Der Revision der Klägerin kommt Berechtigung nicht zu. Die Revisionswerberin führt aus, der Erstbeklagte habe entgegen der Bestimmung des § 97 ABGB, die eine Schutznorm zugunsten des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten sei, das Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, veräußert. Zweck der Bestimmung sei es, dem wohnungsbedürftigen Ehegatten Schutz vor Willkürakten des anderen Ehegatten zu gewähren. Dies setze aber voraus, daß dem wohnungsbedürftigen Ehegatten das Recht eingeräumt werde, Verträge, die der verfügungsberechtigte Ehegatte mit einem schlechtgläubigen Dritten abgeschlossen habe, anzufechten. Das Interesse an der Vertragsanfechtung sei mit der Scheidung der Ehe nicht weggefallen, weil nur durch die Anfechtung des Übergabsvertrages vom 27. Oktober 1976 die rechtliche Möglichkeit geschaffen werde, den Liegenschaftsanteil der Zweitbeklagten dem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG zu unterziehen. Darüber hinaus habe sie Umstände vorgebracht, bei deren Zutreffen der Übergabsvertrag auch dann sittenwidrig wäre, wenn die Bestimmung des § 97 ABGB nicht existierte.Der Revision der Klägerin kommt Berechtigung nicht zu. Die Revisionswerberin führt aus, der Erstbeklagte habe entgegen der Bestimmung des Paragraph 97, ABGB, die eine Schutznorm zugunsten des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten sei, das Haus, in dem sich die Ehewohnung befand, veräußert. Zweck der Bestimmung sei es, dem wohnungsbedürftigen Ehegatten Schutz vor Willkürakten des anderen Ehegatten zu gewähren. Dies setze aber voraus, daß dem wohnungsbedürftigen Ehegatten das Recht eingeräumt werde, Verträge, die der verfügungsberechtigte Ehegatte mit einem schlechtgläubigen Dritten abgeschlossen habe, anzufechten. Das Interesse an der Vertragsanfechtung sei mit der Scheidung der Ehe nicht weggefallen, weil nur durch die Anfechtung des Übergabsvertrages vom 27. Oktober 1976 die rechtliche Möglichkeit geschaffen werde, den Liegenschaftsanteil der Zweitbeklagten dem Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG zu unterziehen. Darüber hinaus habe sie Umstände vorgebracht, bei deren Zutreffen der Übergabsvertrag auch dann sittenwidrig wäre, wenn die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB nicht existierte.
Gemäß § 97 ABGB hat der Ehegatte, dem eine Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, gegen den über diese Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten einen Anspruch darauf, daß dieser alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt dann nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Bestimmung des § 97 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR XIII. GP 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung abgeleitet (SZ 52/190; SZ 50/105; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 97). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nur gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten und gewährt dem wohnungsbedürftigen Ehegatten einen Unterlassungs-, allenfalls auch einen Leistungsanspruch (MietSlg. 34.004; Pichler in Rummel a.a.O. Rdz 2 und 4), der durch einstweilige Verfügung gemäß § 382 EO, insbesondere durch ein Veräußerungsverbot nach Z 6, gesichert werden kann (SZ 50/105). Gegen den gutgläubigen Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten hat der bedürftige Ehegatte keinen unmittelbaren Anspruch. Der gutgläubige Erwerber der Liegenschaft kann sein Eigentumsrecht ohne Rücksicht auf ihm unverschuldet nicht bekannte Rechte eines wohnungsbedürftigen Ehegatten geltend machen (7 Ob 691/85; SZ 56/26; MietSlg. 35.002, 32.004 u.a.; Pichler a.a.O. Rdz 4). Anders ist die Rechtslage dann, wenn der Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten schlechtgläubig ist. Lehre und Rechtsprechung gewähren bei Verletzung eines fremden Forderungsrechtes dem Betroffenen einen grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn der Schuldner zum Vertragsbruch verleitet wurde, bei arglistigem Zusammenwirken mit dem Schuldner oder bei Verletzung eines durch den Besitz verstärkten und damit erkennbaren Forderungsrechtes (JBl 1981, 535; EvBl 1981/156; JBl 1977, 257 u.a.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 40, 44, 46 f). Auch der dem wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehende Anspruch ist dem Dritten gegenüber in diesem Sinne geschützt (7 Ob 691/85; SZ 56/26; MietSlg. 35.002, 32.004/38). Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gemäß § 97 ABGB, der sich als persönliche Rechtswirkung der Ehe darstellt (vgl. Überschrift vor § 89 ABGB), ist auf die Dauer der Ehe beschränkt. Mit der Auflösung der Ehe sind die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen beendet. Ist darüber hinaus der wohnungsbedürftige Ehegatte, wie im vorliegenden Fall, ungeachtet der Veräußerung der Ehewohnung in der Wohnung verblieben, kann er nach Auflösung der Ehe einen auf § 97 ABGB gestützten Anspruch gegen den Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten nicht mehr erheben. Der Zweck dieser Bestimmung, die Sicherung des wohnungsbedürftigen Ehegatten während der Ehe, wurde ungeachtet der Veräußerung der Ehewohnung erreicht.Gemäß Paragraph 97, ABGB hat der Ehegatte, dem eine Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, gegen den über diese Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten einen Anspruch darauf, daß dieser alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt dann nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Der Bestimmung des Paragraph 97, ABGB liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nicht oder nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt; die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses schützen (851 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung abgeleitet (SZ 52/190; SZ 50/105; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 97,). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nur gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten und gewährt dem wohnungsbedürftigen Ehegatten einen Unterlassungs-, allenfalls auch einen Leistungsanspruch (MietSlg. 34.004; Pichler in Rummel a.a.O. Rdz 2 und 4), der durch einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, EO, insbesondere durch ein Veräußerungsverbot nach Ziffer 6,, gesichert werden kann (SZ 50/105). Gegen den gutgläubigen Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten hat der bedürftige Ehegatte keinen unmittelbaren Anspruch. Der gutgläubige Erwerber der Liegenschaft kann sein Eigentumsrecht ohne Rücksicht auf ihm unverschuldet nicht bekannte Rechte eines wohnungsbedürftigen Ehegatten geltend machen (7 Ob 691/85; SZ 56/26; MietSlg. 35.002, 32.004 u.a.; Pichler a.a.O. Rdz 4). Anders ist die Rechtslage dann, wenn der Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten schlechtgläubig ist. Lehre und Rechtsprechung gewähren bei Verletzung eines fremden Forderungsrechtes dem Betroffenen einen grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn der Schuldner zum Vertragsbruch verleitet wurde, bei arglistigem Zusammenwirken mit dem Schuldner oder bei Verletzung eines durch den Besitz verstärkten und damit erkennbaren Forderungsrechtes (JBl 1981, 535; EvBl 1981/156; JBl 1977, 257 u.a.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 40, 44, 46 f). Auch der dem wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB zustehende Anspruch ist dem Dritten gegenüber in diesem Sinne geschützt (7 Ob 691/85; SZ 56/26; MietSlg. 35.002, 32.004/38). Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB, der sich als persönliche Rechtswirkung der Ehe darstellt vergleiche Überschrift vor Paragraph 89, ABGB), ist auf die Dauer der Ehe beschränkt. Mit der Auflösung der Ehe sind die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen beendet. Ist darüber hinaus der wohnungsbedürftige Ehegatte, wie im vorliegenden Fall, ungeachtet der Veräußerung der Ehewohnung in der Wohnung verblieben, kann er nach Auflösung der Ehe einen auf Paragraph 97, ABGB gestützten Anspruch gegen den Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten nicht mehr erheben. Der Zweck dieser Bestimmung, die Sicherung des wohnungsbedürftigen Ehegatten während der Ehe, wurde ungeachtet der Veräußerung der Ehewohnung erreicht.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der nach § 97 ABGB gewährte Anspruch im Falle rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fortbesteht (6 Ob 598/85) und auch dieser Anspruch gegen Eingriffe Dritter wie der Anspruch nach § 97 ABGB geschützt ist (7 Ob 691/85). Es könnte erwogen werden, bei einem Eingriff in den Aufteilungsanspruch unter den dargestellten Voraussetzungen einen Anspruch auf Naturalrestitution in der Form anzuerkennen, daß das der Aufteilungsmasse Entzogene wieder in die Aufteilungsmasse zurückzustellen ist; bei Veräußerung einer Liegenschaft wäre demnach ein Löschungsanspruch gegen den Erwerber und die Wiederherstellung des vorigen Buchstandes anzuerkennen. Die Beklagten verweisen aber mit Recht darauf, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages (27. Oktober 1976) zwar die Bestimmung des § 97 ABGB, nicht aber die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse in Kraft waren. Die Bestimmung des § 3 der 6. DVEheG sah aber für den Fall, daß einer der bisherigen Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Hauses ist, in dem sich die Ehewohnung befindet, nur vor, daß der Richter die Wohnung dem anderen Ehegatten zuweisen soll, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft oder auf Einräumung eines Fruchtgenußrechts bzw. eines dinglichen Wohnrechts konnte aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden (vgl. Hoffmann-Stephan, Hausratsverordnung 2 29, 30; Soergel-Häberle, BGB, Rz 3 zu § 3 HausratsVO). Mit dem Erwerb der Liegenschaft konnte die (schlechtgläubige) Zweitbeklagte daher arglistig nur in einen auf Einräumung eines Bestandrechts gerichteten Anspruch der Klägerin eingreifen, nicht aber in den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Die Veräußerung der Liegenschaft kann dann auch nicht unter dem Gesichtspunkt mißbräuchlicher Rechtsausübung als sittenwidrig (§ 879 Abs 1 ABGB) beurteilt werden, abgesehen davon, daß nach der gegebenen Sachlage nicht gesagt werden könnte, daß die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an die Zweitbeklagte ausschließlich den Zweck hatte, die Klägerin zu schädigen; nur unter dieser Voraussetzung läge nach ständiger Rechtsprechung eine schikanöse Rechtsausübung vor (EvBl 1980/44; SZ 51/115; EvBl 1976/127; SZ 47/67 u.a.; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 138 zu § 879). Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß der nach Paragraph 97, ABGB gewährte Anspruch im Falle rechtzeitiger Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG im Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten fortbesteht (6 Ob 598/85) und auch dieser Anspruch gegen Eingriffe Dritter wie der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB geschützt ist (7 Ob 691/85). Es könnte erwogen werden, bei einem Eingriff in den Aufteilungsanspruch unter den dargestellten Voraussetzungen einen Anspruch auf Naturalrestitution in der Form anzuerkennen, daß das der Aufteilungsmasse Entzogene wieder in die Aufteilungsmasse zurückzustellen ist; bei Veräußerung einer Liegenschaft wäre demnach ein Löschungsanspruch gegen den Erwerber und die Wiederherstellung des vorigen Buchstandes anzuerkennen. Die Beklagten verweisen aber mit Recht darauf, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages (27. Oktober 1976) zwar die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB, nicht aber die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse in Kraft waren. Die Bestimmung des Paragraph 3, der 6. DVEheG sah aber für den Fall, daß einer der bisherigen Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Hauses ist, in dem sich die Ehewohnung befindet, nur vor, daß der Richter die Wohnung dem anderen Ehegatten zuweisen soll, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft oder auf Einräumung eines Fruchtgenußrechts bzw. eines dinglichen Wohnrechts konnte aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden vergleiche Hoffmann-Stephan, Hausratsverordnung 2 29, 30; Soergel-Häberle, BGB, Rz 3 zu Paragraph 3, HausratsVO). Mit dem Erwerb der Liegenschaft konnte die (schlechtgläubige) Zweitbeklagte daher arglistig nur in einen auf Einräumung eines Bestandrechts gerichteten Anspruch der Klägerin eingreifen, nicht aber in den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Die Veräußerung der Liegenschaft kann dann auch nicht unter dem Gesichtspunkt mißbräuchlicher Rechtsausübung als sittenwidrig (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) beurteilt werden, abgesehen davon, daß nach der gegebenen Sachlage nicht gesagt werden könnte, daß die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an die Zweitbeklagte ausschließlich den Zweck hatte, die Klägerin zu schädigen; nur unter dieser Voraussetzung läge nach ständiger Rechtsprechung eine schikanöse Rechtsausübung vor (EvBl 1980/44; SZ 51/115; EvBl 1976/127; SZ 47/67 u.a.; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 138 zu Paragraph 879,). Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.