Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Nach § 97 ABGB hat ein Ehegatte gegen den über eine Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, verfügungsberechtigten anderen Ehegatten Anspruch darauf, daß dieser alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verfügungen durch die Umstände erzwungen werden. Dem § 97 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nichts dur nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt. Die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnungsbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13. GP 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muß, abgeleitet (SZ 52/190). Der Anspruch besteht zwar grundsätzlich nur gegenüber dem anderen Ehegatten, er wird jedoch, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, auch gegenüber dem schlechtgläubigen Erwerber der Wohnung geschützt und steht dessen Räumungsklage entgegen (SZ 56/26; MietSlg.35.002; MietSlg.32.004/38). Dieser Rechtsprechung lagen jedoch durchwegs Fälle aufrechter Ehe zugrunde, sodaß die Frage nach der zeitlichen Beschränkung dieses Schutzes nicht zu prüfen war.Nach Paragraph 97, ABGB hat ein Ehegatte gegen den über eine Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, verfügungsberechtigten anderen Ehegatten Anspruch darauf, daß dieser alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verfügungen durch die Umstände erzwungen werden. Dem Paragraph 97, ABGB liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm nichts dur nicht allein gehörigen Wohnung, die seinem dringenden Wohnungsbedürfnis dient, erwirbt. Die Bestimmung soll diesen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnungsbedürfnisses schützen (851 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 23). Aus ihr wird ein Anspruch des Ehegatten, dem eine Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses dient, auf Benützung dieser Wohnung, die nicht die Ehewohnung sein muß, abgeleitet (SZ 52/190). Der Anspruch besteht zwar grundsätzlich nur gegenüber dem anderen Ehegatten, er wird jedoch, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, auch gegenüber dem schlechtgläubigen Erwerber der Wohnung geschützt und steht dessen Räumungsklage entgegen (SZ 56/26; MietSlg.35.002; MietSlg.32.004/38). Dieser Rechtsprechung lagen jedoch durchwegs Fälle aufrechter Ehe zugrunde, sodaß die Frage nach der zeitlichen Beschränkung dieses Schutzes nicht zu prüfen war.
Der Oberste Gerichtshof ist zwar in der Entscheidung vom 11.7.1985, 6 Ob 598/85, zu dem Ergebnis gelangt, daß der nach § 97 ABGB gewährte Unterlassungs- und Benützungsanspruch im Falle rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 ff.EheG im Aufteilungsanspruch des Ehegatten fortbestehe und auch der geschiedene Ehegatte einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren diesen Anspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Aufteilungsbegehren entgegenhalten könne. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der geschiedene Ehemann seine Mitmietrechte an der Ehewohnung noch nicht aufgegeben, sodaß eine Übertragung an die Beklagte in dem von ihr angestrengten Aufteilungsverfahren jedenfalls möglich war. Im vorliegenden Fall hat dagegen der geschiedene Ehemann die Ehewohnung bereits veräußert und der Erwerber infolge Eintragung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch Eigentum erworben. Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, unterliegen aber grundsätzlich nicht der Aufteilung. Die Übertragung von Rechten und Pflichten an solchen Sachen könnte nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen (§ 86 Abs.2 EheG). Der einem Ehegatten nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zustehende Aufteilungsanspruch genießt aber den gleichen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte wie jedes andere Forderungsrecht. Die Verletzung eines fremden Forderungsrechtes gewährt dem Betroffenen einen grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn der Schuldner zum Vertragsbruch verleitet wurde, bei arglistigem Zusammenwirken mit dem Schuldner zum Nachteil des Gläubigers oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes (JBl.1981, 535 mwN; JBl.1977, 257; MietSlg.31.248). Liegt eine solche Verletzung des Aufteilungsanspruches eines Ehegatten vor, werden auch, unbeschadet des formellen Eigentums des Dritten, Rechte und Pflichten durch den Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren begründet werden können. Eine eingehendere Erörterung dieser Frage und auch der damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen erübrigt sich jedoch hier. Nach § 95 EheG erlischt nämlich der Aufteilungsanspruch, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird, wobei diese Frist nach ständiger Rechtsprechung bereits mit Rechtskraft eines Teilurteiles, mit dem die Scheidung ausgesprochen wird, zu laufen beginnt (SZ 55/34; SZ 55/26). Ist der Aufteilungsanspruch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in dem vom Dritten gegen den Ehegatten angestrengten Räumungsverfahren wegen Fristablaufes erloschen, kann er auch dem Räumungsbegehren nicht mehr wirksam entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zwar auf ihren Aufteilungsanspruch und dessen Geltendmachung im Außerstreitverfahren in erster Instanz berufen, eine Erörterung dieser Frage durch die Vorinstanzen unterblieb jedoch. Eine Aufhebung zur Verfahrensergänzung wäre aber ein überflüssiger Formalismus, ergibt sich doch aus dem Akt 31 F 34/83 des Erstgerichtes, daß der Aufteilungsantrag der Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung rechtskräftig abgewiesen wurde und ihr Aufteilungsanspruch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz gemäß § 95 EheG bereits erloschen war. Es ist daher auch zur Frage der Schlechtgläubigkeit der Klägerin nicht mehr Stellung zu nehmen.Der Oberste Gerichtshof ist zwar in der Entscheidung vom 11.7.1985, 6 Ob 598/85, zu dem Ergebnis gelangt, daß der nach Paragraph 97, ABGB gewährte Unterlassungs- und Benützungsanspruch im Falle rechtzeitiger Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff.EheG im Aufteilungsanspruch des Ehegatten fortbestehe und auch der geschiedene Ehegatte einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren diesen Anspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Aufteilungsbegehren entgegenhalten könne. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der geschiedene Ehemann seine Mitmietrechte an der Ehewohnung noch nicht aufgegeben, sodaß eine Übertragung an die Beklagte in dem von ihr angestrengten Aufteilungsverfahren jedenfalls möglich war. Im vorliegenden Fall hat dagegen der geschiedene Ehemann die Ehewohnung bereits veräußert und der Erwerber infolge Eintragung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch Eigentum erworben. Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, unterliegen aber grundsätzlich nicht der Aufteilung. Die Übertragung von Rechten und Pflichten an solchen Sachen könnte nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen (Paragraph 86, Absatz 2, EheG). Der einem Ehegatten nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zustehende Aufteilungsanspruch genießt aber den gleichen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte wie jedes andere Forderungsrecht. Die Verletzung eines fremden Forderungsrechtes gewährt dem Betroffenen einen grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn der Schuldner zum Vertragsbruch verleitet wurde, bei arglistigem Zusammenwirken mit dem Schuldner zum Nachteil des Gläubigers oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes (JBl.1981, 535 mwN; JBl.1977, 257; MietSlg.31.248). Liegt eine solche Verletzung des Aufteilungsanspruches eines Ehegatten vor, werden auch, unbeschadet des formellen Eigentums des Dritten, Rechte und Pflichten durch den Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren begründet werden können. Eine eingehendere Erörterung dieser Frage und auch der damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen erübrigt sich jedoch hier. Nach Paragraph 95, EheG erlischt nämlich der Aufteilungsanspruch, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird, wobei diese Frist nach ständiger Rechtsprechung bereits mit Rechtskraft eines Teilurteiles, mit dem die Scheidung ausgesprochen wird, zu laufen beginnt (SZ 55/34; SZ 55/26). Ist der Aufteilungsanspruch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in dem vom Dritten gegen den Ehegatten angestrengten Räumungsverfahren wegen Fristablaufes erloschen, kann er auch dem Räumungsbegehren nicht mehr wirksam entgegengehalten werden. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte zwar auf ihren Aufteilungsanspruch und dessen Geltendmachung im Außerstreitverfahren in erster Instanz berufen, eine Erörterung dieser Frage durch die Vorinstanzen unterblieb jedoch. Eine Aufhebung zur Verfahrensergänzung wäre aber ein überflüssiger Formalismus, ergibt sich doch aus dem Akt 31 F 34/83 des Erstgerichtes, daß der Aufteilungsantrag der Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung rechtskräftig abgewiesen wurde und ihr Aufteilungsanspruch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz gemäß Paragraph 95, EheG bereits erloschen war. Es ist daher auch zur Frage der Schlechtgläubigkeit der Klägerin nicht mehr Stellung zu nehmen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes kommt nur für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision Bedeutung zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Dem Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes kommt nur für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision Bedeutung zu.