Rechtssatz RS0006062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006062
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Rechtssatz
Ein entsprechendes Regelungsbedürfnis für die einstweilige Regelung der Benutzung der Ehewohnung liegt auch dann vor, wenn ein Ehepartner wegen ehelicher Zerwürfnisse zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen ist, später aber - wegen seiner bloß provisorischen, unzureichenden Wohnverhältnisse - auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen ist, weil er sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 605/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 605/88
Veröff: RZ 1989/42 S 117
- 9 Ob 124/01b
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 Ob 124/01b
- 1 Ob 177/20s
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 177/20s
Beisatz: Für die Ehewohnung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wenn gemeinsames Wohnen unzumutbar ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006062
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0040OB00605_8800000_001