Keiner der Revisionsrekurse ist berechtigt.
Nach § 88 Abs 1 EheG darf das Gericht, wenn die Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses benützt wird oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde, eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflichten dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte oder die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird. Wie der Ausschussbericht, 916 BlgNR 14. GP 17, ausführt, sollten die bisher im § 4 der 6. DVzEheG enthaltenen Regelungen dahin ausgebaut werden, dass nicht nur solche Wohnungen Dienstwohnungen seien, die die Ehegatten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben; in Hinkunft solle es für die Qualifikation als Dienstwohnung genügen, dass das Rechtsverhältnis an der Ehewohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde (vgl Schwind, Kommentar zum EheG2 330). Nach der gesetzlichen Regelung, die den für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträger dem Dienstgeber gleichstellt, kann eine Dienstwohnung daher auch dann vorliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund eines zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Vertrags, etwa, wie der Ausschussbericht ausdrücklich anführt, aufgrund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrags, benützt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der entgegengesetzten Ansicht des Rekursgerichts kann daher nicht gefolgt werden.Nach Paragraph 88, Absatz eins, EheG darf das Gericht, wenn die Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses benützt wird oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde, eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflichten dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte oder die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird oder die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird. Wie der Ausschussbericht, 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 17, ausführt, sollten die bisher im Paragraph 4, der 6. DVzEheG enthaltenen Regelungen dahin ausgebaut werden, dass nicht nur solche Wohnungen Dienstwohnungen seien, die die Ehegatten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben; in Hinkunft solle es für die Qualifikation als Dienstwohnung genügen, dass das Rechtsverhältnis an der Ehewohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde vergleiche Schwind, Kommentar zum EheG2 330). Nach der gesetzlichen Regelung, die den für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträger dem Dienstgeber gleichstellt, kann eine Dienstwohnung daher auch dann vorliegen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund eines zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Vertrags, etwa, wie der Ausschussbericht ausdrücklich anführt, aufgrund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrags, benützt wird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der entgegengesetzten Ansicht des Rekursgerichts kann daher nicht gefolgt werden.
Entgegen dem Erstgericht könnte aber auch nicht abschließend beurteilt werden, ob wegen Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs 1 Z 2 EheG die Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers an die Antragstellerin zugewiesen werden könnte. Der Fall der Z 1 scheidet schon deshalb aus, weil hier nur Wohnungen angeführt sind, die überwiegend der Erfüllung der Dienstpflichten dienen, also etwa Wohnungen, die entgeltlich einem Portier, einem Nachtwächter oder Chauffeur zur Verfügung gestellt werden (Schwind aaO). Ein solcher innerer Zusammenhang zum Dienstverhältnis des Antragsgegners besteht nicht. Da es sich auch nicht um eine Naturalwohnung handelt, bliebe nur die Frage offen, ob die Wohnung gegen ein bloß geringfügiges, unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird. Um dies beurteilen zu können, fehlt es an Feststellungen. Unter dem ortsüblichen Entgelt könnte nämlich nicht das Entgelt verstanden werden, das die Genossenschaft, mit der der Antragsgegner einen Nutzungsvertrag abschloss, seinerzeit von Nutzungsberechtigten begehrt hätte, die nicht Dienstnehmer der ÖBB sind; wie sich aus der Verwendung der Gegenwart im § 88 Abs 1 Z 2 EheG ergibt, ist dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geleisteten Entgelt jenes gegenüberzustellen, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird. So wurde in der gleichfalls den Fall eines ÖBB-Bedienstten betreffenden Entscheidung 4 Ob 552/83 (zitiert bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen GMA2 E 1a zu § 88 EheG) das von der Wohnungsgenossenschaft dem ÖBB-Bediensteten berechnete Entgelt zwar dem gegenübergestellt, das ein nicht ÖBB-Bediensteter zu leisten hätte, der Vergleich aber mit dem allgemeinen Wohnungsmarkt damit vollzogen, dass ausgeführt wurde, der vom Dienstnehmer geleistete Mietzins von monatlich 567,22 S reiche nicht einmal aus, um im selben Ort ein einzelnes Zimmer zu mieten. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Mietzins wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liege.Entgegen dem Erstgericht könnte aber auch nicht abschließend beurteilt werden, ob wegen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG die Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers an die Antragstellerin zugewiesen werden könnte. Der Fall der Ziffer eins, scheidet schon deshalb aus, weil hier nur Wohnungen angeführt sind, die überwiegend der Erfüllung der Dienstpflichten dienen, also etwa Wohnungen, die entgeltlich einem Portier, einem Nachtwächter oder Chauffeur zur Verfügung gestellt werden (Schwind aaO). Ein solcher innerer Zusammenhang zum Dienstverhältnis des Antragsgegners besteht nicht. Da es sich auch nicht um eine Naturalwohnung handelt, bliebe nur die Frage offen, ob die Wohnung gegen ein bloß geringfügiges, unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird. Um dies beurteilen zu können, fehlt es an Feststellungen. Unter dem ortsüblichen Entgelt könnte nämlich nicht das Entgelt verstanden werden, das die Genossenschaft, mit der der Antragsgegner einen Nutzungsvertrag abschloss, seinerzeit von Nutzungsberechtigten begehrt hätte, die nicht Dienstnehmer der ÖBB sind; wie sich aus der Verwendung der Gegenwart im Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG ergibt, ist dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geleisteten Entgelt jenes gegenüberzustellen, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird. So wurde in der gleichfalls den Fall eines ÖBB-Bedienstten betreffenden Entscheidung 4 Ob 552/83 (zitiert bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen GMA2 E 1a zu Paragraph 88, EheG) das von der Wohnungsgenossenschaft dem ÖBB-Bediensteten berechnete Entgelt zwar dem gegenübergestellt, das ein nicht ÖBB-Bediensteter zu leisten hätte, der Vergleich aber mit dem allgemeinen Wohnungsmarkt damit vollzogen, dass ausgeführt wurde, der vom Dienstnehmer geleistete Mietzins von monatlich 567,22 S reiche nicht einmal aus, um im selben Ort ein einzelnes Zimmer zu mieten. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass der Mietzins wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liege.
Das Erstgericht hat zur Frage des ortsüblichen Zinses ein Sachverständigengutachten eingeholt, daraus aber Feststellungen nicht getroffen. Der Oberste Gerichtshof kommt aber im Hinblick auf die konkrete Interessenlage zur Beurteilung, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach § 88 Abs 1 Z 2 EheG nicht vorlägen, eine Zuweisung der Dienstwohnung daher selbst gegen den Willen des Rechtsträgers erfolgen könnte, die Interessenlage zugunsten des Antragsgegners ausschlägt. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sind beide Teile berufstätig und beziehen auch aus Nebenbeschäftigungen weitere Einkünfte. Das einzige eheliche Kind ist bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig. Wenn auch die Verschuldensteilung im Eheverfahren nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt ist (JBl 1983, 488; EvBl 1982/105; RZ 1981/76; EvBl 1981/49; 3 Ob 675/82), so soll doch nicht der schuldlose oder erheblich weniger schuldige Teil infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teils ausgelösten Aufteilung in unzumutbare Schwierigkeiten kommen (MietSlg 34.600; EvBl 1982/106; EvBl 1982/105; 5 Ob 776, 777/82; 5 Ob 754/82; Schwind aaO 321). Gewiss sind, selbst wenn durch Ausgleichszahlung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit dem Abschluss eines Mietvertrags über eine neue Wohnung, deren Adaptierung und dem Umzug Schwierigkeiten für den die Ehewohnung verlassenden Teil verbunden. Diese Interessenlage kann aber im vorliegenden Fall, selbst wenn die Dienstwohnung ohne Zustimmung des Rechtsträgers der Antragstellerin zugesprochen werden könnte, noch nicht den Ausschlag für sie geben. Wie der Gesetzgeber in der Regelung des § 88 EheG eindeutig zum Ausdruck brachte, sind bei Vorliegen einer Dienstwohnung auch die Interessen des Dienstgebers bzw des Rechtsträgers zu beachten. Selbst wenn daher die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 88 Abs 1 EheG zugunsten des Dienstgebers oder des Rechtsträgers nicht vorliegen, dem Dienstgeber bzw dem Rechtsträger daher ein Vetorecht nicht zustünde, dürften ihre Interessen an der Erhaltung der Wohnungsvergabemöglichkeit für den Dienstgeber nicht außer Acht gelassen werden, wenn er seinem Bediensteten zu günstigeren als den üblichen Bedingungen eine Wohnung verschaffte. Diese Wertung ergibt sich nicht nur aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 229 Abs 1 AußStrG, wonach der Dienstgeber oder der Rechtsträger, wenn ihre Rechte berührt werden, stets als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen sind, sondern folgt auch aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG: während unter dem Geltungsbereich des Mietengesetzes nur solche Benützungsverhältnisse nicht den Schutzbestimmungen des Gesetzes unterlagen, die die Überlassung der Wohnung - wenn auch entgeltlich - auf die Dauer des Dienstverhältnisses betragen (SZ 34/182; SZ 13/119 ua), sind nunmehr die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf alle Wohnungen nicht anzuwenden, die aufgrund eines Dienstvertrags oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen wurden (§ 1 Abs 2 Z 2 MRG). Diese weite Formulierung schließt bewusst an die Vorschriften des § 88 Abs 1 EheG an (AB 880 BlgNR 15. GP 2; vgl Zingher, Die Werksmietwohnung, ÖJZ 1983, 351), ohne die dort enthaltene Einschränkung gegenüber dem Dritten zu machen. Nach der Übergangsregelung des § 49 Abs 1 MRG endet bei früher unter das Mietengesetz fallenden Wohnungen, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis überlassen wurden, der bisher bestandene Kündigungsschutz nach den §§ 19 bis 23 MG mit 31. 12. 1986. Es besteht somit die Gefahr, dass nach Wegfall des Kündigungsschutzes das Dauerschuldverhältnis aufgekündigt wird, sollte die Wohnung der Antragstellerin zugewiesen werden. Sie hätte dann allein das Risiko des Verlustes der Ehewohnung zu tragen, was nicht in ihrem Sinn liegen kann. Ihre Interessen sind daher besser gewahrt, wenn ihr durch eine ausreichende Ausgleichszahlung die Möglichkeit geboten wird, an Stelle eines derart gefährdeten Nutzungsrechts an einer Wohnung ein kündigungsgeschütztes Mietverhältnis zu begründen. Durch das Aufteilungsverfahren soll auch ein den vormaligen Ehegatten zugekommener Wert wie eine preisgünstige Wohnung nicht vernichtet oder gefährdet werden. Es steht aber fest, dass die Österreichischen Bundesbahnen dem Antragsgegner bei Verlust seiner Wohnung keine weitere geförderte Wohnung zur Verfügung stellen würden. Der Antragsgegner wäre genötigt, auf dem freien Wohnungsmarkt sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen, von der auf jeden Fall feststeht, dass er dafür bei Gleichwertigkeit ein höheres Benützungsentgelt zu leisten haben würde. Die zu berücksichtigenden Interessen führen dazu, dass insgesamt die Interessenlage zu seinen Gunsten ausschlägt und dem Antragsgegner die Wohnung zuzuweisen ist.Das Erstgericht hat zur Frage des ortsüblichen Zinses ein Sachverständigengutachten eingeholt, daraus aber Feststellungen nicht getroffen. Der Oberste Gerichtshof kommt aber im Hinblick auf die konkrete Interessenlage zur Beurteilung, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, EheG nicht vorlägen, eine Zuweisung der Dienstwohnung daher selbst gegen den Willen des Rechtsträgers erfolgen könnte, die Interessenlage zugunsten des Antragsgegners ausschlägt. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sind beide Teile berufstätig und beziehen auch aus Nebenbeschäftigungen weitere Einkünfte. Das einzige eheliche Kind ist bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig. Wenn auch die Verschuldensteilung im Eheverfahren nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt ist (JBl 1983, 488; EvBl 1982/105; RZ 1981/76; EvBl 1981/49; 3 Ob 675/82), so soll doch nicht der schuldlose oder erheblich weniger schuldige Teil infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teils ausgelösten Aufteilung in unzumutbare Schwierigkeiten kommen (MietSlg 34.600; EvBl 1982/106; EvBl 1982/105; 5 Ob 776, 777/82; 5 Ob 754/82; Schwind aaO 321). Gewiss sind, selbst wenn durch Ausgleichszahlung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit dem Abschluss eines Mietvertrags über eine neue Wohnung, deren Adaptierung und dem Umzug Schwierigkeiten für den die Ehewohnung verlassenden Teil verbunden. Diese Interessenlage kann aber im vorliegenden Fall, selbst wenn die Dienstwohnung ohne Zustimmung des Rechtsträgers der Antragstellerin zugesprochen werden könnte, noch nicht den Ausschlag für sie geben. Wie der Gesetzgeber in der Regelung des Paragraph 88, EheG eindeutig zum Ausdruck brachte, sind bei Vorliegen einer Dienstwohnung auch die Interessen des Dienstgebers bzw des Rechtsträgers zu beachten. Selbst wenn daher die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 88, Absatz eins, EheG zugunsten des Dienstgebers oder des Rechtsträgers nicht vorliegen, dem Dienstgeber bzw dem Rechtsträger daher ein Vetorecht nicht zustünde, dürften ihre Interessen an der Erhaltung der Wohnungsvergabemöglichkeit für den Dienstgeber nicht außer Acht gelassen werden, wenn er seinem Bediensteten zu günstigeren als den üblichen Bedingungen eine Wohnung verschaffte. Diese Wertung ergibt sich nicht nur aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG, wonach der Dienstgeber oder der Rechtsträger, wenn ihre Rechte berührt werden, stets als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen sind, sondern folgt auch aus der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG: während unter dem Geltungsbereich des Mietengesetzes nur solche Benützungsverhältnisse nicht den Schutzbestimmungen des Gesetzes unterlagen, die die Überlassung der Wohnung - wenn auch entgeltlich - auf die Dauer des Dienstverhältnisses betragen (SZ 34/182; SZ 13/119 ua), sind nunmehr die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf alle Wohnungen nicht anzuwenden, die aufgrund eines Dienstvertrags oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen wurden (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG). Diese weite Formulierung schließt bewusst an die Vorschriften des Paragraph 88, Absatz eins, EheG an Ausschussbericht 880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 2; vergleiche Zingher, Die Werksmietwohnung, ÖJZ 1983, 351), ohne die dort enthaltene Einschränkung gegenüber dem Dritten zu machen. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 49, Absatz eins, MRG endet bei früher unter das Mietengesetz fallenden Wohnungen, die im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis überlassen wurden, der bisher bestandene Kündigungsschutz nach den Paragraphen 19 bis 23 MG mit 31. 12. 1986. Es besteht somit die Gefahr, dass nach Wegfall des Kündigungsschutzes das Dauerschuldverhältnis aufgekündigt wird, sollte die Wohnung der Antragstellerin zugewiesen werden. Sie hätte dann allein das Risiko des Verlustes der Ehewohnung zu tragen, was nicht in ihrem Sinn liegen kann. Ihre Interessen sind daher besser gewahrt, wenn ihr durch eine ausreichende Ausgleichszahlung die Möglichkeit geboten wird, an Stelle eines derart gefährdeten Nutzungsrechts an einer Wohnung ein kündigungsgeschütztes Mietverhältnis zu begründen. Durch das Aufteilungsverfahren soll auch ein den vormaligen Ehegatten zugekommener Wert wie eine preisgünstige Wohnung nicht vernichtet oder gefährdet werden. Es steht aber fest, dass die Österreichischen Bundesbahnen dem Antragsgegner bei Verlust seiner Wohnung keine weitere geförderte Wohnung zur Verfügung stellen würden. Der Antragsgegner wäre genötigt, auf dem freien Wohnungsmarkt sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen, von der auf jeden Fall feststeht, dass er dafür bei Gleichwertigkeit ein höheres Benützungsentgelt zu leisten haben würde. Die zu berücksichtigenden Interessen führen dazu, dass insgesamt die Interessenlage zu seinen Gunsten ausschlägt und dem Antragsgegner die Wohnung zuzuweisen ist.
Dies führt aber im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses des Antragsgegners nicht dazu, dass die Zuweisung, selbst wenn die Voraussetzungen nach § 88 Abs 1 Z 1 bis 3 EheG vorlägen, bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen wäre. Es handelt sich immerhin um die Ehewohnung, einem von beiden Teilen gemeinsam geschaffenen Wert, die zwar nicht der Antragstellerin zuzuweisen ist, aber insofern der Aufteilung unterliegt, dass der Antragsgegner für den ihm dadurch zugekommenen Wert eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen könne der beispielsweisen Aufzählung des § 83 EheG, aber auch der Bestimmung des § 94 Abs 2 EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt. Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach § 81 Abs 1 EheG in Anschlag zu bringenden sowie auf die nach § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsichtlich in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl 1982/195; EFSlg 38.906 ua). Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile so weit als möglich gesichert werden. Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (5 Ob 770/81; Migsch in Floretta,Dies führt aber im Sinne der Ausführungen des Revisionsrekurses des Antragsgegners nicht dazu, dass die Zuweisung, selbst wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EheG vorlägen, bei Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen wäre. Es handelt sich immerhin um die Ehewohnung, einem von beiden Teilen gemeinsam geschaffenen Wert, die zwar nicht der Antragstellerin zuzuweisen ist, aber insofern der Aufteilung unterliegt, dass der Antragsgegner für den ihm dadurch zugekommenen Wert eine Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Die hiebei zu beachtenden Billigkeitserwägungen könne der beispielsweisen Aufzählung des Paragraph 83, EheG, aber auch der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, EheG entnommen werden, sind aber nicht darauf beschränkt. Es kommt daher nicht nur auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach Paragraph 81, Absatz eins, EheG in Anschlag zu bringenden sowie auf die nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG zu berücksichtigenden Schulden, sondern auch darauf an, dem vormaligen Ehegatten den Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst zu erleichtern. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsichtlich in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EvBl 1982/195; EFSlg 38.906 ua). Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile so weit als möglich gesichert werden. Ziel der Billigkeitserwägungen ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen (5 Ob 770/81; Migsch in Floretta,
Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 73). Beide Ehegatten haben etwa zu gleichen Teilen zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung (worunter auch eine Dienstwohnung, die ohne Zustimmung des Dienstgebers nicht übertragen werden könnte, zu verstehen ist), beigetragen. Verliert die Antragstellerin die Möglichkeit, die bisherige Ehewohnung weiter zu benutzen, so ist es daher billig, dass der Antragsgegner, wie er es in erster Instanz mit immerhin 130.000 S selbst anbot, eine entsprechende Ausgleichszahlung leistet, damit sich die Antragstellerin auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine neue Wohnung beschaffen kann. Unter Berücksichtigung der übrigen Ergebnisse des Aufteilungsverfahrens erscheint eine Gesamtausgleichszahlung von 170.000 S als durchaus angemessen; eine höhere Ausgleichszahlung ist dem Antragsgegner entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zuzumuten. Der Rekursantrag der Antragstellerin erweist sich überdies als unbestimmt, wird doch nicht beantragt, in welcher Höhe abweichend von den Vorinstanzen die Ausgleichszahlung festgesetzt werden sollte.
Beiden Revisionsrekursen ist der Erfolg zu versagen. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit (§ 234 AußStrG), dass jeder Teil seine Kosten selbst trägt.Beiden Revisionsrekursen ist der Erfolg zu versagen. In diesem Fall entspricht es der Billigkeit (Paragraph 234, AußStrG), dass jeder Teil seine Kosten selbst trägt.