Die Rekurse der Erst- und der Zweitbeteiligten sind nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß die Vorinstanzen die Antragsberechtigung der Ehegattin im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung der Vermieterin zur überlassung der Dienstwohnung ebenso zutreffend (EvBl. 1984/92) bejaht haben wie die Beteiligtenstellung der Vermieterin (SZ 53/165 mwN) und der Republik Österreich als Dienstgeberin des Antragsgegners, deren Rechtsstellung durch das Aufteilungsverfahren ebenfalls berührt wird, weil die überlassung der Wohnung an eine nicht von ihr namhaft gemachte Person begehrt wurde (§ 229 Abs. 1 AußStrG).Vorauszuschicken ist, daß die Vorinstanzen die Antragsberechtigung der Ehegattin im Hinblick auf die verweigerte Zustimmung der Vermieterin zur überlassung der Dienstwohnung ebenso zutreffend (EvBl. 1984/92) bejaht haben wie die Beteiligtenstellung der Vermieterin (SZ 53/165 mwN) und der Republik Österreich als Dienstgeberin des Antragsgegners, deren Rechtsstellung durch das Aufteilungsverfahren ebenfalls berührt wird, weil die überlassung der Wohnung an eine nicht von ihr namhaft gemachte Person begehrt wurde (Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG).
Gemäß § 88 Abs. 1 EheG darf das Gericht, wenn die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt wird oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde, eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte (Z 1) oder die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt (Z 2) oder die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird (Z 3). Die Rechtsmittelwerber bestreiten nicht, daß die Zustimmung des Dienstgebers (Zweitbeteiligte) oder des die Wohnung zur Verfügung stellenden Dritten (Erstbeteiligte) nur bei Zutreffen einer der im § 88 Abs. 1 Z 1 bis 3 EheG umschriebenen alternativen Voraussetzungen erforderlich ist. Soweit sie die Auffassung vertreten, die Voraussetzung der Z 1 sei erfüllt, weil der Antragsgegner seiner Dienstpflicht wesentlich besser nachkommen könne, seit ihm eine Wohnung am Dienstort (Klagenfurt) zur Verfügung gestellt worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung auf den Zweck der Dienstwohnung abstellt, also voraussetzt, daß der Dienstnehmer die Wohnung geradezu benötigt, um seine Dienstleistungen überhaupt erbringen zu können. Das trifft etwa auf Hausbesorger, Gärtner, Garagenwärter oder eventuell Nachtwächter (Schwind, EheR 2 330 und in Ehrenzweig, Familienrecht 3 124; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu §§ 87, 88 EheG; Hofmann-Wellenhof in JBl. 1984, 467) oder ganz allgemein auf weit abgelegene Arbeitsplätze oder das Erfordernis, bei Rufbereitschaft möglichst rasch auf dem Arbeitsplatz sein zu müssen (Migsch in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht 72), zu, nicht aber auf jene Fälle, in welchem dem Dienstnehmer - wie hier dem Antragsgegner - durch die überlassung der Wohnung die Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung nur erleichtert wurde, die Vermietung also in erster Linie im Interesse des Dienstnehmers erfolgt ist. Daß der Antragsgegner die Wohnung benötigte, um seinen Dienstpflichten nachkommen zu können, wurde nicht einmal behauptet; daß der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin überlassen hat, rechtfertigt eher den Schluß auf das Gegenteil.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, EheG darf das Gericht, wenn die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt wird oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde, eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte (Ziffer eins,) oder die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt (Ziffer 2,) oder die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgelts für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird (Ziffer 3,). Die Rechtsmittelwerber bestreiten nicht, daß die Zustimmung des Dienstgebers (Zweitbeteiligte) oder des die Wohnung zur Verfügung stellenden Dritten (Erstbeteiligte) nur bei Zutreffen einer der im Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 EheG umschriebenen alternativen Voraussetzungen erforderlich ist. Soweit sie die Auffassung vertreten, die Voraussetzung der Ziffer eins, sei erfüllt, weil der Antragsgegner seiner Dienstpflicht wesentlich besser nachkommen könne, seit ihm eine Wohnung am Dienstort (Klagenfurt) zur Verfügung gestellt worden sei, ist ihnen entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung auf den Zweck der Dienstwohnung abstellt, also voraussetzt, daß der Dienstnehmer die Wohnung geradezu benötigt, um seine Dienstleistungen überhaupt erbringen zu können. Das trifft etwa auf Hausbesorger, Gärtner, Garagenwärter oder eventuell Nachtwächter (Schwind, EheR 2 330 und in Ehrenzweig, Familienrecht 3 124; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraphen 87, 88, EheG; Hofmann-Wellenhof in JBl. 1984, 467) oder ganz allgemein auf weit abgelegene Arbeitsplätze oder das Erfordernis, bei Rufbereitschaft möglichst rasch auf dem Arbeitsplatz sein zu müssen (Migsch in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht 72), zu, nicht aber auf jene Fälle, in welchem dem Dienstnehmer - wie hier dem Antragsgegner - durch die überlassung der Wohnung die Erfüllung seiner Dienstpflichten infolge der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung nur erleichtert wurde, die Vermietung also in erster Linie im Interesse des Dienstnehmers erfolgt ist. Daß der Antragsgegner die Wohnung benötigte, um seinen Dienstpflichten nachkommen zu können, wurde nicht einmal behauptet; daß der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin überlassen hat, rechtfertigt eher den Schluß auf das Gegenteil.
Aber auch die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Gesetzesstelle sind zu verneinen. Der Gesamtbestandzins von S 3.723,86 für eine 81 m 2 große Wohnung mag zwar unter dem ortsüblichen Maß liegen, worauf der zinsenlose bzw. später zinsenbegünstige Kredit der Zweitbeteiligten schließen läßt; das Gesetz fordert aber ein nicht bloß wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes, sondern auch überhaupt geringfügiges Entgelt. Von einem bloß geringfügigen Entgelt kann aber keine Rede sein; es bedarf deshalb auch keiner ergänzenden Beweiserhebungen über das ortsübliche Zinsniveau.Aber auch die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Gesetzesstelle sind zu verneinen. Der Gesamtbestandzins von S 3.723,86 für eine 81 m 2 große Wohnung mag zwar unter dem ortsüblichen Maß liegen, worauf der zinsenlose bzw. später zinsenbegünstige Kredit der Zweitbeteiligten schließen läßt; das Gesetz fordert aber ein nicht bloß wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes, sondern auch überhaupt geringfügiges Entgelt. Von einem bloß geringfügigen Entgelt kann aber keine Rede sein; es bedarf deshalb auch keiner ergänzenden Beweiserhebungen über das ortsübliche Zinsniveau.
Da ferner weder behauptet noch festgestellt wurde, daß es sich bei der zur Beurteilung stehenden Ehewohnung um eine Naturalwohnung handelt (Z 3), ist den Revisionsrekursen der beiden Beteiligten ein Erfolg zu versagen. Ob der Erstbeteiligten aus dem von den Vorinstanzen verfügten Vertragseintritt der Antragstellerin ein im Kreditvertrag zwischen den Beteiligten für die Vermietung an nicht von der Zweitbeteiligten namhaft gemachte Personen vorgesehener Nachteil erwachsen könnte, ist nicht weiter zu prüfen, weil die Entscheidung im Aufteilungsverfahren davon nicht berührt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Im Hinblick auf die Einigkeit der Ehegatten entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens den beiden Beteiligten zur ungeteilten Hand aufzuerlegen, weil das Verfahren allein von ihnen veranlaßt worden ist. Der begehrte Kostenbetrag erscheint auch angemessen.Da ferner weder behauptet noch festgestellt wurde, daß es sich bei der zur Beurteilung stehenden Ehewohnung um eine Naturalwohnung handelt (Ziffer 3,), ist den Revisionsrekursen der beiden Beteiligten ein Erfolg zu versagen. Ob der Erstbeteiligten aus dem von den Vorinstanzen verfügten Vertragseintritt der Antragstellerin ein im Kreditvertrag zwischen den Beteiligten für die Vermietung an nicht von der Zweitbeteiligten namhaft gemachte Personen vorgesehener Nachteil erwachsen könnte, ist nicht weiter zu prüfen, weil die Entscheidung im Aufteilungsverfahren davon nicht berührt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Im Hinblick auf die Einigkeit der Ehegatten entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens den beiden Beteiligten zur ungeteilten Hand aufzuerlegen, weil das Verfahren allein von ihnen veranlaßt worden ist. Der begehrte Kostenbetrag erscheint auch angemessen.