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Entscheidung 4 Ob 541/94×

Entscheidung 4 Ob 541/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob541/94

Entscheidungsdatum

14.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Bozena Maria F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried F*****, vertreten durch Mag.Dr.Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 24.August 1993, GZ 5 R 293/93-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 15.Juni 1993, GZ 5 C 3/93t-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 31.5.1994 über den Revisionsrekurs der Klägerin bereits entschieden hatte, langte die am 6. Juni 1994 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist verspätet:

Dem Beklagten wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe (analog Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO: Fasching LB2 Rz 2028), am 9.Mai 1994 zugestellt. Die Frist für die Beantwortung des Rechtsmittels beträgt gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO 14 Tage, war also am 6. Juni 1994 bereits abgelaufen.

Aus diesem Grund war die Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.

Anmerkung

E35818

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB00541.94.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19940614_OGH0002_0040OB00541_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005969 Rechtssatz 18.08.1982Zivilrecht
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RS0005974 Rechtssatz 03.11.1981Zivilrecht
Hat der Mann die Frau auch nur einmal körperlich mißhandelt und äußerte er seither wiederholt die Drohung gegen die Frau, er werde sie "fertig machen" oder "vernichten", dann kann die Gefahr neuerlicher körperlicher Mißhandlungen, also einer Wiederholung de …
RS0006004 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Ein Zustand ist für jemanden unerträglich, wenn er das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit, die Freiheit, die Ehre oder in größerem Ausmaß das Vermögen ernstlich bedroht und deshalb umgehend geändert werden muß.
RS0006018 Rechtssatz 09.06.1981Zivilrecht
Das Gesetz knüpft die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung an sehr strenge Voraussetzungen. Das Zusammenleben muß für die gefährdete Partei unerträglich sein, was die Befürchtung künftiger erheblicher Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen …
RS0012391 Rechtssatz 02.12.1993Zivilrecht
Auch im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angeno …
RS0016144 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Zusammenleben mit einem Partner, der immer wieder im alkoholisierten Zustand mit dem "Umbringen" oder "Erwürgen" droht und auch tatsächlich zu Gewaltakten schreitet, unerträglich ist. Das Verhalten des Beklagten w …
RS0016145 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Daß die Ehe rechtskräftig geschieden ist, hindert die einstweilige Verfügung nicht, weil das "Scheidungsverfahren" noch andauert, bis zur Entscheidung über die Frage des Verschuldens. Auch der in § 382 Z 8 lit b EO geforderte Zusammenhang mit dem Scheidungs …