Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Rekurswerberin releviert ein Abweichen des Rekursgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach es für die einstweilige Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen Ehepartner Voraussetzung sei, daß der andere Teil ein Zusammenleben (bis zur Beendigung des Aufteilungsverfahrens) unerträglich mache. Derartiges habe der Mann nicht einmal behauptet.
Dazu ist folgendes auszuführen:
§ 382 Abs 1 Z 8 lit c EO regelt einerseits die einstweilige Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens und andererseits die Sicherung dieses Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Während der zweite Fall der Sicherung des Aufteilungsanspruchs dient (Sicherungsmittel wäre etwa ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der der Aufteilung unterliegenden Gegenstände), betrifft der erstgenannte Fall der Benützungsregelung einen eigenen Billigkeitsanspruch ohne den erwähnten, für den zweiten Fall erforderlichen Sicherungszweck. Die sogenannte "Regelungs-EV" setzt nach ständiger Rechtsprechung keine Gefahrenbescheinigung nach § 381 EO voraus, es ist nur erforderlich, daß der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut (SZ 57/89; RZ 1989/42; EFSlg 70.090). Es ist selbstverständlich, daß ein solches Regelungsbedürfnis zu bejahen ist, wenn ein Ehepartner dem anderen das Zusammenleben in der ehelichen Wohnung unerträglich macht. In diesem Fall liegen nicht nur die Voraussetzungen für einen Auftrag an den unleidlichen Ehepartner zum Verlassen der Wohnung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO vor, der andere Ehepartner kann auch die alleinige Benützung der Wohnung nach der Z 8 lit c erster Fall leg cit beanspruchen. Nichts anderes wurde in den von der Rekurswerberin zitierten Entscheidungen und vielen anderen oberstgerichtlichen Entscheidungen ausgesagt (SZ 58/68; 6 Ob 514/91 = EFSlg 67.174; 1 Ob 608/93; 10 Ob 2433/96h uva). Damit ist aber noch keineswegs gesagt, daß nur die von einem Ehepartner verursachte Unerträglichkeit des Zusammenlebens ein Regelungsbedürfnis für die alleinige Benützung der Ehewohnung durch einen Teil darstellen könnte. Der Anspruch auf Benützungsregelung ist ein aus der Ehe nachwirkender Billigkeitsanspruch auf Lösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn. Voraussetzung ist ein der Auflösung in diesem Sinn entgegenstehender Zustand (SZ 58/68). Die Benützungsregelung kann durchaus verschiedene Gründe haben (vgl SZ 57/89), etwa den, daß der aus der Ehewohnung schon ausgezogene Teil wieder in die Wohnung zurückkehren möchte, weil er ansonsten obdachlos wäre (RZ 1989/42). Die Bejahung eines Regelungsbedürfnisses des Mannes durch das Rekursgericht stellt bei weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Frau mit den Kindern schon mehr als drei Jahre nicht mehr in der ehelichen Wohnung aufhält, keine aufgreifbare Fehlbeurteilung dar (vgl dazu König, Einstweilige Verfügungen in Zivilverfahren Rz 151), zumal die Rekurswerberin im Revisionsrekurs zu der gebotenen Interessenabwägung (SZ 58/68) ein eigenes dringendes Wohnbedürfnis nicht mehr releviert. Der allein geltend gemachte Rekursgrund, daß die Unerträglichkeit des Zusammenlebens Voraussetzung für die beantragte alleinige Benützung der Ehewohnung durch den Mann wäre, trifft nicht zu. Mangels Relevierung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig.Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO regelt einerseits die einstweilige Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens und andererseits die Sicherung dieses Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Während der zweite Fall der Sicherung des Aufteilungsanspruchs dient (Sicherungsmittel wäre etwa ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der der Aufteilung unterliegenden Gegenstände), betrifft der erstgenannte Fall der Benützungsregelung einen eigenen Billigkeitsanspruch ohne den erwähnten, für den zweiten Fall erforderlichen Sicherungszweck. Die sogenannte "Regelungs-EV" setzt nach ständiger Rechtsprechung keine Gefahrenbescheinigung nach Paragraph 381, EO voraus, es ist nur erforderlich, daß der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut (SZ 57/89; RZ 1989/42; EFSlg 70.090). Es ist selbstverständlich, daß ein solches Regelungsbedürfnis zu bejahen ist, wenn ein Ehepartner dem anderen das Zusammenleben in der ehelichen Wohnung unerträglich macht. In diesem Fall liegen nicht nur die Voraussetzungen für einen Auftrag an den unleidlichen Ehepartner zum Verlassen der Wohnung im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO vor, der andere Ehepartner kann auch die alleinige Benützung der Wohnung nach der Ziffer 8, Litera c, erster Fall leg cit beanspruchen. Nichts anderes wurde in den von der Rekurswerberin zitierten Entscheidungen und vielen anderen oberstgerichtlichen Entscheidungen ausgesagt (SZ 58/68; 6 Ob 514/91 = EFSlg 67.174; 1 Ob 608/93; 10 Ob 2433/96h uva). Damit ist aber noch keineswegs gesagt, daß nur die von einem Ehepartner verursachte Unerträglichkeit des Zusammenlebens ein Regelungsbedürfnis für die alleinige Benützung der Ehewohnung durch einen Teil darstellen könnte. Der Anspruch auf Benützungsregelung ist ein aus der Ehe nachwirkender Billigkeitsanspruch auf Lösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn. Voraussetzung ist ein der Auflösung in diesem Sinn entgegenstehender Zustand (SZ 58/68). Die Benützungsregelung kann durchaus verschiedene Gründe haben vergleiche SZ 57/89), etwa den, daß der aus der Ehewohnung schon ausgezogene Teil wieder in die Wohnung zurückkehren möchte, weil er ansonsten obdachlos wäre (RZ 1989/42). Die Bejahung eines Regelungsbedürfnisses des Mannes durch das Rekursgericht stellt bei weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Frau mit den Kindern schon mehr als drei Jahre nicht mehr in der ehelichen Wohnung aufhält, keine aufgreifbare Fehlbeurteilung dar vergleiche dazu König, Einstweilige Verfügungen in Zivilverfahren Rz 151), zumal die Rekurswerberin im Revisionsrekurs zu der gebotenen Interessenabwägung (SZ 58/68) ein eigenes dringendes Wohnbedürfnis nicht mehr releviert. Der allein geltend gemachte Rekursgrund, daß die Unerträglichkeit des Zusammenlebens Voraussetzung für die beantragte alleinige Benützung der Ehewohnung durch den Mann wäre, trifft nicht zu. Mangels Relevierung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs unzulässig.