Rechtssatz RS0006051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006051
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. Ein Wohnungsbetretungsverbot ist dabei nur als Anordnung zur Durchführung und Sicherung der einstweiligen anzuordnenden ausschließlichen Benützungsbefugnis der gefährdeten Partei zu verstehen.Mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. Ein Wohnungsbetretungsverbot ist dabei nur als Anordnung zur Durchführung und Sicherung der einstweiligen anzuordnenden ausschließlichen Benützungsbefugnis der gefährdeten Partei zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 575/85
Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 575/85
Veröff: SZ 58/68 = EvBl 1986/61 S 215 = ÖA 1986,51 = MietSlg 37843 (18)
- 4 Ob 605/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 605/88
nur: Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht. (T1) Veröff: RZ 1989/42 S 177
- 6 Ob 514/91
Entscheidungstext OGH 28.02.1991 6 Ob 514/91
nur T1
- 1 Ob 608/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 608/93
Auch; nur T1
- 10 Ob 2433/96h
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2433/96h
nur T1
- 6 Ob 57/97v
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 57/97v
nur T1
- 9 Ob 124/01b
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 Ob 124/01b
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 55/08v
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 55/08v
Auch; Beisatz: Der Mann strebt die Einräumung der gemeinsamen Nutzung der „Ehewohnung" (des von der Frau nunmehr allein bewohnten Hauses) mittels Regelungsverfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c erster Fall EO an. Dem steht die Gewaltschutz-EV entgegen, würde diese doch durch die begehrte Regelungsverfügung - zumindest zum Teil- wieder außer Kraft gesetzt werden. § 382b EO ist lex specialis gegenüber § 382 Abs 1 Z 8 lit c ersterFallEO, weil er einerseits die engeren Tatbestandsvoraussetzungen (Gewalt gegenüber Unzumutbarkeit des Zusammenlebens [in diesem Sinn wohl auch 9 Ob 124/01b]) und andererseits die umfassenderen Rechtsfolgen (Erfassung auch der unmittelbaren Umgebung, Rückkehrverbot) aufweist. (T2)
- 1 Ob 137/15a
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 137/15a
Vgl; Beisatz: Die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung nach § 382 Z 8 lit c EO schließt den Auftrag an den anderen Ehepartner, die Wohnung zu verlassen, ein. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006051
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0060OB00575_8500000_001