Rechtssatz RS0057867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057867
Entscheidungsdatum
02.12.1986
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 88 Abs 1 Z 2 EheG versteht unter einem "bloß geringfügigen Entgelt" nicht nur ein solches, das absolut geringfügig ist, also nahezu kein echtes Entgelt darstellt, sondern ein Entgelt, das wesentlich vom ortsüblichen Entgelt, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird, abweicht.Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG versteht unter einem "bloß geringfügigen Entgelt" nicht nur ein solches, das absolut geringfügig ist, also nahezu kein echtes Entgelt darstellt, sondern ein Entgelt, das wesentlich vom ortsüblichen Entgelt, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird, abweicht.
Schlagworte
Im Hinblick auf das Gespräch zwischen den Senatsvorinstanzenden der
Senate 1, 2, 3 und 7 am 24.02.1987 wird eine einheitliche
Bewertungslinie zu erarbeiten sein (Buwog - Wohnungen). Vgl dazu vom
04.04.1984, 1 Ob 527/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057867
Dokumentnummer
JJR_19860911_OGH0002_0070OB00651_8600000_002