Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem - inzwischen rechtskräftig gewordenen - Urteil des Erstgerichtes vom 6. Mai 1988, 1 C 97/88-10, aus dem Verschulden der Beklagten geschieden; auf Antrag der Beklagten sprach das Erstgericht aus, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Innerhalb der gegen dieses Scheidungsurteil zustehenden Rechtsmittelfrist beantragte die Beklagte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO, mit der ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Aufteilungsverfahren oder, falls ein solcher Antrag nicht gestellt wird, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung, die ausschließliche Benützung der Ehewohnung im Haus Egg, Kohlgrub 621, zugewiesen werde, und zwar die ausschließliche Benützung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß (Wohnküche, zwei Zimmer und WC) und der Waschküche im Keller sowie die Mitbenützung des Wasserkellers, des Stiegenhauses und des Ganges im Erdgeschoß. Das Haus Egg, Kohlgrub 621, sei die Ehewohnung gewesen, in der die Beklagte bis zum 18. Februar 1988 mit dem Kläger, den fünf ehelichen Kindern und ihrer unehelichen Tochter gewohnt habe. Damals habe sie der Kläger durch verschiedene Drohungen dazu gebracht, auszuziehen. Dieses Haus hätten die Ehegatten im Jahr 1969 erworben und die aus diesem Anlaß übernommenen Schulden gemeinsam abgestattet; auch Renovierungsarbeiten seien gemeinsam vorgenommen worden. Nach ihrem Ausziehen aus der Ehewohnung habe die Beklagte vom Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gottfried F*** eine Wohnung für ein halbes Jahr zur Verfügung gestellt erhalten. Nunmehr bewohne sie mit ihren Kindern eine Behelfswohnung im aufgelassenen Bahnhof Andelsbuch, die keine Heizung, kein Bad und keinen Waschmaschinenanschluß aufweise. Diese Wohnung sei für die Beklagte und die vier mit ihr gemeinsam lebenden Kinder zu klein; überdies stehe sie nur befristet zur Verfügung. Die Beklagte sei daher auf die Ehewohnung angewiesen. Der Kläger sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Beklagte habe die Ehewohnung ohne Grund verlassen. Er habe sich damit nachträglich einverstanden erklärt; dabei möge es bleiben. Die Beklagte verfüge nunmehr über eine eigene Wohnung. Im Haus Egg, Kohlgrub 621, befänden sich nicht zwei getrennte Wohneinheiten; es würde daher immer zu Berührungen der Lebensbereiche der Streitteile kommen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen sei mit weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen zu rechnen. So sei es auch am 5. Mai 1987 zu einer Auseinandersetzung gekommen, als die Beklagte versucht habe, gewaltsam in die Ehewohnung einzudringen. Das Haus unterliege aber auch nicht der Aufteilung, weil es der Kläger geerbt habe und die Beklagte auf die Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung nicht mehr angewiesen sei.Die Ehe der Streitteile wurde mit dem - inzwischen rechtskräftig gewordenen - Urteil des Erstgerichtes vom 6. Mai 1988, 1 C 97/88-10, aus dem Verschulden der Beklagten geschieden; auf Antrag der Beklagten sprach das Erstgericht aus, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Innerhalb der gegen dieses Scheidungsurteil zustehenden Rechtsmittelfrist beantragte die Beklagte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO, mit der ihr bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Aufteilungsverfahren oder, falls ein solcher Antrag nicht gestellt wird, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung, die ausschließliche Benützung der Ehewohnung im Haus Egg, Kohlgrub 621, zugewiesen werde, und zwar die ausschließliche Benützung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß (Wohnküche, zwei Zimmer und WC) und der Waschküche im Keller sowie die Mitbenützung des Wasserkellers, des Stiegenhauses und des Ganges im Erdgeschoß. Das Haus Egg, Kohlgrub 621, sei die Ehewohnung gewesen, in der die Beklagte bis zum 18. Februar 1988 mit dem Kläger, den fünf ehelichen Kindern und ihrer unehelichen Tochter gewohnt habe. Damals habe sie der Kläger durch verschiedene Drohungen dazu gebracht, auszuziehen. Dieses Haus hätten die Ehegatten im Jahr 1969 erworben und die aus diesem Anlaß übernommenen Schulden gemeinsam abgestattet; auch Renovierungsarbeiten seien gemeinsam vorgenommen worden. Nach ihrem Ausziehen aus der Ehewohnung habe die Beklagte vom Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gottfried F*** eine Wohnung für ein halbes Jahr zur Verfügung gestellt erhalten. Nunmehr bewohne sie mit ihren Kindern eine Behelfswohnung im aufgelassenen Bahnhof Andelsbuch, die keine Heizung, kein Bad und keinen Waschmaschinenanschluß aufweise. Diese Wohnung sei für die Beklagte und die vier mit ihr gemeinsam lebenden Kinder zu klein; überdies stehe sie nur befristet zur Verfügung. Die Beklagte sei daher auf die Ehewohnung angewiesen. Der Kläger sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus. Die Beklagte habe die Ehewohnung ohne Grund verlassen. Er habe sich damit nachträglich einverstanden erklärt; dabei möge es bleiben. Die Beklagte verfüge nunmehr über eine eigene Wohnung. Im Haus Egg, Kohlgrub 621, befänden sich nicht zwei getrennte Wohneinheiten; es würde daher immer zu Berührungen der Lebensbereiche der Streitteile kommen. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen sei mit weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen zu rechnen. So sei es auch am 5. Mai 1987 zu einer Auseinandersetzung gekommen, als die Beklagte versucht habe, gewaltsam in die Ehewohnung einzudringen. Das Haus unterliege aber auch nicht der Aufteilung, weil es der Kläger geerbt habe und die Beklagte auf die Weiterbenützung der vormaligen Ehewohnung nicht mehr angewiesen sei.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es ging dabei - im zweiten Rechtsgang - von folgenden Feststellungen aus:
Die Streitteile benützten während der Ehe das Haus Egg, Kohlgrub 621, als Ehewohnung. Der Kläger überließ der Beklagten die Regelung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten und stellte ihr dafür auch sein Arbeitseinkommen zur Verfügung. Die Beklagte verrichtete tägliche vier bis fünf Stunden Heimarbeit, führte den Haushalt und kümmerte sich um die ehelichen Kinder und ihre im gemeinsamen Haushalt lebende uneheliche Tochter. Das gemeinsam erwirtschaftete Einkommen reichte jedoch nicht zur Lebensführung und zur Abstattung der Verbindlichkeiten aus. Obwohl die Beklagte keinen übermäßigen Aufwand trieb, hatten die Streitteile zuletzt Schulden in der Höhe von ca. S 500.000,-. Wegen der ständigen Streitigkeiten, die ihre Ursachen in den finanziellen Schwierigkeiten und in Problemen mit den Kindern hatten, zog die Beklagte am 18. Februar 1988 mit ihren Kindern unter Mitnahme notwendiger Haushaltsgegenstände aus. Sie wohnt nunmehr mit vier ehelichen Kindern in einer nur notdürftig bewohnbaren Behelfswohnung, bestehend aus Küche, drei Zimmern und WC, im aufgelassenen Bahnhof Andelsbuch. Diese Wohnung verfügt über keine Heizung, kein Bad und keinen Waschmaschinenanschluß; das Haus hat derzeit auch keinen Kanalanschluß. Das Wohnrecht an dieser Wohnung ist bis Juli 1989 befristet. Die Beklagte hat derzeit keine Aussicht auf eine andere Wohnung.
Das Haus Egg, Kohlgrub 621, steht im Alleineigentum des Klägers. Es war Teil des Vermögens seines am 19. August 1966 gestorbenen Vaters. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens hatte der Kläger mit den übrigen gesetzlichen Erben am 22. Februar 1970 einen Teilungsvertrag geschlossen, mit dem dieses Haus gegen Übernahme von Schulden in der Höhe von S 72.025,- in sein Alleineigentum übertragen wurde. Das Haus besteht aus Keller, Erdgeschoß und einem Obergeschoß. Im Keller befinden sich vier Räume. Einer davon ist mit einem Badeofen für das im Erdgeschoß liegende Bad ausgestattet; ein weiterer könnte als Waschküche eingerichtet werden. Im Erdgeschoß befinden sich eine Stube, ein Schlafzimmer, eine Küche, ein Bad mit WC sowie der Hauseingang und ein Gang mit den Stiegen zum Keller und zum Obergeschoß. Das Obergeschoß weist drei Zimmer und ein WC (ohne WC-Schale) auf. In das WC könnte ein Bad eingebaut werden; eines der drei Zimmer könnte als Küche eingerichtet werden. Die Räume im Parterre und im Obergeschoß können nicht völlig getrennt voneinander benützt werden. Der Hauseingang, der Gang im Erdgeschoß, die Stiege in den Keller, der Wasserkeller und die Waschküche müssen von den Bewohnern der beiden Geschoße gemeinsam benützt werden. Die Einstellung der Streitteile zueinander hat sich seit der Scheidung nicht verändert. Für den Kläger ist das Zusammenleben im Haus nicht denkbar; die Beklagte hält ein ruhiges Zusammenleben mit dem Kläger in getrennten Wohnungen nur für möglich, wenn sich der Kläger nicht mehr von seiner Mutter beeinflussen läßt und sich ändert.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Streitteile die Widmung der Wohnung im Haus Egg, Kohlgrub 621, als Ehewohnung einvernehmlich endgültig aufgehoben hätten; damit unterliege es nicht der nachehelichen Aufteilung. Schon deshalb sei der Sicherungsantrag abzuweisen gewesen. Das Rekursgericht erließ eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten die "ausschließliche" Benützung der Ehewohnung, und zwar die ausschließliche Benützung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß, bestehend aus Wohnküche, zwei Zimmern und WC, sowie die Mitbenützung der Waschküche im Keller, des Wasserkellers, des Stiegenhauses und des Ganges im Erdgeschoß, vorläufig zuwies. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes "S 15.000,-, aber nicht S 300.000,-" übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht trat das Rekursgericht der Auffassung des Erstgerichtes entgegen, daß die Streitteile die gemeinsame Ehewohnung endgültig aufgegeben hätten und diese deshalb nicht mehr Gegenstand der nachehelichen Aufteilung sei. Selbst wenn ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft wegen ehelicher Zerwürfnisse in der Absicht aufgebe, nie mehr zum anderen Ehegatten zurückzukehren, unterliege die bis dahin zur ehelichen Gemeinschaft zur Verfügung gestandene Ehewohnung der Aufteilung; ob die gesonderte Wohnungnahme gerechtfertigt gewesen sei, sei dabei nicht entscheidend. Da die Beklagte ein dringendes Wohnbedürfnis an der vormaligen Ehewohnung habe, seien auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung (§ 382 Z 8 lit c, erster Fall, EO) gegeben. Die der Beklagten derzeit zur Verfügung stehende Mietwohnung sei nur ein notdürftig bewohnbarer Behelf; auf eine andere Wohnung habe die Beklagte keine Aussicht. Da somit vitale Interessen der Beklagten betroffen seien, unterliege die Ehewohnung gemäß § 82 Abs 2 EheG der Aufteilung, obwohl sie der Kläger von Todes wegen erworben habe. Unter Berücksichtigung der auch bei einer einstweiligen Regelung der Benützung der Ehewohnung geltenden Billigkeitskriterien (§§ 83 ff EheG) seien der Beklagten die Räume im ersten Stock des Hauses zur alleinigen und die erforderlichen Nebenräume zur gemeinsamen Benützung mit dem Kläger zuzuweisen gewesen. Daß sich dadurch die Lebensbereiche der Streitteile (wieder) berühren, müsse in Kauf genommen werden. Keinesfalls aber würde es der Billigkeit entsprechen, wenn der Kläger, der der Beklagten das Zusammenleben verleidet habe, allein über die Ehewohnung verfügen könnte; die Beklagte müsse sich nicht auf eine behelfsmäßige Unterkunft verweisen lassen. Der Antrag der Beklagten, ihr auch die alleinige Benützung der Waschküche zuzuweisen, sei aber nicht berechtigt gewesen; um auch dem Kläger eine Waschmöglichkeit zu gewähren, müßten die Streitteile die Waschküche gemeinsam benützen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Streitteile die Widmung der Wohnung im Haus Egg, Kohlgrub 621, als Ehewohnung einvernehmlich endgültig aufgehoben hätten; damit unterliege es nicht der nachehelichen Aufteilung. Schon deshalb sei der Sicherungsantrag abzuweisen gewesen. Das Rekursgericht erließ eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten die "ausschließliche" Benützung der Ehewohnung, und zwar die ausschließliche Benützung der Räumlichkeiten im ersten Obergeschoß, bestehend aus Wohnküche, zwei Zimmern und WC, sowie die Mitbenützung der Waschküche im Keller, des Wasserkellers, des Stiegenhauses und des Ganges im Erdgeschoß, vorläufig zuwies. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes "S 15.000,-, aber nicht S 300.000,-" übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht trat das Rekursgericht der Auffassung des Erstgerichtes entgegen, daß die Streitteile die gemeinsame Ehewohnung endgültig aufgegeben hätten und diese deshalb nicht mehr Gegenstand der nachehelichen Aufteilung sei. Selbst wenn ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft wegen ehelicher Zerwürfnisse in der Absicht aufgebe, nie mehr zum anderen Ehegatten zurückzukehren, unterliege die bis dahin zur ehelichen Gemeinschaft zur Verfügung gestandene Ehewohnung der Aufteilung; ob die gesonderte Wohnungnahme gerechtfertigt gewesen sei, sei dabei nicht entscheidend. Da die Beklagte ein dringendes Wohnbedürfnis an der vormaligen Ehewohnung habe, seien auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Regelung der Benützung der Ehewohnung (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,, erster Fall, EO) gegeben. Die der Beklagten derzeit zur Verfügung stehende Mietwohnung sei nur ein notdürftig bewohnbarer Behelf; auf eine andere Wohnung habe die Beklagte keine Aussicht. Da somit vitale Interessen der Beklagten betroffen seien, unterliege die Ehewohnung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG der Aufteilung, obwohl sie der Kläger von Todes wegen erworben habe. Unter Berücksichtigung der auch bei einer einstweiligen Regelung der Benützung der Ehewohnung geltenden Billigkeitskriterien (Paragraphen 83, ff EheG) seien der Beklagten die Räume im ersten Stock des Hauses zur alleinigen und die erforderlichen Nebenräume zur gemeinsamen Benützung mit dem Kläger zuzuweisen gewesen. Daß sich dadurch die Lebensbereiche der Streitteile (wieder) berühren, müsse in Kauf genommen werden. Keinesfalls aber würde es der Billigkeit entsprechen, wenn der Kläger, der der Beklagten das Zusammenleben verleidet habe, allein über die Ehewohnung verfügen könnte; die Beklagte müsse sich nicht auf eine behelfsmäßige Unterkunft verweisen lassen. Der Antrag der Beklagten, ihr auch die alleinige Benützung der Waschküche zuzuweisen, sei aber nicht berechtigt gewesen; um auch dem Kläger eine Waschmöglichkeit zu gewähren, müßten die Streitteile die Waschküche gemeinsam benützen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.