Rechtssatz RS0047372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047372
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Rechtssatz
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gemäß § 97 ABGB ist auf die Dauer der Ehe beschränkt. Mit deren Auflösung sind jedoch die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen beendet. Ist darüber hinaus der wohnungsbedürftige Ehegatte ungeachtet der Veräußerung der Ehewohnung in ihr verblieben, kann er einen auf § 97 ABGB gestüzten Anspruch gegen den Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten nicht mehr erheben.Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gemäß Paragraph 97, ABGB ist auf die Dauer der Ehe beschränkt. Mit deren Auflösung sind jedoch die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen beendet. Ist darüber hinaus der wohnungsbedürftige Ehegatte ungeachtet der Veräußerung der Ehewohnung in ihr verblieben, kann er einen auf Paragraph 97, ABGB gestüzten Anspruch gegen den Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten nicht mehr erheben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 588/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 588/86
Veröff: MietSlg 38/42
- 6 Ob 645/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 645/85
nur: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gemäß § 97 ABGB ist auf die Dauer der Ehe beschränkt. Mit deren Auflösung sind jedoch die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen beendet. (T1)
- 4 Ob 523/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 523/87
Vgl; Veröff: SZ 60/246 = JBl 1988,237
- 1 Ob 541/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 541/92
Auch; nur T1; Veröff: ÖA 1992,91
- 1 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 519/93
Auch; nur T1
- 1 Ob 230/98z
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 230/98z
Auch; nur T1
- 6 Ob 40/18b
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0047372
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0010OB00588_8600000_002