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Rechtssatz RS0006126×

Rechtssatz RS0006126

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006126

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Rechtssatz

Das Gesetz stellt für die Lösung der Frage, in welcher Weise die einstweilige Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zu regeln ist, besondere Grundsätze nicht auf. Auch bei der vorläufigen Regelung sind aber, soweit dies mit dem Wesen der nur auf vorläufige Benützung und nicht auf endgültige Aufteilung gerichteten Provisorialentscheidung vereinbar ist, die Aufteilungsgrundsätze des Paragraph 83, EheG sinngemäß zu beachten. Insbesondere muss auch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 508/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 508/84
    JBl 1985,245 = SZ 57/89
  • 4 Ob 605/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 605/88
    Beisatz: Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung am Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder, Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten; auch wertsteigernde Aufwendungen der Ehepartner auf die Ehewohnung sind zu berücksichtigen. Das Verschulden an der Ehescheidung kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen gleichfalls bedeutsam sein. (T1) = RZ 1988/42,117
  • 4 Ob 3/98i
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 4 Ob 3/98i
    Vgl auch
  • 1 Ob 177/20s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 177/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00508_8400000_005