Rechtssatz RS0015118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015118
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Da im Falle des Ausziehens des belasteten Ehegatten in der Regel Räume frei werden, muß sich der betroffene Ehegatte grundsätzlich auf die von ihm weiter benötigten Räume beschränken lassen, weil sein Wohnbedürfnis nicht großzügiger als bisher befriedigt werden darf. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Möglichkeit zur Abtrennung selbständiger Wohnungsteile besteht, die bestehende Raumgestaltung also eine solche erlaubt und diese auch durchgeführt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015118
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_005