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Entscheidung 1 Ob 608/93×

Entscheidung 1 Ob 608/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob608/93

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und Gegner der gefährdeten Partei Erwin P*****, vertreten durch Dr.Walter Brandt und Dr.Karl Wagner, Rechtsanwälte in Schärding, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Marianne P*****, vertreten durch Dr.Harry Zamponi, Dr.Josef Weixelbaum, Dr.Helmut Trenkwalder und Dr.Sebastian Mairhofer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO), in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß vom 21.Dezember 1993, 1 Ob 608/93, wird in seinem zweiten Absatz (Kostenentscheidung) dahingehend ergänzt, daß dieser insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die gefährdete Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Kostenentscheidung des - in der Hauptsache die erstrichterliche einstweilige Verfügung wiederherstellenden - Beschlusses vom 21.Dezember 1993, 1 Ob 608/93, wurde versehentlich über die Rechtsmittelkosten des Gegners der gefährdeten Partei nicht abgesprochen. Diese offenbare Unrichtigkeit ist über Anregung des Rekursgerichtes gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 419, 430, ZPO zu berichtigen. Demnach beruht der Kostenvorbehalt in Ansehung der Rechtsmittelkosten der gefährdeten Partei auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens des Gegners der gefährdeten Partei auf Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.

Der vom Erstgericht auf Paragraph 393, Absatz 2, ZPO gestützte Zuspruch von Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz an die gefährdete Partei war mangels Kostenanfechtung in die zweite Instanz vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen.

Anmerkung

E35415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00608.93.0216.000

Dokumentnummer

JJT_19940216_OGH0002_0010OB00608_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0005974 Rechtssatz 03.11.1981Zivilrecht
Hat der Mann die Frau auch nur einmal körperlich mißhandelt und äußerte er seither wiederholt die Drohung gegen die Frau, er werde sie "fertig machen" oder "vernichten", dann kann die Gefahr neuerlicher körperlicher Mißhandlungen, also einer Wiederholung de …
RS0006004 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Ein Zustand ist für jemanden unerträglich, wenn er das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit, die Freiheit, die Ehre oder in größerem Ausmaß das Vermögen ernstlich bedroht und deshalb umgehend geändert werden muß.
RS0006043 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens bedarf, anders als der Antrag auf Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des § 381 EO (unter Ablehnun …
RS0006051 Rechtssatz 25.04.1985Zivilrecht
Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO kann insbesondere die Ehewohnung, wenn sie der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des einen Teiles dient, diesem einstweilen zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn ihm der andere …
RS0006053 Rechtssatz 25.04.1985Zivilrecht
Voraussetzung einer einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist jedenfalls ein offenbar mit dem Grundsatz einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne unvereinbarlicher Zustand.
RS0006065 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung von EV nach § 382 Z 8 lit c EO richtet sich nach den Bestimmungen der EO.
RS0105351 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Zwar besitzt der Entscheidungsgegenstand einer Wohnungsausweisung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO auch geldwerte Aspekte, jedoch wird der Entscheidungsgegenstand durch den nicht geldwerten Gehalt, der in der Änderung der persönlichen Lebensgestaltung der vorm …