Rechtssatz RS0005974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005974
Geschäftszahl
5Ob620/81; 6Ob620/84; 1Ob608/93; 4Ob541/94
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Hat der Mann die Frau auch nur einmal körperlich mißhandelt und äußerte er seither wiederholt die Drohung gegen die Frau, er werde sie "fertig machen" oder "vernichten", dann kann die Gefahr neuerlicher körperlicher Mißhandlungen, also einer Wiederholung des Eingriffes in die körperliche Sicherheit der Frau, nicht geleugnet werden. Der gefährdeten Frau ist deshalb nicht länger zuzumuten, mit dem Mann weiterhin, wenn auch nur bei seinen wiederkehrenden kurzfristigen Aufenthalten, in der Ehewohnung beisammen zu sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 620/81
Entscheidungstext OGH 03.11.1981 5 Ob 620/81
- 6 Ob 620/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 6 Ob 620/84
Auch
- 1 Ob 608/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 608/93
Vgl,; Beisatz: Eine latente Gefahr ist, auch wenn sie sich längere Zeit nicht verwirklichte, nicht schon aus diesem Grunde zu verneinen, sondern nach ihren aufrecht gebliebenen Voraussetzungen zu beurteilen. (T1)
- 4 Ob 541/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 541/94
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005974
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0050OB00620_8100000_001