Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zutreffend gingen beide Vorinstanzen davon aus, das Rechtsverhältnis an der Ehewohnung sei im Sinne des § 88 Abs1 im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet worden. Dies kann insbesondere auf Grund des Punktes IV des zwischen dem Antragsgegner und der "B*** als dem von der R*** Ö*** zur Durchführung der Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bundesbedienstete gegründeten Unternehmen" geschlossenen Mietvertrages, wonach die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer als Kündigungsgrund vereinbart wurde, nicht zweifelhaft sein. Der (im Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes hervorgehobene) Umstand, daß in Ausnahmefällen die B*** auch an bundesfremde Personen Wohnungen vermieten kann, vermag daran nichts zu ändern, daß im konkreten Fall die Vermietung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erfolgte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 88 Abs1 EheG darf eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin daher ohne Zustimmung der B*** als des für die Vergabe zuständigen Rechtsträgers nicht erfolgen.Zutreffend gingen beide Vorinstanzen davon aus, das Rechtsverhältnis an der Ehewohnung sei im Sinne des Paragraph 88, Abs1 im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet worden. Dies kann insbesondere auf Grund des Punktes römisch vier des zwischen dem Antragsgegner und der "B*** als dem von der R*** Ö*** zur Durchführung der Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bundesbedienstete gegründeten Unternehmen" geschlossenen Mietvertrages, wonach die Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer als Kündigungsgrund vereinbart wurde, nicht zweifelhaft sein. Der (im Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes hervorgehobene) Umstand, daß in Ausnahmefällen die B*** auch an bundesfremde Personen Wohnungen vermieten kann, vermag daran nichts zu ändern, daß im konkreten Fall die Vermietung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erfolgte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 88, Abs1 EheG darf eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin daher ohne Zustimmung der B*** als des für die Vergabe zuständigen Rechtsträgers nicht erfolgen.
Die Voraussetzungen der Z 1 und 3 des § 88 Abs1 EheG liegen nach der Aktenlage nicht vor, derartiges wurde auch von der B*** nicht behauptet. Zu prüfen bleibt daher, ob die Wohnung im Sinne des § 88 Abs1 Z 2 EheG gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird. Hiebei ist nur der Hauptmietzins zu berücksichtigen, nicht aber die im monatlich zu entrichtenden Gesamtbetrag von S 3.100 enthaltenen Betriebskosten, Zentralheizungskosten und Zentralwarmwasserkosten, da diese bloß durchlaufende Verrechnungsposten sind und dem Vermieter nicht zukommen (der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 630/85 läßt sich nicht entnehmen, daß derartige Kosten bei Beurteilung der Frage, ob die Wohnung gegen ein geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird, berücksichtigt wurden). Auszugehen ist somit von einem Mietzins von S 11,78 pro Quadratmeter. Dieses Entgelt ist jenem gegenüberzustellen, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird (1 Ob 527/84). Ergibt der Vergleich dieser beiden Größen, daß der tatsächlich geleistete Betrag ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt darstellt, dann ist wegen der von der B*** verweigerten Zustimmung eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht zulässig. Das ortsübliche Entgelt steht im vorliegenden Fall nicht fest. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, daß sich ohne Inanspruchnahme des besonders günstigen Bundesdarlehens ein monatlicher Mietzins von derzeit S 16,10 je Quadratmeter errechnen würde und daß für Mietwohnungen in Neubauten in Klagenfurt pro Quadratmeter Mieten üblich sind, die über diesem Betrag liegen, reichen für die rechtliche Beurteilung nicht aus. Würde man von einem ortsüblichen Zins von 16,10 S pro Quadratmeter ausgehen, ergäbe sich, daß der tatsächlich entrichtete Mietzins immerhin mehr als 73 % dieses Betrages ausmacht. In diesem Fall könnte man noch nicht von einem geringfügigen, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegenden Entgelt sprechen können. Dies auch dann, wenn der ortsübliche Mietzins nicht wesentlich über S 16,10 pro Quadratmeter liegen würde. Es bedarf daher einer Feststellung der tatsächlichen Höhe des ortsüblichen Mietzinses. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auf die Höhe des ortsüblichen Mietzinses auch ein vom Mieter geleisteter Baukostenzuschuß (der von der B*** bei Mietwohnungen zumindest teilweise verlangt wird) von Bedeutung sein kann, da der ortsübliche Mietzins geringer sein wird, wenn bei Begründung des Mietverhältnisses eine einmalige Zahlung geleistet wird. Aus dem Akt ergeben sich darüber jedoch keine Anhaltspunkte, es wäre Sache der Antragstellerin, gegebenenfalls ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.Die Voraussetzungen der Ziffer eins und 3 des Paragraph 88, Abs1 EheG liegen nach der Aktenlage nicht vor, derartiges wurde auch von der B*** nicht behauptet. Zu prüfen bleibt daher, ob die Wohnung im Sinne des Paragraph 88, Abs1 Ziffer 2, EheG gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird. Hiebei ist nur der Hauptmietzins zu berücksichtigen, nicht aber die im monatlich zu entrichtenden Gesamtbetrag von S 3.100 enthaltenen Betriebskosten, Zentralheizungskosten und Zentralwarmwasserkosten, da diese bloß durchlaufende Verrechnungsposten sind und dem Vermieter nicht zukommen (der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 1 Ob 630/85 läßt sich nicht entnehmen, daß derartige Kosten bei Beurteilung der Frage, ob die Wohnung gegen ein geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird, berücksichtigt wurden). Auszugehen ist somit von einem Mietzins von S 11,78 pro Quadratmeter. Dieses Entgelt ist jenem gegenüberzustellen, das für gleichartige Wohnungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstmietzinse auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt üblicherweise bezahlt wird (1 Ob 527/84). Ergibt der Vergleich dieser beiden Größen, daß der tatsächlich geleistete Betrag ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt darstellt, dann ist wegen der von der B*** verweigerten Zustimmung eine Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht zulässig. Das ortsübliche Entgelt steht im vorliegenden Fall nicht fest. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, daß sich ohne Inanspruchnahme des besonders günstigen Bundesdarlehens ein monatlicher Mietzins von derzeit S 16,10 je Quadratmeter errechnen würde und daß für Mietwohnungen in Neubauten in Klagenfurt pro Quadratmeter Mieten üblich sind, die über diesem Betrag liegen, reichen für die rechtliche Beurteilung nicht aus. Würde man von einem ortsüblichen Zins von 16,10 S pro Quadratmeter ausgehen, ergäbe sich, daß der tatsächlich entrichtete Mietzins immerhin mehr als 73 % dieses Betrages ausmacht. In diesem Fall könnte man noch nicht von einem geringfügigen, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegenden Entgelt sprechen können. Dies auch dann, wenn der ortsübliche Mietzins nicht wesentlich über S 16,10 pro Quadratmeter liegen würde. Es bedarf daher einer Feststellung der tatsächlichen Höhe des ortsüblichen Mietzinses. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auf die Höhe des ortsüblichen Mietzinses auch ein vom Mieter geleisteter Baukostenzuschuß (der von der B*** bei Mietwohnungen zumindest teilweise verlangt wird) von Bedeutung sein kann, da der ortsübliche Mietzins geringer sein wird, wenn bei Begründung des Mietverhältnisses eine einmalige Zahlung geleistet wird. Aus dem Akt ergeben sich darüber jedoch keine Anhaltspunkte, es wäre Sache der Antragstellerin, gegebenenfalls ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Aus diesen Gründen mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung aufgehoben werden.
Eine nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses im Sinne des § 234 AußStrG ist erst gleichzeitig mit der Entscheidung über die Hauptsache möglich, weshalb die Kostenentscheidung vorzubehalten war (3 Ob 501/84 ua).Eine nach billigem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses im Sinne des Paragraph 234, AußStrG ist erst gleichzeitig mit der Entscheidung über die Hauptsache möglich, weshalb die Kostenentscheidung vorzubehalten war (3 Ob 501/84 ua).