Die Revision ist zulässig, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über ein Räumungsbegehren des Vermieters gegen den die Wohnung auf Grund einer gemäß § 55 a Abs 2 EheG getroffenen Vereinbarung benützenden geschiedenen Ehegatten erst unmittelbar vor Erhebung der Revision erging und darin diese Frage überdies anders gelöst wurde als vom Berufungsgericht.Die Revision ist zulässig, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über ein Räumungsbegehren des Vermieters gegen den die Wohnung auf Grund einer gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG getroffenen Vereinbarung benützenden geschiedenen Ehegatten erst unmittelbar vor Erhebung der Revision erging und darin diese Frage überdies anders gelöst wurde als vom Berufungsgericht.
Die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO liegt nicht vor.Die behauptete Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO liegt nicht vor.
Selbst wenn der Antrag auf Abweisung der Klage - auch - als Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung an die Beklagte zu werten wäre, darf nicht übersehen werden, daß über die vorliegende Räumungsklage nach dem gemäß § 40 a JN maßgeblichen Inhalt des auf titellose Benützung gestützten Klagebegehrens jedenfalls im streitigen Verfahren zu entscheiden war. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Beklagte ohnehin am 4.Juli 1985 einen Antrag auf Zuweisung der gegenständlichen Wohnung beim Erstgericht eingebracht hat und der Beschluß des Erstgerichtes vom 17.April 1986, womit der Beklagten die alleinige Benützung der Wohnung zugewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist (2 Ob 651/86). Die Beklagte kann sich daher auch nicht mehr mit Grund dadurch beschwert erachten, daß ihr Antrag auf Abweisung der Klage nicht zugleich als Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gewertet und als solcher ins Außerstreitverfahren überwiesen wurde.Selbst wenn der Antrag auf Abweisung der Klage - auch - als Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung an die Beklagte zu werten wäre, darf nicht übersehen werden, daß über die vorliegende Räumungsklage nach dem gemäß Paragraph 40, a JN maßgeblichen Inhalt des auf titellose Benützung gestützten Klagebegehrens jedenfalls im streitigen Verfahren zu entscheiden war. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Beklagte ohnehin am 4.Juli 1985 einen Antrag auf Zuweisung der gegenständlichen Wohnung beim Erstgericht eingebracht hat und der Beschluß des Erstgerichtes vom 17.April 1986, womit der Beklagten die alleinige Benützung der Wohnung zugewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist (2 Ob 651/86). Die Beklagte kann sich daher auch nicht mehr mit Grund dadurch beschwert erachten, daß ihr Antrag auf Abweisung der Klage nicht zugleich als Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gewertet und als solcher ins Außerstreitverfahren überwiesen wurde.
Im übrigen ist die Revision berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 11. Juli 1985, SZ 58/126 (= EFSlg 47.518, 47.519 sowie MietSlg 37.003) ausgesprochen hat, können der durch § 97 ABGB gewährte Anspruch auf Unterlassung von Verfügungen des anderen Ehegatten, die zum Verlust der Wohnmöglichkeit des bedürftigen Ehegatten führen, und der daraus abgeleitete Anspruch des Letzteren auf Benützung der Wohnung zwar an sich nur während der Ehe durchgesetzt werden. Im Hinblick auf die insbesondere durch die §§ 82 Abs 2, 87 Abs 2 und 88 EheG geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Ehewohnung und die aus § 90 ABGB abgeleitete Verpflichtung der Ehegatten, die während der Ehe zur umfassenden gemeinsamen Lebensführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise zu lösen, lebt im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung nach den §§ 81 ff, 95 EheG der durch § 97 ABGB gewährte Unterlassungs- und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Frist zur Antragstellung nach § 95 EheG noch nicht abgelaufen. Daß die Beklagte auf die Ehewohnung nicht angewiesen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Der Revisionswerberin ist daher darin beizupflichten, daß dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht der Beklagten entgegensteht, solange eine Antragstellung nach den §§ 81 ff und 95 EheG möglich und über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. Diese Voraussetzung war bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz (28.Februar 1985) gegeben.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 11. Juli 1985, SZ 58/126 (= EFSlg 47.518, 47.519 sowie MietSlg 37.003) ausgesprochen hat, können der durch Paragraph 97, ABGB gewährte Anspruch auf Unterlassung von Verfügungen des anderen Ehegatten, die zum Verlust der Wohnmöglichkeit des bedürftigen Ehegatten führen, und der daraus abgeleitete Anspruch des Letzteren auf Benützung der Wohnung zwar an sich nur während der Ehe durchgesetzt werden. Im Hinblick auf die insbesondere durch die Paragraphen 82, Absatz 2, 87, Absatz 2 und 88 EheG geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Ehewohnung und die aus Paragraph 90, ABGB abgeleitete Verpflichtung der Ehegatten, die während der Ehe zur umfassenden gemeinsamen Lebensführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen und billigen Weise zu lösen, lebt im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff, 95 EheG der durch Paragraph 97, ABGB gewährte Unterlassungs- und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Aufteilungsanspruch fort. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Frist zur Antragstellung nach Paragraph 95, EheG noch nicht abgelaufen. Daß die Beklagte auf die Ehewohnung nicht angewiesen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Der Revisionswerberin ist daher darin beizupflichten, daß dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht der Beklagten entgegensteht, solange eine Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff und 95 EheG möglich und über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. Diese Voraussetzung war bei Schluß der Verhandlung in erster Instanz (28.Februar 1985) gegeben.
Demgemäß war der Revision Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wurde eine Umsatzsteuer nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung wurde eine Umsatzsteuer nicht verzeichnet.