Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig. Das Verfahren über den Sicherungsantrag nach § 382 Z 8 lit c EO richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO (SZ 60/60; 1 Ob 635/88 ua). Gemäß den §§ 78, 402 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO ist ein nicht gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiger Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. An den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß eine solche Rechtsfrage vorliege, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Erheblich ist eine Rechtsfrage immer dann, wenn ihre Lösung über den konkreten Rechtsstreit hinaus Bedeutung erlangen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1890), wenn also keine vergleichbaren Vorentscheidungen vorliegen (Petrasch in ÖJZ 1985, 296). Die Kasuistik des Einzelfalles wird bei Anwendung der im Gesetz vorgezeichneten und in der Rechtsprechung entwickelten Wertungen in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließen (MietSlg 36.789).Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig. Das Verfahren über den Sicherungsantrag nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der EO und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO (SZ 60/60; 1 Ob 635/88 ua). Gemäß den Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist ein nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässiger Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. An den Ausspruch des Rekursgerichtes, daß eine solche Rechtsfrage vorliege, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Erheblich ist eine Rechtsfrage immer dann, wenn ihre Lösung über den konkreten Rechtsstreit hinaus Bedeutung erlangen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1890), wenn also keine vergleichbaren Vorentscheidungen vorliegen (Petrasch in ÖJZ 1985, 296). Die Kasuistik des Einzelfalles wird bei Anwendung der im Gesetz vorgezeichneten und in der Rechtsprechung entwickelten Wertungen in der Regel eine beispielgebende Entscheidung ausschließen (MietSlg 36.789).
Gemäß § 382 Z 8 lit c EO kann die einstweilige Regelung der Benützung ... ehelichen Gebrauchsvermögens ... ua im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens - wie hier - angeordnet werden. Für die einstweilige Regelung der Benützung reicht die Dartuung eines Regelungsbedürfnisses aus; die Bescheinigung einer Gefährdung iS des § 381 EO ist dafür nicht erforderlich (RZ 1989/42; SZ 58/68, SZ 57/89). Eine Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Teiles - hier der Frau - dient, kann diesem daher zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unter dem Gesichtspunkt einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche - die Verwendung des Wortes "Ehegatten" in der Entscheidung der zweiten Instanz meint erkennbar "geschiedene Ehegatten" - im partnerschaftlichen Sinn unerträglich macht (RZ 1989/42; SZ 58/68). Unerträglichkeit ist ein Zustand, der das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit, die Freiheit, die Ehre oder in größerem Ausmaß das Vermögen ernstlich bedroht und deshalb umgehend geändert werden muß (MietSlg 35.886, 33.757). Bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus (SZ 50/81 zur vergleichbaren Bestimmung des § 382 Z 8 lit b EO). Wenn nun das Rekursgericht zur Annahme gelangte, daß die als bescheinigt angesehenen Vorfälle doch nicht jenes erhebliche Ausmaß erreichten, daß der Antragstellerin ein Zusammenleben mit dem Antragsgegner unerträglich geworden sei, und eine erhebliche Gefährdung und körperliche Bedrohung der Antragstellerin in Zukunft noch nicht besorgen ließen, so hat es bei seiner Entscheidung die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes als Maßstab entwickelten Grundsätze herangezogen. Stützt sich die Lösung der zu entscheidenden Rechtsfrage aber auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, dann kommt den von der Revisionsrekurswerberin für den konkreten Einzelfall aufgeworfenen Abwägungsfragen nicht die Qualität der Erheblichkeit zu (in diesem Sinn bereits 1 Ob 650/90, 2 Ob 557/83 zu § 382 Z 8 lit b EO).Gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO kann die einstweilige Regelung der Benützung ... ehelichen Gebrauchsvermögens ... ua im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens - wie hier - angeordnet werden. Für die einstweilige Regelung der Benützung reicht die Dartuung eines Regelungsbedürfnisses aus; die Bescheinigung einer Gefährdung iS des Paragraph 381, EO ist dafür nicht erforderlich (RZ 1989/42; SZ 58/68, SZ 57/89). Eine Ehewohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Teiles - hier der Frau - dient, kann diesem daher zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere Teil das weitere Zusammenleben unter dem Gesichtspunkt einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche - die Verwendung des Wortes "Ehegatten" in der Entscheidung der zweiten Instanz meint erkennbar "geschiedene Ehegatten" - im partnerschaftlichen Sinn unerträglich macht (RZ 1989/42; SZ 58/68). Unerträglichkeit ist ein Zustand, der das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit, die Freiheit, die Ehre oder in größerem Ausmaß das Vermögen ernstlich bedroht und deshalb umgehend geändert werden muß (MietSlg 35.886, 33.757). Bloße Unzumutbarkeit reicht nicht aus (SZ 50/81 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO). Wenn nun das Rekursgericht zur Annahme gelangte, daß die als bescheinigt angesehenen Vorfälle doch nicht jenes erhebliche Ausmaß erreichten, daß der Antragstellerin ein Zusammenleben mit dem Antragsgegner unerträglich geworden sei, und eine erhebliche Gefährdung und körperliche Bedrohung der Antragstellerin in Zukunft noch nicht besorgen ließen, so hat es bei seiner Entscheidung die in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes als Maßstab entwickelten Grundsätze herangezogen. Stützt sich die Lösung der zu entscheidenden Rechtsfrage aber auf gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen, dann kommt den von der Revisionsrekurswerberin für den konkreten Einzelfall aufgeworfenen Abwägungsfragen nicht die Qualität der Erheblichkeit zu (in diesem Sinn bereits 1 Ob 650/90, 2 Ob 557/83 zu Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.