Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, die Entscheidung über die Berechtigung der Räumungsklage hänge einerseits von der Rechtsstellung Peter As in Ansehung der von den Streitteilen gemeinsam benützten Wohnung und zum andern davon ab, ob und inwieweit der Ehegatte, der zwar nicht selbst benützungsberechtigt, aber auf die Wohnung angewiesen ist, aus dem § 97 ABGB ableitbare Ansprüche auch nach Auflösung der Ehe geltend machen kann; das Gericht zweiter Instanz hat beide Fragen richtig gelöst. Der Vater Peter As, Ludwig A, war nach denZutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, die Entscheidung über die Berechtigung der Räumungsklage hänge einerseits von der Rechtsstellung Peter As in Ansehung der von den Streitteilen gemeinsam benützten Wohnung und zum andern davon ab, ob und inwieweit der Ehegatte, der zwar nicht selbst benützungsberechtigt, aber auf die Wohnung angewiesen ist, aus dem Paragraph 97, ABGB ableitbare Ansprüche auch nach Auflösung der Ehe geltend machen kann; das Gericht zweiter Instanz hat beide Fragen richtig gelöst. Der Vater Peter As, Ludwig A, war nach den
insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes gemeinsam mit der Klägerin Mieter der Wohnung, als er verstarb. Gemäß dem zur fraglichen Zeit anzuwendenden § 19 Abs 2 Z 11 MG traten die dort genannten Angehörigen (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Geschwister) gemeinsam in den Mietvertrag ein, falls sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tode des Mieters dem Vermieter bekanntgaben, daß sie das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen wollen. Eintrittsberechtigt war - bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen - nur Peter A, weil die Klägerin, zwar Ehegattin des verstorbenen Mieters, ohnedies selbst Mitmieterin dieser Wohnung war. Peter A war allerdings im Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters schon etwa zwei Jahre hindurch kinderlandverschickt, und infolge der Wirren des zu Ende gehenden Krieges und der anschließenden Besatzungszeit war auch der Kontakt zwischen ihm und seinen Eltern einige Monate hindurch abgerissen, ehe er wieder nach Wien zurückkehren konnte. Es könnte daher fraglich sein, ob Peter A damals noch im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater gelebt hatte. Nach Lehre und Rechtsprechung wird die dem gemeinsamen Haushalt vorausgesetzte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft durch unfreiwillige und nicht auf Dauer berechnete Trennung nicht beendet, sofern die ernstliche Absicht besteht, die Gemeinschaft nach der Rückkehr in den Haushalt fortzusetzen (MietSlg.28.343 ua.; Zingher, MietG 18 116; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu dem in diesem Belange gleichlautenden § 14 MRG). Als solche unfreiwillige und keineswegs dauernde Trennung wurden die Abwesenheit im Kriegsdienst, die auswärtigen Aufenthalte zu Studien- und Unterrichtszwecken, Kranken- und Erholungsaufenthalte und selbst ein befristeter Aufenthalt im Altersheim angesehen (vgl. Würth a.a.O. und Zingher a.a.O.). Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz auch die Abwesenheit des kinderlandverschickten Sohnes der Mieter als solche, wenngleich längere, aber doch stets in der Absicht der Beteiligten, nach Wegfall des von ihrem Willen nicht bestimmbaren Trennungshindernisses die natürliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses fortzusetzen, getragene Trennung aufgefaßt, durch die der Lebensschwerpunkt Peter As in der aufgekündigten Wohnung nur vorübergehend verlagert wurde (vgl. MietSlg.31.399 u.v.a.). Auch daß der Kontakt einige Monate lang, keineswegs aber aus freien Stücken abgerissen war, kann daran ebensowenig ändern, wie daß die Hoffnung des damals 13-jährigen Peter As vorübergehend geschwunden war, zu seinen Eltern zurückkehren zu können. Daß er nach wie vor von der Absicht bestimmt war, zu seinen Eltern heimzukehren, wird am deutlichsten dadurch dargetan, daß er die erstbeste Gelegenheit zur Rückkehr wahrnahm.insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes gemeinsam mit der Klägerin Mieter der Wohnung, als er verstarb. Gemäß dem zur fraglichen Zeit anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG traten die dort genannten Angehörigen (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Geschwister) gemeinsam in den Mietvertrag ein, falls sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tode des Mieters dem Vermieter bekanntgaben, daß sie das Mietverhältnis nicht mehr fortsetzen wollen. Eintrittsberechtigt war - bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen - nur Peter A, weil die Klägerin, zwar Ehegattin des verstorbenen Mieters, ohnedies selbst Mitmieterin dieser Wohnung war. Peter A war allerdings im Zeitpunkt des Ablebens seines Vaters schon etwa zwei Jahre hindurch kinderlandverschickt, und infolge der Wirren des zu Ende gehenden Krieges und der anschließenden Besatzungszeit war auch der Kontakt zwischen ihm und seinen Eltern einige Monate hindurch abgerissen, ehe er wieder nach Wien zurückkehren konnte. Es könnte daher fraglich sein, ob Peter A damals noch im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater gelebt hatte. Nach Lehre und Rechtsprechung wird die dem gemeinsamen Haushalt vorausgesetzte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft durch unfreiwillige und nicht auf Dauer berechnete Trennung nicht beendet, sofern die ernstliche Absicht besteht, die Gemeinschaft nach der Rückkehr in den Haushalt fortzusetzen (MietSlg.28.343 ua.; Zingher, MietG 18 116; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu dem in diesem Belange gleichlautenden Paragraph 14, MRG). Als solche unfreiwillige und keineswegs dauernde Trennung wurden die Abwesenheit im Kriegsdienst, die auswärtigen Aufenthalte zu Studien- und Unterrichtszwecken, Kranken- und Erholungsaufenthalte und selbst ein befristeter Aufenthalt im Altersheim angesehen vergleiche Würth a.a.O. und Zingher a.a.O.). Zutreffend hat das Gericht zweiter Instanz auch die Abwesenheit des kinderlandverschickten Sohnes der Mieter als solche, wenngleich längere, aber doch stets in der Absicht der Beteiligten, nach Wegfall des von ihrem Willen nicht bestimmbaren Trennungshindernisses die natürliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses fortzusetzen, getragene Trennung aufgefaßt, durch die der Lebensschwerpunkt Peter As in der aufgekündigten Wohnung nur vorübergehend verlagert wurde vergleiche MietSlg.31.399 u.v.a.). Auch daß der Kontakt einige Monate lang, keineswegs aber aus freien Stücken abgerissen war, kann daran ebensowenig ändern, wie daß die Hoffnung des damals 13-jährigen Peter As vorübergehend geschwunden war, zu seinen Eltern zurückkehren zu können. Daß er nach wie vor von der Absicht bestimmt war, zu seinen Eltern heimzukehren, wird am deutlichsten dadurch dargetan, daß er die erstbeste Gelegenheit zur Rückkehr wahrnahm.
Da die Mietrechte auf die Eintrittsberechtigten kraft Gesetzes übergehen, ohne daß es hiezu einer besonderen Erklärung bedurfte (MietSlg.31.396 u.a.), so daß dem Erwerb der Mietrechte durch Peter A dessen Minderjährigkeit nicht entgegenstand (MietSlg.27.397 u. v.a.; Zingher a.a.O.), und eine Erklärung Peter As, das Mietrecht nicht fortzusetzen, ebensowenig behauptet wie ein ausdrücklicher Verzicht oder eine derartige andere Verfügung desselben festgestellt wurde, käme als Auflösungsgrund nur ein stillschweigender Verzicht in Betracht. Auf einen solchen kann aber aus der Tatsache, daß der Eintrittsberechtigte in der Folge dem Vermieter gegenüber nicht durch positive Handlungen zu erkennen gab, er wolle an den Mietrechten festhalten, noch nicht geschlossen werden (vgl. MietSlg.33.365). Auch der Auszug Peter As aus der Ehewohnung kann nicht als über alle Zweifel erhabener Verzicht (§ 863 ABGB) beurteilt werden; Zweck seines Verhaltens war vielmehr die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit der Beklagten und die Vorbereitung der 1982 schließlich auch erwirkten Scheidung. Daß die Wohnung, die von den Streitteilen benützt wird, Ehewohnung im Sinne des § 82 Abs 2 EheG ist, weil sie bis zum Auszug Peter As von den Ehepartnern gemeinsam benützt wurde (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu §§ 81, 82 EheG mwN), wird selbst von der Klägerin nicht bezweifelt.Da die Mietrechte auf die Eintrittsberechtigten kraft Gesetzes übergehen, ohne daß es hiezu einer besonderen Erklärung bedurfte (MietSlg.31.396 u.a.), so daß dem Erwerb der Mietrechte durch Peter A dessen Minderjährigkeit nicht entgegenstand (MietSlg.27.397 u. v.a.; Zingher a.a.O.), und eine Erklärung Peter As, das Mietrecht nicht fortzusetzen, ebensowenig behauptet wie ein ausdrücklicher Verzicht oder eine derartige andere Verfügung desselben festgestellt wurde, käme als Auflösungsgrund nur ein stillschweigender Verzicht in Betracht. Auf einen solchen kann aber aus der Tatsache, daß der Eintrittsberechtigte in der Folge dem Vermieter gegenüber nicht durch positive Handlungen zu erkennen gab, er wolle an den Mietrechten festhalten, noch nicht geschlossen werden vergleiche MietSlg.33.365). Auch der Auszug Peter As aus der Ehewohnung kann nicht als über alle Zweifel erhabener Verzicht (Paragraph 863, ABGB) beurteilt werden; Zweck seines Verhaltens war vielmehr die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit der Beklagten und die Vorbereitung der 1982 schließlich auch erwirkten Scheidung. Daß die Wohnung, die von den Streitteilen benützt wird, Ehewohnung im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, EheG ist, weil sie bis zum Auszug Peter As von den Ehepartnern gemeinsam benützt wurde (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraphen 81, 82, EheG mwN), wird selbst von der Klägerin nicht bezweifelt.
Der zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses des über die Ehewohnung nicht verfügungsberechtigten Ehegatten durch § 97 ABGB gewährte Anspruch auf Unterlassung von Verfügungen des anderen Ehegatten, die zum Verlust der Wohnmöglichkeit des bedürftigen Ehegatten führen, und ferner - daraus abgeleitet - der Anspruch auf Benützung der Wohnung durch Letzteren (SZ 52/190 mwN), können zwar an sich nur während der Dauer der Ehe durchgesetzt werden. Der erkennende Senat hat aber bereits ausgesprochen (6 Ob 575/85), daß die Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung zwar grundsätzlich die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen beendet, aber die zur Entsprechung der im § 90 ABGB festgelegten ehelichen Pflichten eingegangene Partnerschaft noch zu einer Lösung der während der Ehe zur umfassenden gemeinsamen Lebensführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise verbindet. Dieser Grundsatz ist durch die Regelung über die nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in den §§ 81 ff EheG gesetzlich ausgeformt worden. Diesen Bestimmungen zufolge hat gerade das nachehelich Schicksal der Ehewohnung - als Mittelpunkt und Grundlage der ehelichen Partnerschaft - eine dieser Bedeutung angemessene Regelung erfahren. Die Ehewohnung ist, sofern ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung angewiesen ist, selbst dann - und anders als sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche ErsparnisseDer zur Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses des über die Ehewohnung nicht verfügungsberechtigten Ehegatten durch Paragraph 97, ABGB gewährte Anspruch auf Unterlassung von Verfügungen des anderen Ehegatten, die zum Verlust der Wohnmöglichkeit des bedürftigen Ehegatten führen, und ferner - daraus abgeleitet - der Anspruch auf Benützung der Wohnung durch Letzteren (SZ 52/190 mwN), können zwar an sich nur während der Dauer der Ehe durchgesetzt werden. Der erkennende Senat hat aber bereits ausgesprochen (6 Ob 575/85), daß die Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung zwar grundsätzlich die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen beendet, aber die zur Entsprechung der im Paragraph 90, ABGB festgelegten ehelichen Pflichten eingegangene Partnerschaft noch zu einer Lösung der während der Ehe zur umfassenden gemeinsamen Lebensführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise verbindet. Dieser Grundsatz ist durch die Regelung über die nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in den Paragraphen 81, ff EheG gesetzlich ausgeformt worden. Diesen Bestimmungen zufolge hat gerade das nachehelich Schicksal der Ehewohnung - als Mittelpunkt und Grundlage der ehelichen Partnerschaft - eine dieser Bedeutung angemessene Regelung erfahren. Die Ehewohnung ist, sofern ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung angewiesen ist, selbst dann - und anders als sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse
(§ 81 Abs 1 Z 1 EheG) - in die eheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder sie ihm ein Dritter geschenkt hat (§ 82 Abs 2 EheG). Gemäß § 87 Abs 2 EheG kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt (oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Gesetzgeber damit dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen (und damit vor allem der Ehewohnung) einräumte (vgl. MietSlg.35.680/13), weshalb - im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung nach den §§ 81 ff, 95 EheG - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungs- und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fortlebt. Die Beklagte hat einen solchen Antrag auf Zuweisung der Hauptmietrechte an der Ehewohnung auch bereits gerichtlich geltend gemacht. Daß sie auf die Wohnung nicht angewiesen wäre, ist weder behauptet noch festgestellt worden. Dem Berufungsgericht ist somit auch darin zu folgen, daß die Beklagte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam einwenden kann, so lange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. Kann aber selbst der Vermieter nicht auf Räumung der Wohnung gegen einen Dritten, der sein Recht zur Benützung des Bestandgegenstandes vom Mieter ableiten kann, dringen (MietSlg.34.042 f und 32.026 f), so muß das ebenso für das Räumungsbegehren des Mitmieters gelten.(Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, EheG) - in die eheliche Aufteilung einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder sie ihm ein Dritter geschenkt hat (Paragraph 82, Absatz 2, EheG). Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, EheG kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt (oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Gesetzgeber damit dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen (und damit vor allem der Ehewohnung) einräumte vergleiche MietSlg.35.680/13), weshalb - im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff, 95 EheG - der vom Paragraph 97, ABGB gewährte Unterlassungs- und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fortlebt. Die Beklagte hat einen solchen Antrag auf Zuweisung der Hauptmietrechte an der Ehewohnung auch bereits gerichtlich geltend gemacht. Daß sie auf die Wohnung nicht angewiesen wäre, ist weder behauptet noch festgestellt worden. Dem Berufungsgericht ist somit auch darin zu folgen, daß die Beklagte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam einwenden kann, so lange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. Kann aber selbst der Vermieter nicht auf Räumung der Wohnung gegen einen Dritten, der sein Recht zur Benützung des Bestandgegenstandes vom Mieter ableiten kann, dringen (MietSlg.34.042 f und 32.026 f), so muß das ebenso für das Räumungsbegehren des Mitmieters gelten.
Auf welche rechtliche Grundlage sich die Klägerin bei ihrem Begehren auf Räumung der Wohnung durch die Beklagte wegen unleidlichen Verhaltens stützen könne, vermag sie auch in der Revision nicht aufzuzeigen. Sollten ihre Behauptungen in dieser Hinsicht zutreffen, müßte sie sich an den Vermieter halten. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.