Rechtssatz RS0009412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009412
Entscheidungsdatum
11.07.1985
Rechtssatz
Die Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung beendet zwar grundsätzlich die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen, verbindet aber die zur Entsprechung der im § 90 ABGB festgelegten eheleichen Pflichten eingegangene Partnerschaft noch zu einer Lösung der während der Ehe zur umfassendenn gemeinsamen Lebenführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise.Die Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung beendet zwar grundsätzlich die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen, verbindet aber die zur Entsprechung der im Paragraph 90, ABGB festgelegten eheleichen Pflichten eingegangene Partnerschaft noch zu einer Lösung der während der Ehe zur umfassendenn gemeinsamen Lebenführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009412
Dokumentnummer
JJR_19850711_OGH0002_0060OB00598_8500000_001