Rechtssatz RS0057801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057801
Entscheidungsdatum
16.09.1985
Rechtssatz
Die Anwendung des § 88 Abs 1 Z 1 EheG kommt nur in Betracht, wenn der Dienstnehmer die Wohnung geradezu benötigte, um seine Dienstleistungen überhaupt erbringen zu können.Die Anwendung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, EheG kommt nur in Betracht, wenn der Dienstnehmer die Wohnung geradezu benötigte, um seine Dienstleistungen überhaupt erbringen zu können.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057801
Dokumentnummer
JJR_19850916_OGH0002_0010OB00630_8500000_001