Rechtssatz RS0015117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015117
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Im Zweifel behält das Beharrungsinteresse des Wohnungsbedürftigen über das Veränderungsinteresse des verpflichteten Ehegatten die Oberhand, besteht doch insoweit ein Gleichklang zwischen dem Regelungsmechanismus des § 92 Abs 1 ABGB und dem Schutzbereich des § 97 ABGB. Andernfalls könnte der Schutz des wohnbedürftigen Ehegatten schon dadurch unterlaufen werden, daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte eine unrechtmäßige Wohnungsverlegung vornimmt, deren Kosten ihn in solche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, daß er die Wohnung, auf die sein Ehegatte angewiesen ist, aufgeben müßte.Im Zweifel behält das Beharrungsinteresse des Wohnungsbedürftigen über das Veränderungsinteresse des verpflichteten Ehegatten die Oberhand, besteht doch insoweit ein Gleichklang zwischen dem Regelungsmechanismus des Paragraph 92, Absatz eins, ABGB und dem Schutzbereich des Paragraph 97, ABGB. Andernfalls könnte der Schutz des wohnbedürftigen Ehegatten schon dadurch unterlaufen werden, daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte eine unrechtmäßige Wohnungsverlegung vornimmt, deren Kosten ihn in solche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, daß er die Wohnung, auf die sein Ehegatte angewiesen ist, aufgeben müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015117
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_004