Rechtssatz RS0009662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009662
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Dem § 97 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt, daraus wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet.Dem Paragraph 97, ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt, daraus wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muss, abgeleitet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 691/85
Entscheidungstext OGH 30.01.1986 7 Ob 691/85
- 1 Ob 588/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 588/86
MietSlg 38/42
- 6 Ob 621/86
Entscheidungstext OGH 05.02.1987 6 Ob 621/86
nur: Daraus wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung abgeleitet. (T1); Veröff: JBl 1987,518
- 6 Ob 700/87
Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 700/87
nur T1
- 4 Ob 537/91
Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 537/91
Auch
- 1 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 519/93
Vgl auch; Beisatz: Zum Unterhalt gehört auch das Wohnen. (T2)
- 4 Ob 529/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 529/94
- 7 Ob 100/04p
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 100/04p
- 4 Ob 72/19w
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 72/19w
Vgl; Beisatz: Der Anspruch beschränkt sich nicht auf die Ehewohnung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009662
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19860130_OGH0002_0070OB00691_8500000_001