Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die B*** vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, Vergleichsbasis sei der allgemeine Wohnungsmarkt, also der Mietzins für frei finanzierte Wohnungen, somit 35 S pro Quadratmeter. Selbst wenn Genossenschaftswohnungen zum Wohnungsmarkt gehörten, wäre ein Durchschnitt zwischen dem Preis für Genossenschaftswohnungen und frei finanzierten Wohnungen zu bilden, was 27 S pro Quadratmeter ergäbe und dazu führte, daß der Betrag von 11,78 S wesentlich unter dem ortsüblichen Preis läge. Der Mietzins von 11,78 S liege aber auch wesentlich unter dem Mietzins für Genossenschaftswohnungen von 18 bis 20 S pro Quadratmeter.
Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß bei Beurteilung der Frage, ob eine Wohnung im Sinne des § 88 Abs 1 Z 2 EheG gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geleisteten Entgelt jenes gegenüberzustellen ist, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird (so abgesehen von der in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidung 2 Ob 516/86 auch 1 Ob 527/84 und 2 Ob 507/86). Zu 2 Ob 507/86 wurde ausgeführt, der Gesetzeswortlaut biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß nur das an Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften für besonders geförderte Wohnungen zu bezahlende Entgelt zu berücksichtigen sei. Das bedeutet aber nicht, daß geförderte Wohnungen von Wohnungsgenossenschaften bei der gemäß § 88 Abs 1 Z 2 EheG vorzunehmenden Gegenüberstellung überhaupt unberücksichtigt bleiben müssen, sondern diese Wohnungen sind nur nicht der alleinige Maßstab. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, daß auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt Wohnungen in Altbauten gemietet werden können, für die der Kategoriezins des § 16 Abs 2 MRG nicht überschritten werden darf. Dieser beträgt für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, zu der die hier strittige Wohnung gehört, derzeit 24,40 S je Quadratmeter (Kundmachung des Bundesministeriums für Justiz vom 24.April 1984, BGBl.1984/167). Da Ablösen gemäß § 27 Abs 1 MRG ungültig und verboten sind, muß, vergleicht man den Kategoriezins mit dem für die strittige Wohnung geleisteten Entgelt, diesem Entgelt wegen des geleisteten Baukostenzuschusses noch ein Betrag hinzugerechnet werden, und zwar entsprechend der Berechnung des Rekursgerichtes, die nicht zu beanstanden ist, 1,90 S pro Quadratmeter, sodaß man zu einem Entgelt von 13,68 S gelangen würde. Bei Bedachtnahme auf das auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt übliche Entgelt ist zwar auch auf keiner gesetzlichen Beschränkung unterliegende Mietzinse für neu errichtete frei finanzierte Wohnungen Rücksicht zu nehmen, doch ist zu bedenken, daß die Miete frei finanzierter neu errichteter Wohnungen gewiß nicht als Regel bei der Wohnungsbeschaffung durchschnittlicher Bevölkerungskreise angesehen werden kann. Dem mit 35 S pro Quadratmeter festgestellten Mietzins kann daher bei Beurteilung des Entgeltes, das für die Benützung von Wohnungen ortsüblicherweise bezahlt wird, keine große Bedeutung beigemessen werden. Ein Vergleich mit anderen geförderten Wohnungen führt dazu, daß für die strittige Wohnung deutlich mehr als die Hälfte des sonst üblichen Betrages zu bezahlen ist und daß das Entgelt (unter Berücksichtigung des Baukostenzuschusses) auch mehr als die Hälfte des Kategoriezinses beträgt. Da dem bei frei finanzierten Neubauwohnungen zu bezahlenden Mietzins keine große Rolle beigemessen werden kann, scheint es gerechtfertigt, von der Annahme auszugehen, daß das Entgelt für die Wohnung, deren Zuteilung die Antragstellerin anstrebt, mehr als die Hälfte des ortsüblichen Entgeltes ausmacht. Bei Beurteilung der Frage, welches Entgelt gemäß § 88 Abs 1 Z 2 EheG derart gering ist, daß eine Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten ohne Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe zuständigen Rechtsträgers nicht zulässig ist, müssen die Worte "ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt" berücksichtigt werden. Der Ausdruck "geringfügig" bedeutet zwar nicht, daß das Entgelt absolut geringfügig ist, also nahezu keine echte Gegenleistung darstellt (vgl. 7 Ob 651/86), läßt aber klar erkennen, daß die Diskrepanz zwischen dem bezahlten und dem ortsüblichen Entgelt besonders groß sein muß. Dies rechtfertigt es, im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß das Entgelt doch so hoch ist, daß § 88 Abs 1 Z 2 EheG einer Übertragung der Rechte an der Wohnung an die Antragstellerin nicht entgegensteht.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß bei Beurteilung der Frage, ob eine Wohnung im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geleisteten Entgelt jenes gegenüberzustellen ist, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird (so abgesehen von der in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidung 2 Ob 516/86 auch 1 Ob 527/84 und 2 Ob 507/86). Zu 2 Ob 507/86 wurde ausgeführt, der Gesetzeswortlaut biete keinen Anhaltspunkt dafür, daß nur das an Gemeinnützige Wohnbaugesellschaften für besonders geförderte Wohnungen zu bezahlende Entgelt zu berücksichtigen sei. Das bedeutet aber nicht, daß geförderte Wohnungen von Wohnungsgenossenschaften bei der gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG vorzunehmenden Gegenüberstellung überhaupt unberücksichtigt bleiben müssen, sondern diese Wohnungen sind nur nicht der alleinige Maßstab. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, daß auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt Wohnungen in Altbauten gemietet werden können, für die der Kategoriezins des Paragraph 16, Absatz 2, MRG nicht überschritten werden darf. Dieser beträgt für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, zu der die hier strittige Wohnung gehört, derzeit 24,40 S je Quadratmeter (Kundmachung des Bundesministeriums für Justiz vom 24.April 1984, BGBl.1984/167). Da Ablösen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, MRG ungültig und verboten sind, muß, vergleicht man den Kategoriezins mit dem für die strittige Wohnung geleisteten Entgelt, diesem Entgelt wegen des geleisteten Baukostenzuschusses noch ein Betrag hinzugerechnet werden, und zwar entsprechend der Berechnung des Rekursgerichtes, die nicht zu beanstanden ist, 1,90 S pro Quadratmeter, sodaß man zu einem Entgelt von 13,68 S gelangen würde. Bei Bedachtnahme auf das auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt übliche Entgelt ist zwar auch auf keiner gesetzlichen Beschränkung unterliegende Mietzinse für neu errichtete frei finanzierte Wohnungen Rücksicht zu nehmen, doch ist zu bedenken, daß die Miete frei finanzierter neu errichteter Wohnungen gewiß nicht als Regel bei der Wohnungsbeschaffung durchschnittlicher Bevölkerungskreise angesehen werden kann. Dem mit 35 S pro Quadratmeter festgestellten Mietzins kann daher bei Beurteilung des Entgeltes, das für die Benützung von Wohnungen ortsüblicherweise bezahlt wird, keine große Bedeutung beigemessen werden. Ein Vergleich mit anderen geförderten Wohnungen führt dazu, daß für die strittige Wohnung deutlich mehr als die Hälfte des sonst üblichen Betrages zu bezahlen ist und daß das Entgelt (unter Berücksichtigung des Baukostenzuschusses) auch mehr als die Hälfte des Kategoriezinses beträgt. Da dem bei frei finanzierten Neubauwohnungen zu bezahlenden Mietzins keine große Rolle beigemessen werden kann, scheint es gerechtfertigt, von der Annahme auszugehen, daß das Entgelt für die Wohnung, deren Zuteilung die Antragstellerin anstrebt, mehr als die Hälfte des ortsüblichen Entgeltes ausmacht. Bei Beurteilung der Frage, welches Entgelt gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG derart gering ist, daß eine Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten ohne Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe zuständigen Rechtsträgers nicht zulässig ist, müssen die Worte "ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt" berücksichtigt werden. Der Ausdruck "geringfügig" bedeutet zwar nicht, daß das Entgelt absolut geringfügig ist, also nahezu keine echte Gegenleistung darstellt vergleiche 7 Ob 651/86), läßt aber klar erkennen, daß die Diskrepanz zwischen dem bezahlten und dem ortsüblichen Entgelt besonders groß sein muß. Dies rechtfertigt es, im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß das Entgelt doch so hoch ist, daß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG einer Übertragung der Rechte an der Wohnung an die Antragstellerin nicht entgegensteht.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Ein Zuspruch von Kosten für das erfolglose Rechtsmittel würde nicht der Billigkeit entsprechen (§ 234 AußStrG).Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Ein Zuspruch von Kosten für das erfolglose Rechtsmittel würde nicht der Billigkeit entsprechen (Paragraph 234, AußStrG).