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Rechtssatz RS0015118

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015118

Geschäftszahl

4Ob529/94

Entscheidungsdatum

31.05.1994

Rechtssatz

Da im Falle des Ausziehens des belasteten Ehegatten in der Regel Räume frei werden, muß sich der betroffene Ehegatte grundsätzlich auf die von ihm weiter benötigten Räume beschränken lassen, weil sein Wohnbedürfnis nicht großzügiger als bisher befriedigt werden darf. Dies gilt allerdings nur dann, wenn eine Möglichkeit zur Abtrennung selbständiger Wohnungsteile besteht, die bestehende Raumgestaltung also eine solche erlaubt und diese auch durchgeführt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 529/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 529/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015118

Dokumentnummer

JJR_19940531_OGH0002_0040OB00529_9400000_005