Aus der Begründung:
Die Entscheidung hängt von der vom Revisionsrekurswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, ob der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 382 Z 8 lit. c erster Fall EO) einer besonderen Gefahrenbescheinigung iS des § 381 EO bedarf. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt, zumal durch die bisherige Rechtsprechung des OGH eine abschließende Klärung dieser Frage nicht erfolgte.Die Entscheidung hängt von der vom Revisionsrekurswerber als erheblich bezeichneten Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ab, ob der Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO) einer besonderen Gefahrenbescheinigung iS des Paragraph 381, EO bedarf. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, zumal durch die bisherige Rechtsprechung des OGH eine abschließende Klärung dieser Frage nicht erfolgte.
Die durch das Bundesgesetz vom 15. 6. 1978, BGBl. Nr. 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts (EheRÄG) in § 382 Z 8 EO eingefügte lit. c sieht als Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zwecks anordnen kann, die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit bestimmten Verfahren vor. § 382 Z 8 lit. c EO enthält somit zwei Tatbestände: Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche ist, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf (Ent-Hopf, Das neue Eherecht 221 FN 3), wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen (sogenannte "Regelungs-EV"). Dieser Anspruch ist inhaltlich der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit. a EO vergleichbar (Ent-Hopf aaO), für den es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung iS des § 381 EO bedarf (Ent-Hopf, Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 191). Die Bestimmung eines einstweilen zu leistenden Unterhaltes wird von Lehre und Rechtsprechung begrifflich nicht als einstweilige Verfügung iS der Exekutionsordnung angesehen, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird (Heller-Berger-Stix 2761; 3 Ob 591/81; NZ 1937, 28). Analoges gilt für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens. Er bedarf daher, anders als der Antrag auf Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, keiner besonderen Gefahrenbescheinigung iS des § 381 EO (Ent-Hopf, Das neue Eherecht 221). Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des OGH EFSlg. 39 458, 34 718 und 32 308 betreffen, ebenso wie die weiteren seither ergangenen Entscheidungen EFSlg. 42 001 und 2 Ob 597/83, Fälle, in denen es um die nur bei Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu bewilligende Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse ging. Nur in der Entscheidung EFSlg. 42 000 verlangte der damals erkennende Senat auch für die Bewilligung der Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Gefahrenbescheinigung. Dieser Entscheidung kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es jedenfalls, wenn der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut.Die durch das Bundesgesetz vom 15. 6. 1978, BGBl. Nr. 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts (EheRÄG) in Paragraph 382, Ziffer 8, EO eingefügte Litera c, sieht als Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Zwecks anordnen kann, die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit bestimmten Verfahren vor. Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO enthält somit zwei Tatbestände: Während die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche ist, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf (Ent-Hopf, Das neue Eherecht 221 FN 3), wird durch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens kein (künftiger) Aufteilungsanspruch gesichert, sondern eine, wenn auch nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung erlassen (sogenannte "Regelungs-EV"). Dieser Anspruch ist inhaltlich der Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO vergleichbar (Ent-Hopf aaO), für den es keiner besonderen Gefahrenbescheinigung iS des Paragraph 381, EO bedarf (Ent-Hopf, Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 191). Die Bestimmung eines einstweilen zu leistenden Unterhaltes wird von Lehre und Rechtsprechung begrifflich nicht als einstweilige Verfügung iS der Exekutionsordnung angesehen, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird (Heller-Berger-Stix 2761; 3 Ob 591/81; NZ 1937, 28). Analoges gilt für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens. Er bedarf daher, anders als der Antrag auf Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, keiner besonderen Gefahrenbescheinigung iS des Paragraph 381, EO (Ent-Hopf, Das neue Eherecht 221). Die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen des OGH EFSlg. 39 458, 34 718 und 32 308 betreffen, ebenso wie die weiteren seither ergangenen Entscheidungen EFSlg. 42 001 und 2 Ob 597/83, Fälle, in denen es um die nur bei Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu bewilligende Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse ging. Nur in der Entscheidung EFSlg. 42 000 verlangte der damals erkennende Senat auch für die Bewilligung der Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Gefahrenbescheinigung. Dieser Entscheidung kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens genügt es jedenfalls, wenn der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut.
Das Rekursgericht hat die Abweisung des Antrages des Klägers rechtsirrig auf den Mangel der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gestützt, da der Kläger gar nicht die Sicherung seines künftigen Aufteilungsanspruches, sondern die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens begehrt. Da somit der vom Rekursgericht herangezogene (verfahrensrechtliche) Abweisungsgrund nicht besteht, ist die von der Beklagten bekämpfte einstweilige Regelung materiell-rechtlich zu überprüfen. Die hiebei auftretenden Rechtsfragen, die sich erst aus einer anderen Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage durch den OGH ergaben, hat der OGH als Folgefragen unabhängig davon, ob es sich dabei um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO handelt, zu lösen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 178).Das Rekursgericht hat die Abweisung des Antrages des Klägers rechtsirrig auf den Mangel der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gestützt, da der Kläger gar nicht die Sicherung seines künftigen Aufteilungsanspruches, sondern die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens begehrt. Da somit der vom Rekursgericht herangezogene (verfahrensrechtliche) Abweisungsgrund nicht besteht, ist die von der Beklagten bekämpfte einstweilige Regelung materiell-rechtlich zu überprüfen. Die hiebei auftretenden Rechtsfragen, die sich erst aus einer anderen Beurteilung einer erheblichen Rechtsfrage durch den OGH ergaben, hat der OGH als Folgefragen unabhängig davon, ob es sich dabei um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO handelt, zu lösen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 178).
Das Gesetz stellt für die Lösung der Frage, in welcher Weise die einstweilige Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zu regeln ist, besondere Grundsätze nicht auf. Auch bei der vorläufigen Regelung sind aber, soweit dies mit dem Wesen der nur auf vorläufige Benützung und nicht auf endgültige Aufteilung gerichteten Provisorialentscheidung vereinbar ist, die Aufteilungsgrundsätze des § 83 EheG sinngemäß zu beachten. Insbesondere muß auch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen.Das Gesetz stellt für die Lösung der Frage, in welcher Weise die einstweilige Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zu regeln ist, besondere Grundsätze nicht auf. Auch bei der vorläufigen Regelung sind aber, soweit dies mit dem Wesen der nur auf vorläufige Benützung und nicht auf endgültige Aufteilung gerichteten Provisorialentscheidung vereinbar ist, die Aufteilungsgrundsätze des Paragraph 83, EheG sinngemäß zu beachten. Insbesondere muß auch die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens der Billigkeit entsprechen und das Wohl der Kinder berücksichtigen.
Die Beklagte macht mit Recht geltend, daß die vom Erstgericht getroffene einstweilige Regelung diesen Grundsätzen nicht entspricht. Das nur auf die Raumbedürfnisse einer Familie abgestellte Haus der Streitteile wird seit ihrer Trennung im Jahre 1979 nur von der Beklagten und ihrer jetzt 16jährigen Tochter als Zweitwohnung (Wochenend- und Ferienhaus) benützt. Einer Mitbenützung durch den Kläger allein tritt die Beklagte nicht entgegen. Die vom Erstgericht getroffene Regelung hätte zur Folge, daß sich die Streitteile, deren Verhältnis zueinander nach der Aktenlage gespannt ist, nicht nur in ganz kurzer periodischer Abfolge in die Benützung des Hauses teilen müßten, sondern auch gezwungen wären, jeweils ihre persönlichen, nicht von der Benützungsregelung mitbetroffenen Sachen (zB Kleidung, Bettwäsche, Bücher, Spielzeug usw.) in kurzen Abständen immer wieder vom Haus weg- und wieder hinzubringen. Dadurch wäre besonders die Tochter der Streitteile, zumal während der Sommerferien, in der Möglichkeit der Mitbenützung des Hauses stark eingeschränkt. In die Lebensführung und kontinuierliche Entwicklung der Heranwachsenden käme ein zusätzliches Element abträglicher Unruhe; auf ihr gemäß § 83 EheG zu wahrendes Wohl wäre nicht ausreichend Bedacht genommen. Die vom Erstgericht angeordnete Benützungsregelung entspräche auch nicht der Billigkeit, sodaß es im Ergebnis bei der Abweisung des Antrages des Klägers zu bleiben hat.Die Beklagte macht mit Recht geltend, daß die vom Erstgericht getroffene einstweilige Regelung diesen Grundsätzen nicht entspricht. Das nur auf die Raumbedürfnisse einer Familie abgestellte Haus der Streitteile wird seit ihrer Trennung im Jahre 1979 nur von der Beklagten und ihrer jetzt 16jährigen Tochter als Zweitwohnung (Wochenend- und Ferienhaus) benützt. Einer Mitbenützung durch den Kläger allein tritt die Beklagte nicht entgegen. Die vom Erstgericht getroffene Regelung hätte zur Folge, daß sich die Streitteile, deren Verhältnis zueinander nach der Aktenlage gespannt ist, nicht nur in ganz kurzer periodischer Abfolge in die Benützung des Hauses teilen müßten, sondern auch gezwungen wären, jeweils ihre persönlichen, nicht von der Benützungsregelung mitbetroffenen Sachen (zB Kleidung, Bettwäsche, Bücher, Spielzeug usw.) in kurzen Abständen immer wieder vom Haus weg- und wieder hinzubringen. Dadurch wäre besonders die Tochter der Streitteile, zumal während der Sommerferien, in der Möglichkeit der Mitbenützung des Hauses stark eingeschränkt. In die Lebensführung und kontinuierliche Entwicklung der Heranwachsenden käme ein zusätzliches Element abträglicher Unruhe; auf ihr gemäß Paragraph 83, EheG zu wahrendes Wohl wäre nicht ausreichend Bedacht genommen. Die vom Erstgericht angeordnete Benützungsregelung entspräche auch nicht der Billigkeit, sodaß es im Ergebnis bei der Abweisung des Antrages des Klägers zu bleiben hat.