Rechtssatz RS0015116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015116
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Wirtschaftliche Umstände können dem verfügungsberechtigten Ehegatten die Erhaltung der Wohnung überhaupt nur dann unzumutbar machen, wenn sie im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind. Erfolgte nämlich die Wohnungsverlegung des verfügungsberechtigten Ehegatten unrechtmäßig, weil der andere Ehegatte gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht hatte, nicht mitzuziehen (§ 92 Abs 1 ABGB), so überwiegt von vornherein dessen Interesse an der Erhaltung der Wohnung.Wirtschaftliche Umstände können dem verfügungsberechtigten Ehegatten die Erhaltung der Wohnung überhaupt nur dann unzumutbar machen, wenn sie im Zusammenhang mit seiner rechtmäßigen Wohnungsverlegung aufgetreten sind. Erfolgte nämlich die Wohnungsverlegung des verfügungsberechtigten Ehegatten unrechtmäßig, weil der andere Ehegatte gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht hatte, nicht mitzuziehen (Paragraph 92, Absatz eins, ABGB), so überwiegt von vornherein dessen Interesse an der Erhaltung der Wohnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015116
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_003