Rechtssatz RS0025891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025891
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
Der einem Ehegatten nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zustehende Aufteilungsanspruch genießt den gleichen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte wie jedes andere Forderungsrecht. Liegt eine solche Verletzung des Aufteilungsanspruches eines Ehegatten vor, werden auch, unbeschadet des formellen Eigentums des Dritten, Rechte und Pflichten durch den Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren begründet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0025891
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19860130_OGH0002_0070OB00691_8500000_002