Der Revisionsrekurs ist zulässig. Die Rechtsmittelentscheidung hängt von der Beurteilung der Voraussetzungen, des Zweckes und der zulässigen Regelungen einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 c EO ab; diese Fragen haben in den höchstrichterlichen Entscheidungen RZ 1983/57, S 251, und 4 Ob 508/84Der Revisionsrekurs ist zulässig. Die Rechtsmittelentscheidung hängt von der Beurteilung der Voraussetzungen, des Zweckes und der zulässigen Regelungen einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, c EO ab; diese Fragen haben in den höchstrichterlichen Entscheidungen RZ 1983/57, S 251, und 4 Ob 508/84
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Der Revisionsrekurs ist auch im Sinne des Aufhebungsantrages
berechtigt.
Die Ehe begründet für die Ehegatten unter anderem grundsätzlich (vgl. § 92 ABGB) die Rechtspflicht zum gemeinsamen Wohnen (§ 90 ABGB). In Ansehung der in Abstimmung auf die Interessen zur umfassenden Lebensgemeinschaft gewählten Stätte des Lebensmittelpunktes wird einem qualifiziert wohnbedürftigen Ehegatten gegenüber störenden Maßnahmen des anderen auch ein besonderer Schutzanspruch zuteil (§ 97 ABGB). Dieser gesetzliche Schutz steigert sich im Fall eines unmittelbar bevorstehenden oder bereits anhängigen Verfahrens zur Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 382 Z 8 b EO zu einem - von der rechtlichen Ausgestaltung der Wohnungsnutzung unabhängigen - Anspruch auf Unterlassung der Mitbenützung durch den das Zusammenleben qualifiziert störenden anderen Ehegatten. Nach dem durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975Die Ehe begründet für die Ehegatten unter anderem grundsätzlich vergleiche Paragraph 92, ABGB) die Rechtspflicht zum gemeinsamen Wohnen (Paragraph 90, ABGB). In Ansehung der in Abstimmung auf die Interessen zur umfassenden Lebensgemeinschaft gewählten Stätte des Lebensmittelpunktes wird einem qualifiziert wohnbedürftigen Ehegatten gegenüber störenden Maßnahmen des anderen auch ein besonderer Schutzanspruch zuteil (Paragraph 97, ABGB). Dieser gesetzliche Schutz steigert sich im Fall eines unmittelbar bevorstehenden oder bereits anhängigen Verfahrens zur Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung unter den Voraussetzungen des Paragraph 382, Ziffer 8, b EO zu einem - von der rechtlichen Ausgestaltung der Wohnungsnutzung unabhängigen - Anspruch auf Unterlassung der Mitbenützung durch den das Zusammenleben qualifiziert störenden anderen Ehegatten. Nach dem durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1975
über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. Nr. 412, neu formulierten Sicherungsmittel nach § 382 Z 8 b EO ist ein materiellrechtlicher Anspruch auf ungestörte Weiterbenützung der in Erfüllung der oben erwähnten eherechtlichen Verpflichtung gewählten Wohnung zu unterstellen, die Durchsetzung dieses Anspruches ist aber - offensichtlich seines grundsätzlich bloß vorübergehenden Charakters wegen - durch positiv-rechtliche Anordnung in das Sicherungsverfahren gewiesen. Dabei liegt allerdings, wie im Fall des § 382 Z 8 a, letzter Halbsatz EO, der durch die Verfügung zu sichernde Anspruch nicht in dem in der Hauptsache verfolgten Statusbegehren, sondern in dem zu unterstellenden besonderen Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit gegenüber dem Ehepartner. Die Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung beendet zwar grundsätzlich die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen; die nach den Grundsätzen des § 90 ABGB eingegangene Partnerschaft verbindet aber noch zu einer Lösung der während der Ehe zur umfassenden gemeinsamen Lebensführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise.über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, Bundesgesetzblatt Nr. 412, neu formulierten Sicherungsmittel nach Paragraph 382, Ziffer 8, b EO ist ein materiellrechtlicher Anspruch auf ungestörte Weiterbenützung der in Erfüllung der oben erwähnten eherechtlichen Verpflichtung gewählten Wohnung zu unterstellen, die Durchsetzung dieses Anspruches ist aber - offensichtlich seines grundsätzlich bloß vorübergehenden Charakters wegen - durch positiv-rechtliche Anordnung in das Sicherungsverfahren gewiesen. Dabei liegt allerdings, wie im Fall des Paragraph 382, Ziffer 8, a, letzter Halbsatz EO, der durch die Verfügung zu sichernde Anspruch nicht in dem in der Hauptsache verfolgten Statusbegehren, sondern in dem zu unterstellenden besonderen Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit gegenüber dem Ehepartner. Die Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung beendet zwar grundsätzlich die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen; die nach den Grundsätzen des Paragraph 90, ABGB eingegangene Partnerschaft verbindet aber noch zu einer Lösung der während der Ehe zur umfassenden gemeinsamen Lebensführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise.
Dieser Grundsatz hat durch die Regelung über die nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, formulierten Bestimmungen der §§ 81 ff. EheG seine positiv-rechtliche Ausnormung gefunden. Nach diesen Bestimmungen hat - wie schon nach der Sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - die Ehewohnung eine besonders hervorgehobene, der eingangs skizzierten Bedeutung als Stätte der gemeinsamen Lebensführung angepaßte Regelung gefunden. Gerade in Ansehung der Ehewohnung ist der Ausspruch zwar vermögenswerter, aber nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Im sachlichen Zusammenhang mit dem nachehelichen Aufteilungsverfahren wurde durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, in die Z 8 des § 382 EO die Bestimmung des c) neu eingefügt. Zweck und Inhalt der neu geschaffenen Bestimmung sind einerseits die einstweilige Regelung der Benützung und andererseits die einstweilige Sicherung der in die konkrete Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte (vgl. ausdrücklich den Ausschußbericht 916 Blg.NR XIV.GP, 12 zu Art. II Z 12 im allgemeinen). Diese beiden unterschiedlichen Inhalte des § 382 Z 8 c EO wurden bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1984, 4 Ob 508/84, nach Regelungsaufgabe und Voraussetzungen klar einander gegenübergestellt.Dieser Grundsatz hat durch die Regelung über die nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, formulierten Bestimmungen der Paragraphen 81, ff. EheG seine positiv-rechtliche Ausnormung gefunden. Nach diesen Bestimmungen hat - wie schon nach der Sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - die Ehewohnung eine besonders hervorgehobene, der eingangs skizzierten Bedeutung als Stätte der gemeinsamen Lebensführung angepaßte Regelung gefunden. Gerade in Ansehung der Ehewohnung ist der Ausspruch zwar vermögenswerter, aber nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Im sachlichen Zusammenhang mit dem nachehelichen Aufteilungsverfahren wurde durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, in die Ziffer 8, des Paragraph 382, EO die Bestimmung des c) neu eingefügt. Zweck und Inhalt der neu geschaffenen Bestimmung sind einerseits die einstweilige Regelung der Benützung und andererseits die einstweilige Sicherung der in die konkrete Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte vergleiche ausdrücklich den Ausschußbericht 916 Blg.NR römisch vierzehn.GP, 12 zu Artikel römisch zwei, Ziffer 12, im allgemeinen). Diese beiden unterschiedlichen Inhalte des Paragraph 382, Ziffer 8, c EO wurden bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 1984, 4 Ob 508/84, nach Regelungsaufgabe und Voraussetzungen klar einander gegenübergestellt.
Was die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, in erster Linie aber dabei von Ehewohnung und Hausrat, anlangt, darf nicht übersehen werden, daß schon die Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz in ihrem § 19 die einstweilige Regelung der Benützung von Ehewohnung und Hausrat durch den Prozeßrichter vorgesehen hat, wobei die richterliche Anordnung im Falle einer Scheidung der Ehe bis zu einer anderweitigen Regelung nach den Vorschriften der Sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz wirksam bleiben sollte. Die einstweilige Regelung der Benützung sichert den zu unterstellenden Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals auf das Innigste verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten.Was die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, in erster Linie aber dabei von Ehewohnung und Hausrat, anlangt, darf nicht übersehen werden, daß schon die Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz in ihrem Paragraph 19, die einstweilige Regelung der Benützung von Ehewohnung und Hausrat durch den Prozeßrichter vorgesehen hat, wobei die richterliche Anordnung im Falle einer Scheidung der Ehe bis zu einer anderweitigen Regelung nach den Vorschriften der Sechsten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz wirksam bleiben sollte. Die einstweilige Regelung der Benützung sichert den zu unterstellenden Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals auf das Innigste verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten.
Schlagwortartig und programmatisch könnte man von einem aus der Ehe nachwirkenden Billigkeitsanspruch auf Lösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne sprechen. Aus ähnlichem Grunde wie im Falle des hinter der Regelung nach § 382 Z 8 b EO zu denkenden materiellen Anspruches ist auch die Verfolgung des Anspruches auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse durch positive gesetzliche Anordnung in das Sicherungsverfahren gewiesen. Als Voraussetzung einer solchen Regelung ist jedenfalls ein offenbar mit dem Grundsatz einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne unvereinbarlicher Zustand anzuerkennen. In diesem Sinne kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. Die gefährdete Partei hat dies unter Anführung konkreter Umstände, für die sie auch Bescheinigungsmittel angeboten hat, behauptet. Die gefährdete Partei hat auch der Sache nach nichts anderes als eine einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung im Sinne einer ausschließlichen Benützungsberechtigung durch sie begehrt, wenn sie ein ihrem geschiedenen Ehemann aufzuerlegendes Wohnungsbetretungsverbot beantragte. Dieses Wohnungsbetretungsverbot ist nur als Anordnung zur Durchführung und Sicherung der einstweilen anzuordnenden ausschließlichen Benützungsbefugnis der gefährdeten Partei zu verstehen. Auch bei einer bloß einstweiligen Regelung der Benützung sind nämlich erforderlichenfalls Anordnungen zur Durchführung der, wenn auch bloß vorläufigen, Aufteilung gemäß § 93 EheG zu treffen. Eine gegen § 405 ZPO verstoßende Antragsüberschreitung, wie sie in einem vergleichsweise gelagerten Fall in der bereits zitierten Entscheidung RZ 1983/57 angenommen wurde, ist nicht zu erkennen.Schlagwortartig und programmatisch könnte man von einem aus der Ehe nachwirkenden Billigkeitsanspruch auf Lösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne sprechen. Aus ähnlichem Grunde wie im Falle des hinter der Regelung nach Paragraph 382, Ziffer 8, b EO zu denkenden materiellen Anspruches ist auch die Verfolgung des Anspruches auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse durch positive gesetzliche Anordnung in das Sicherungsverfahren gewiesen. Als Voraussetzung einer solchen Regelung ist jedenfalls ein offenbar mit dem Grundsatz einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne unvereinbarlicher Zustand anzuerkennen. In diesem Sinne kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. Die gefährdete Partei hat dies unter Anführung konkreter Umstände, für die sie auch Bescheinigungsmittel angeboten hat, behauptet. Die gefährdete Partei hat auch der Sache nach nichts anderes als eine einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung im Sinne einer ausschließlichen Benützungsberechtigung durch sie begehrt, wenn sie ein ihrem geschiedenen Ehemann aufzuerlegendes Wohnungsbetretungsverbot beantragte. Dieses Wohnungsbetretungsverbot ist nur als Anordnung zur Durchführung und Sicherung der einstweilen anzuordnenden ausschließlichen Benützungsbefugnis der gefährdeten Partei zu verstehen. Auch bei einer bloß einstweiligen Regelung der Benützung sind nämlich erforderlichenfalls Anordnungen zur Durchführung der, wenn auch bloß vorläufigen, Aufteilung gemäß Paragraph 93, EheG zu treffen. Eine gegen Paragraph 405, ZPO verstoßende Antragsüberschreitung, wie sie in einem vergleichsweise gelagerten Fall in der bereits zitierten Entscheidung RZ 1983/57 angenommen wurde, ist nicht zu erkennen.
Der von der gefährdeten Partei gestellte Sicherungsantrag ist aus diesen Erwägungen nicht unzulässig.
Zur Beurteilung der Voraussetzungen des Anspruches auf einstweilige Regelung der Wohnungsbenützung hat aber das Erstgericht den nach dem Parteienvorbringen und den Bescheinigungsanboten zu erhebenden Sachverhalt nicht in einem zur notwendigen Abwägung der Interessen ausreichenden Maße festgestellt. Zur Behebung dieser Mängel bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung über den nach § 382 Abs 8 c EO gestellten Sicherungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO, §§ 78, 402 EO.Zur Beurteilung der Voraussetzungen des Anspruches auf einstweilige Regelung der Wohnungsbenützung hat aber das Erstgericht den nach dem Parteienvorbringen und den Bescheinigungsanboten zu erhebenden Sachverhalt nicht in einem zur notwendigen Abwägung der Interessen ausreichenden Maße festgestellt. Zur Behebung dieser Mängel bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung über den nach Paragraph 382, Absatz 8, c EO gestellten Sicherungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO.