Rechtssatz RS0006126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006126
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Rechtssatz
Das Gesetz stellt für die Lösung der Frage, in welcher Weise die einstweilige Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zu regeln ist, besondere Grundsätze nicht auf. Auch bei der vorläufigen Regelung sind aber, soweit dies mit dem Wesen der nur auf vorläufige Benützung und nicht auf endgültige Aufteilung gerichteten Provisorialentscheidung vereinbar ist, die Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG sinngemäß zu beachten. Insbesondere muss auch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen.Das Gesetz stellt für die Lösung der Frage, in welcher Weise die einstweilige Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zu regeln ist, besondere Grundsätze nicht auf. Auch bei der vorläufigen Regelung sind aber, soweit dies mit dem Wesen der nur auf vorläufige Benützung und nicht auf endgültige Aufteilung gerichteten Provisorialentscheidung vereinbar ist, die Aufteilungsgrundsätze des Paragraph 83, EheG sinngemäß zu beachten. Insbesondere muss auch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 508/84
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 508/84
JBl 1985,245 = SZ 57/89
- 4 Ob 605/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 605/88
Beisatz: Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung am Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten; auch wertsteigernde Aufwendungen der Ehepartner auf die Ehewohnung sind zu berücksichtigen. Das Verschulden an der Ehescheidung kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen gleichfalls bedeutsam sein. (T1) = RZ 1988/42,117
- 4 Ob 3/98i
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 3/98i
Vgl auch
- 1 Ob 177/20s
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 177/20s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006126
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00508_8400000_005