hohen Kosten verbundene Abtrennung dieser Wohnungsteile ist bisher vom Ehemann der Beklagten oder vom Kläger als nunmehrigen Eigentümer des Hauses nicht durchgeführt worden. Die Beklagte war daher nicht gehalten, einer Vermietung in diesem Umfang zuzustimmen.Nach der Rechtsprechung soll dem betroffenen Ehegatten nach Paragraph 97, ABGB jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (EFSlg 64.940/8 mwN). Da im Falle des Ausziehens des belasteten Ehegatten - wie hier - in der Regel Räume frei werden, muß sich der betroffene Ehegatte grundsätzlich auf die von ihm weiter benötigten Räume beschränken lassen, weil sein Wohnbedürfnis nicht großzügiger als bisher befriedigt werden darf. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Möglichkeit zur Abtrennung selbständiger Wohnungsteile besteht, die bestehende Raumgestaltung also eine solche erlaubt und diese auch durchgeführt worden ist (Binder aaO 64). Diese Voraussetzungen liegen aber hier in bezug auf die drei Zimmer im ersten Stock des Einfamilienhauses nicht vor. Die nur mit hohen Kosten verbundene Abtrennung dieser Wohnungsteile ist bisher vom Ehemann der Beklagten oder vom Kläger als nunmehrigen Eigentümer des Hauses nicht durchgeführt worden. Die Beklagte war daher nicht gehalten, einer Vermietung in diesem Umfang zuzustimmen.
Der Revision ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.