Rechtssatz RS0006085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006085
Entscheidungsdatum
08.05.1984
Rechtssatz
Die Bestimmung eines einstweilen zu leistenden Unterhaltes wird von Lehre und Rechtsprechtung begrifflichnicht als einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung angesehen, weil dadurch nicht ein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird. Analoges gilt für den Antrag auf einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006085
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00508_8400000_004