Rechtssatz RS0057783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057783
Entscheidungsdatum
11.09.1986
Rechtssatz
Eine Dienstwohnung im Sinne des § 88 EheG kann auch dann vorliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund eines zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages, etwa auf Grund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrages benützt wird.Eine Dienstwohnung im Sinne des Paragraph 88, EheG kann auch dann vorliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund eines zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages, etwa auf Grund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrages benützt wird.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057783
Dokumentnummer
JJR_19840404_OGH0002_0010OB00527_8400000_002