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Rechtssatz RS0015117

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015117

Geschäftszahl

4Ob529/94

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Rechtssatz

Im Zweifel behält das Beharrungsinteresse des Wohnungsbedürftigen über das Veränderungsinteresse des verpflichteten Ehegatten die Oberhand, besteht doch insoweit ein Gleichklang zwischen dem Regelungsmechanismus des Paragraph 92, Absatz eins, ABGB und dem Schutzbereich des Paragraph 97, ABGB. Andernfalls könnte der Schutz des wohnbedürftigen Ehegatten schon dadurch unterlaufen werden, daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte eine unrechtmäßige Wohnungsverlegung vornimmt, deren Kosten ihn in solche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, daß er die Wohnung, auf die sein Ehegatte angewiesen ist, aufgeben müßte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 529/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015117

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_004