Daß es sich bei der vorliegenden Wohnung um eine solche im Sinne des § 88 Abs. 1 EheG handelt, haben die Vorinstanzen richtig erkannt (siehe MietSlg. XXXVI/16, 2 Ob 507/86, 2 Ob 516/86). Dies wird im Revisionsrekurs auch nicht bestritten.Daß es sich bei der vorliegenden Wohnung um eine solche im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, EheG handelt, haben die Vorinstanzen richtig erkannt (siehe MietSlg. XXXVI/16, 2 Ob 507/86, 2 Ob 516/86). Dies wird im Revisionsrekurs auch nicht bestritten.
Bei einer Wohnung im Sinne des § 88 Abs. 1 EheG darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung der Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin versteht die Bestimmung des § 88 Abs. 1 Z 2 EheG unter einem "bloß geringfügigen Entgelt" nicht nur ein solches, das absolut geringfügig ist, also nahezu kein echtes Entgelt darstellt, sondern, wie der Zusatz "wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegend" dartut, ein Entgelt, das wesentlich vom ortsüblichen Entgelt, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird, abweicht (siehe die genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes). Die gegenteilige Rechtsansicht der Antragstellerin übersieht, daß der sprachliche Aufbau der fraglichen Gesetzesbestimmung nicht zwei alternative Tatbestände nennt, sondern daß die Worte "wesentlich unter dem ortsüblichen Maß" nur eine nähere Umschreibung dessen darstellen, was der Gesetzgeber unter einem bloß geringfügigen Entgelt verstanden hat. Eine andere Auslegung wäre nur möglich, wenn anstelle des Beistriches zwischen "geringfügiges" und "wesentlich" das Wort "oder" stünde. Auch der Sinn der Gesetzesbestimmung spricht für eine Gegenüberstellung des tatsächlich geforderten Entgeltes und des ortsüblichen. Dem § 88 Abs. 1 Z 2 EheG liegt nämlich die Erwägung zugrunde, daß das Band zwischen dem Dienstverhältnis und der Benützung der Wohnung in der Regel dann besonders eng ist, wenn der Dienstgeber die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges Entgelt zur Verfügung stellt (siehe Bericht des Justizausschusses XIV. GP 916 BlgNR). Daraus kann geschlossen werden, daß beim Fehlen jeglichen echten Entgeltes die Bindung eine besonders enge ist, daß aber auch bei Vereinbarung eines im Vergleich zum ortsüblichen Zins geringen Entgeltes noch immer eine für die Beurteilung des Zustimmungsrechtes des Dienstgebers ausreichend starke Bindung vorliegt. Richtig ist also diese Bestimmung dahin auszulegen, daß ein bloß geringfügiges Entgelt ein solches ist, das im Verhältnis zum ortsüblichen wesentlich geringer ist (Pichler in Rummel, Rdz 5 zu §§ 87, 88 EheG).Bei einer Wohnung im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, EheG darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung der Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin versteht die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG unter einem "bloß geringfügigen Entgelt" nicht nur ein solches, das absolut geringfügig ist, also nahezu kein echtes Entgelt darstellt, sondern, wie der Zusatz "wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegend" dartut, ein Entgelt, das wesentlich vom ortsüblichen Entgelt, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird, abweicht (siehe die genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes). Die gegenteilige Rechtsansicht der Antragstellerin übersieht, daß der sprachliche Aufbau der fraglichen Gesetzesbestimmung nicht zwei alternative Tatbestände nennt, sondern daß die Worte "wesentlich unter dem ortsüblichen Maß" nur eine nähere Umschreibung dessen darstellen, was der Gesetzgeber unter einem bloß geringfügigen Entgelt verstanden hat. Eine andere Auslegung wäre nur möglich, wenn anstelle des Beistriches zwischen "geringfügiges" und "wesentlich" das Wort "oder" stünde. Auch der Sinn der Gesetzesbestimmung spricht für eine Gegenüberstellung des tatsächlich geforderten Entgeltes und des ortsüblichen. Dem Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG liegt nämlich die Erwägung zugrunde, daß das Band zwischen dem Dienstverhältnis und der Benützung der Wohnung in der Regel dann besonders eng ist, wenn der Dienstgeber die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges Entgelt zur Verfügung stellt (siehe Bericht des Justizausschusses römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 916 BlgNR). Daraus kann geschlossen werden, daß beim Fehlen jeglichen echten Entgeltes die Bindung eine besonders enge ist, daß aber auch bei Vereinbarung eines im Vergleich zum ortsüblichen Zins geringen Entgeltes noch immer eine für die Beurteilung des Zustimmungsrechtes des Dienstgebers ausreichend starke Bindung vorliegt. Richtig ist also diese Bestimmung dahin auszulegen, daß ein bloß geringfügiges Entgelt ein solches ist, das im Verhältnis zum ortsüblichen wesentlich geringer ist (Pichler in Rummel, Rdz 5 zu Paragraphen 87, 88, EheG).
Richtig haben die Vorinstanzen auch erkannt, daß im Falle des § 88 Abs. 1 EheG die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich ist. Dies zeigt schon der Wortlaut der Bestimmung "so darf das Gericht eine Anordnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen". § 88 Abs. 2 EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch § 88 Abs. 1 EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat. Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet.Richtig haben die Vorinstanzen auch erkannt, daß im Falle des Paragraph 88, Absatz eins, EheG die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich ist. Dies zeigt schon der Wortlaut der Bestimmung "so darf das Gericht eine Anordnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen". Paragraph 88, Absatz 2, EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch Paragraph 88, Absatz eins, EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat. Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet.