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Rechtssatz RS0015116×

Rechtssatz RS0015116

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015116

Geschäftszahl

4Ob529/94

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Rechtssatz

Wirtschaftliche Umstände können dem verfügungsberechtigten Ehegatten die Erhaltung der Wohnung überhaupt nur dann unzumutbar machen, wenn sie im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind. Erfolgte nämlich die Wohnungsverlegung des verfügungsberechtigten Ehegatten unrechtmäßig, weil der andere Ehegatte gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht hatte, nicht mitzuziehen (Paragraph 92, Absatz eins, ABGB), so überwiegt von vornherein dessen Interesse an der Erhaltung der Wohnung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 529/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015116

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_003