Die Revisionsrekurse sind zulässig und zum Teil auch berechtigt.
Daß im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht aber nur so weit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem im § 94 Abs 2 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig. Ihre Grenzen sind jedoch unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen, der den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich rechtsgestaltend herbeiführen soll (EvBl 1999/26 mwN).Daß im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus Paragraph 85, EheG. Die Zulässigkeit reicht aber nur so weit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem im Paragraph 94, Absatz 2, EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig. Ihre Grenzen sind jedoch unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen, der den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich rechtsgestaltend herbeiführen soll (EvBl 1999/26 mwN).
Die Parteien haben mit ihren gegen den Beschluß des Erstgerichts gerichteten Rekursen dessen Entscheidung in den Punkten II 1 und 4 nicht bekämpft. Es ist demnach von einem Einvernehmen zwischen ihnen dahin auszugehen, daß der Antragsgegner Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, bleiben und ihm die alleinige Benützung der Ehewohnung zustehen solle. Unter dieser Prämisse war der Antragsgegner auch damit einverstanden, die "beim Amt der nö Landesregierung" bestehenden Darlehen zur Alleinzahlung zu übernehmen und die Antragstellerin insofern schad- und klaglos zu halten. Strittig blieben im Rekursverfahren lediglich die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung, deren Zahlungsmodalitäten sowie die Frage, welches Inventar im Haus verbleiben solle (Punkt II. 2. und 5.). Diese Punkte bilden aber mit dem erledigten Streitpunkt der Zuweisung der Ehewohnung bzw der Übernahme der zuvor genannten Darlehen zur Alleinzahlung keine untrennbare Einheit, weil sie nicht wechselseitig voneinander abhängig sind. Die rechtsgestaltende richterliche Teilregelung in den Punkten II. 1. und 4. der Entscheidung des Erstgerichts ist somit in Teilrechtskraft erwachsen. In diesem Umfang ist daher die rekursgerichtliche Entscheidung als nicht (ersatzlos) aufzuheben.Die Parteien haben mit ihren gegen den Beschluß des Erstgerichts gerichteten Rekursen dessen Entscheidung in den Punkten römisch zwei 1 und 4 nicht bekämpft. Es ist demnach von einem Einvernehmen zwischen ihnen dahin auszugehen, daß der Antragsgegner Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, bleiben und ihm die alleinige Benützung der Ehewohnung zustehen solle. Unter dieser Prämisse war der Antragsgegner auch damit einverstanden, die "beim Amt der nö Landesregierung" bestehenden Darlehen zur Alleinzahlung zu übernehmen und die Antragstellerin insofern schad- und klaglos zu halten. Strittig blieben im Rekursverfahren lediglich die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung, deren Zahlungsmodalitäten sowie die Frage, welches Inventar im Haus verbleiben solle (Punkt römisch zwei. 2. und 5.). Diese Punkte bilden aber mit dem erledigten Streitpunkt der Zuweisung der Ehewohnung bzw der Übernahme der zuvor genannten Darlehen zur Alleinzahlung keine untrennbare Einheit, weil sie nicht wechselseitig voneinander abhängig sind. Die rechtsgestaltende richterliche Teilregelung in den Punkten römisch zwei. 1. und 4. der Entscheidung des Erstgerichts ist somit in Teilrechtskraft erwachsen. In diesem Umfang ist daher die rekursgerichtliche Entscheidung als nicht (ersatzlos) aufzuheben.
Wenngleich die erstinstanzliche Entscheidung in deren Punkt II. 3. formell unangefochten blieb, ist dieser Beschlußpunkt dennoch (mit-)aufzuheben, weil auch die Punkte II. 2. und 5. - wie noch näher darzustellen sein wird - aufzuheben sind und die Räumung von den Fahrnissen davon abhängt, welches Inventar allenfalls im Haus verbleiben wird bzw die Zahlungsmodalitäten laut Punkt II. 5. des Beschlusses des Erstgerichts mit der Räumungsverpflichtung untrennbar verknüpft sind.Wenngleich die erstinstanzliche Entscheidung in deren Punkt römisch zwei. 3. formell unangefochten blieb, ist dieser Beschlußpunkt dennoch (mit-)aufzuheben, weil auch die Punkte römisch zwei. 2. und 5. - wie noch näher darzustellen sein wird - aufzuheben sind und die Räumung von den Fahrnissen davon abhängt, welches Inventar allenfalls im Haus verbleiben wird bzw die Zahlungsmodalitäten laut Punkt römisch zwei. 5. des Beschlusses des Erstgerichts mit der Räumungsverpflichtung untrennbar verknüpft sind.
Die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts im Punkt II. 2. (Zuweisung des Inventars an die Antragstellerin) durch das Rekursgericht ließ der Antragsteller in 3. Instanz unangefochten. Die Antragstellerin bekämpfte formell zwar auch diesen Beschlußteil und beantragte die Zuweisung des Inventars der gemeinsamen Ehewohnung an sie, ließ allerdings jedwede Ausführung vermissen, warum die vom Gericht zweiter Instanz verfügte Aufhebung dieses Beschlußteils nicht gerechtfertigt sein sollte. Es genügt daher, auf die Ausführungen des Rekursgerichts zu diesem Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zu verweisen, ist doch tatsächlich nicht exakt bestimmbar, welche Einrichtungsgegenstände das Erstgericht der Antragstellerin zuweisen wollte. Dieses wird daher im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts vorzugehen haben.Die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichts im Punkt römisch zwei. 2. (Zuweisung des Inventars an die Antragstellerin) durch das Rekursgericht ließ der Antragsteller in 3. Instanz unangefochten. Die Antragstellerin bekämpfte formell zwar auch diesen Beschlußteil und beantragte die Zuweisung des Inventars der gemeinsamen Ehewohnung an sie, ließ allerdings jedwede Ausführung vermissen, warum die vom Gericht zweiter Instanz verfügte Aufhebung dieses Beschlußteils nicht gerechtfertigt sein sollte. Es genügt daher, auf die Ausführungen des Rekursgerichts zu diesem Teil der erstinstanzlichen Entscheidung zu verweisen, ist doch tatsächlich nicht exakt bestimmbar, welche Einrichtungsgegenstände das Erstgericht der Antragstellerin zuweisen wollte. Dieses wird daher im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts vorzugehen haben.
Beide Rekurse sind schließlich im Ergebnis auch insoweit nicht berechtigt, als sie die Aufhebung des Punktes II 5 der Entscheidung des Erstgerichts bekämpfen.Beide Rekurse sind schließlich im Ergebnis auch insoweit nicht berechtigt, als sie die Aufhebung des Punktes römisch zwei 5 der Entscheidung des Erstgerichts bekämpfen.
Für die Höhe einer nach § 94 Abs 1 EheG aufzuerlegenden Ausgleichszahlung sind vor allem Billigkeit maßgeblich. Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen (4 Ob 90/98h uva). Unstrittig ist, daß das von den Parteien während der Ehe errichtete Wohnhaus als "ehelicher Zugewinn" in die Aufteilung einzubeziehen ist. Strittig ist dagegen, ob auch eine gewisse Grundfläche um das Haus herum in die Aufteilungsmasse fällt bzw nach welchem Verfahren der Wert des Hauses zu ermitteln ist. In beiden Punkten hat das Erstgericht indes dem Gebot der Billigkeit Rechnung getragen und sachgerecht entschieden.Für die Höhe einer nach Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufzuerlegenden Ausgleichszahlung sind vor allem Billigkeit maßgeblich. Der Umstand, daß die Liegenschaft von einem der Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen (4 Ob 90/98h uva). Unstrittig ist, daß das von den Parteien während der Ehe errichtete Wohnhaus als "ehelicher Zugewinn" in die Aufteilung einzubeziehen ist. Strittig ist dagegen, ob auch eine gewisse Grundfläche um das Haus herum in die Aufteilungsmasse fällt bzw nach welchem Verfahren der Wert des Hauses zu ermitteln ist. In beiden Punkten hat das Erstgericht indes dem Gebot der Billigkeit Rechnung getragen und sachgerecht entschieden.
Nach den Feststellungen besteht die dem Antragsgegner im Schenkungsweg zugekommene Liegenschaft, auf der die Ehewohnung errichtet wurde, aus 48.766 m2 Wiesen und 4.152 m2 Wald. Das darauf errichtete Haus nimmt demnach wohl nur einen verschwindend kleinen Teil dieser Fläche in Anspruch. Es erscheint daher durchaus sachgerecht, die nicht unmittelbar vom Hausbau betroffene Grundfläche insgesamt als nicht zur Ehewohnung gehörig gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht in die Aufteilung miteinzubeziehen. Daß auf diese Liegenschaftsteile von den Ehegatten wertsteigernde Aufwendungen gemacht worden wären, hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet. Dies gilt auch für den Hausgarten und den zweifellos zur Benützung der Ehewohnung erforderlichen Zufahrtsweg. Vertritt nun das Rekursgericht selbst die (an sich richtige) Ansicht, vom Verkehrswert der Ehewohnung sei jedenfalls der Grundwert - weil die Liegenschaft ausschließlich vom Antragsgegner stammt - abzuziehen, so erweist es sich nicht als sinnvoll, den Grundwert, der durch die Bauführung der Parteien keine wesentliche Veränderung erfahren hat, zu erheben, um sodann - selbst unter Berücksichtigung einer allenfalls geringfügigen Wertsteigerung durch die Errichtung eines befestigten Wegs etc - zu einem nahezu gleichen Ergebnis des Verkehrswerts der aufzuteilenden Masse zu gelangen. Es ist demnach entbehrlich, eine Klärung darüber herbeizuführen, in welchem Umfang die Grundfläche rund um das Haus bzw die Zufahrt zum Haus von den Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft tatsächlich genutzt worden sei.Nach den Feststellungen besteht die dem Antragsgegner im Schenkungsweg zugekommene Liegenschaft, auf der die Ehewohnung errichtet wurde, aus 48.766 m2 Wiesen und 4.152 m2 Wald. Das darauf errichtete Haus nimmt demnach wohl nur einen verschwindend kleinen Teil dieser Fläche in Anspruch. Es erscheint daher durchaus sachgerecht, die nicht unmittelbar vom Hausbau betroffene Grundfläche insgesamt als nicht zur Ehewohnung gehörig gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht in die Aufteilung miteinzubeziehen. Daß auf diese Liegenschaftsteile von den Ehegatten wertsteigernde Aufwendungen gemacht worden wären, hat die Antragstellerin nicht einmal behauptet. Dies gilt auch für den Hausgarten und den zweifellos zur Benützung der Ehewohnung erforderlichen Zufahrtsweg. Vertritt nun das Rekursgericht selbst die (an sich richtige) Ansicht, vom Verkehrswert der Ehewohnung sei jedenfalls der Grundwert - weil die Liegenschaft ausschließlich vom Antragsgegner stammt - abzuziehen, so erweist es sich nicht als sinnvoll, den Grundwert, der durch die Bauführung der Parteien keine wesentliche Veränderung erfahren hat, zu erheben, um sodann - selbst unter Berücksichtigung einer allenfalls geringfügigen Wertsteigerung durch die Errichtung eines befestigten Wegs etc - zu einem nahezu gleichen Ergebnis des Verkehrswerts der aufzuteilenden Masse zu gelangen. Es ist demnach entbehrlich, eine Klärung darüber herbeizuführen, in welchem Umfang die Grundfläche rund um das Haus bzw die Zufahrt zum Haus von den Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft tatsächlich genutzt worden sei.
Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz kann dem Beschluß des Erstgerichts mit hinreichender Deutlichkeit dessen Auffassung entnommen werden, daß die gesamte Grundfläche der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, von dritter Seite geschenkt worden und demnach nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei. Es ist auch nicht erforderlich, den Gutsbestand der Liegenschaft durch die Anführung der aktuellen Grundstücksnummern näher zu bezeichnen, weil jedenfalls auf einem Teil dieser Grundfläche, die die Liegenschaft bilden, die Ehewohnung (= das Haus) errichtet wurde. Auf welchem Grundstück sich nun konkret das Wohnhaus befindet, ist für die Entscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung unmaßgeblich. Es hieße einem überspitzten Formalismus das Wort reden, würde man die Erhebung der jeweiligen Nummern jener Grundstücke, die von der Ehewohnung nicht berührt werden, fordern, um dann insoweit den Aufteilungsantrag zurückzuweisen. Wem die Ehewohnung zukommen und wer Eigentümer der gesamten Liegenschaft bleiben soll, wurde nämlich - wie schon erwähnt - ohnehin vom Erstgericht bereits rechtskräftig entschieden (Punkt II. 1. dessen Beschlusses).Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz kann dem Beschluß des Erstgerichts mit hinreichender Deutlichkeit dessen Auffassung entnommen werden, daß die gesamte Grundfläche der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, von dritter Seite geschenkt worden und demnach nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei. Es ist auch nicht erforderlich, den Gutsbestand der Liegenschaft durch die Anführung der aktuellen Grundstücksnummern näher zu bezeichnen, weil jedenfalls auf einem Teil dieser Grundfläche, die die Liegenschaft bilden, die Ehewohnung (= das Haus) errichtet wurde. Auf welchem Grundstück sich nun konkret das Wohnhaus befindet, ist für die Entscheidung über die Höhe der Ausgleichszahlung unmaßgeblich. Es hieße einem überspitzten Formalismus das Wort reden, würde man die Erhebung der jeweiligen Nummern jener Grundstücke, die von der Ehewohnung nicht berührt werden, fordern, um dann insoweit den Aufteilungsantrag zurückzuweisen. Wem die Ehewohnung zukommen und wer Eigentümer der gesamten Liegenschaft bleiben soll, wurde nämlich - wie schon erwähnt - ohnehin vom Erstgericht bereits rechtskräftig entschieden (Punkt römisch zwei. 1. dessen Beschlusses).
Es entspricht auch durchaus dem Gebot der Billigkeit, daß das Erstgericht bei der Wertermittlung das Sachwertverfahren angewendet hat. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (EFSlg 75.607). Es kann nicht generell gesagt werden, daß für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei (so EFSlg 54.532). Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß es "nicht unbillig erscheine", die Bewertung eines Hauses, das weiterhin als Wohnstätte eines der Ehegatten dient, durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert vorzunehmen (EFSlg 43.804), aber auch daß es "keinen Bedenken begegne", einen dem Ertragswert angenäherten Wert als Grundlage für die Ausgleichszahlung heranzuziehen (EFSlg 43.803; vgl dazu auch Wilhelm, Die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den §§ 81 ff EheG in der Rechtsprechung, in NZ 1986, 145 [153]). Da Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller die Veräußerung des Hauses mit der Ehewohnung beabsichtige fehlen, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, so erscheint die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren als sachgerecht. Damit ist es aber auch entbehrlich, die Frage zu prüfen, ob bei Veräußerung des Hauses wegen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nur ein geringerer Kaufpreis, als sonst üblich, erzielt werden könnte. Der zu ermittelnde Wertzuwachs infolge des Hausbaus kann somit durchaus mit dessen Sachwert gleichgesetzt werden. Es mag zwar durchaus sein, daß das Haus auf dem Immobilienmarkt als Zweitwohnsitz für Erholungssuchende verwertbar wäre, doch ist diese Möglichkeit in Anbetracht dessen, daß an eine Veräußerung des Hauses gar nicht gedacht wird, nicht weiter in Rechnung zu stellen. Eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch eine vom Gericht zweiter Instanz als notwendig erachtete Ertragswertberechnung kann somit - zumindest, was den Wert der Ehewohnung betrifft, - unterbleiben.Es entspricht auch durchaus dem Gebot der Billigkeit, daß das Erstgericht bei der Wertermittlung das Sachwertverfahren angewendet hat. Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (EFSlg 75.607). Es kann nicht generell gesagt werden, daß für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei (so EFSlg 54.532). Der Oberste Gerichtshof hat zwar schon ausgesprochen, daß es "nicht unbillig erscheine", die Bewertung eines Hauses, das weiterhin als Wohnstätte eines der Ehegatten dient, durch Mittelung von Verkehrs- und Ertragswert vorzunehmen (EFSlg 43.804), aber auch daß es "keinen Bedenken begegne", einen dem Ertragswert angenäherten Wert als Grundlage für die Ausgleichszahlung heranzuziehen (EFSlg 43.803; vergleiche dazu auch Wilhelm, Die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den Paragraphen 81, ff EheG in der Rechtsprechung, in NZ 1986, 145 [153]). Da Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller die Veräußerung des Hauses mit der Ehewohnung beabsichtige fehlen, sondern diese vielmehr als Wohnstätte zu nützen gedenkt, so erscheint die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren als sachgerecht. Damit ist es aber auch entbehrlich, die Frage zu prüfen, ob bei Veräußerung des Hauses wegen der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nur ein geringerer Kaufpreis, als sonst üblich, erzielt werden könnte. Der zu ermittelnde Wertzuwachs infolge des Hausbaus kann somit durchaus mit dessen Sachwert gleichgesetzt werden. Es mag zwar durchaus sein, daß das Haus auf dem Immobilienmarkt als Zweitwohnsitz für Erholungssuchende verwertbar wäre, doch ist diese Möglichkeit in Anbetracht dessen, daß an eine Veräußerung des Hauses gar nicht gedacht wird, nicht weiter in Rechnung zu stellen. Eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch eine vom Gericht zweiter Instanz als notwendig erachtete Ertragswertberechnung kann somit - zumindest, was den Wert der Ehewohnung betrifft, - unterbleiben.
Soweit die Vorinstanzen feststellten, daß die Eltern der Antragstellerin mit einem Betrag von etwa S 800.000,-- zum Hausbau beigetragen haben, ist dies als Tatsachenfeststellung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Zu Recht hat aber das Rekursgericht die Höhe des Betrags, den der Antragsgegner von seiner Mutter für Hausbauzwecke erhalten haben will, als erörterungsbedürftig erachtet, zumal im Notariatsakt, auf den bei dieser Zahlung Bezug genommen wurde (Beil./4), in der Tat von einer Abschlagszahlung an beide Parteien die Rede ist. Insgesamt begegnet jedoch die Berücksichtigung der vom Erstgericht ermittelten "Sonderanteile" (d.s. für Zwecke des Hausbaus geschenkte und hiefür auch verwendete Geldbeträge) keinen Bedenken, denn gerade im vorliegenden Fall ist, anders als nach dem der Entscheidung EvBl 1986/13, zugrundeliegenden Sachverhalt, ein klar abgegrenztes Äquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkte Geld vorhanden. Im vorliegenden Fall blieb nämlich der Wert des geschenkten Grundstücks bei Ermittlung der Aufteilungsmasse unberücksichtigt und wurde nur der Sachwert des Hauses in diese Masse einbezogen. Demnach ist die vom Erstgericht gewählte Berechnungsmethode zulässig und deren Anwendung im vorliegenden Fall auch unbedenklich (soweit es nicht um die angeblich von der Mutter des Antragsgegners herrührende Barzuwendung von S 200.000,-- geht).
Das Erstgericht hat die Beiträge der Streitteile zum Wertzuwachs grundsätzlich als gleichwertig angesehen. Dabei hat es berücksichtigt, daß der Antragsgegner hohe finanzielle Beiträge aus seinem laufenden Einkommen für den Hausbau leistete, wogegen die Antragstellerin neben der Betreuung von Haushalt und Kindern bei der Errichtung des Hauses mitgewirkt und in weiterer Folge zusätzlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Diese Gewichtung rechtfertigt allein schon die Aufteilung des Zugewinns im Verhältnis 1 : 1, ohne daß noch geklärt werden müßte, wie sich die Finanzierung des Hausbaus im Detail gestaltete, zumal das Erstgericht ohnehin unterstellte, daß der Großteil der Mittel vom Antragsgegner stammte. Wäre dies nicht der Fall, so würde der Beitrag der Antragstellerin am Zustandekommen des Wertzuwachses wohl überwiegen. Die Antragstellerin hat aber gleich hohe Beitragsquoten selbst nicht in Zweifel gezogen, sodaß diese nicht weiter zu überprüfen sind (siehe hiezu auch SZ 56/193; SZ 54/79).
Klärungsbedürftig ist dagegen die Frage, in welchem Ausmaß die Antragstellerin für die Benützung der vormaligen Ehewohnung ein Entgelt zu leisten hätte und inwieweit dieses bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen wäre:
Hiezu ist vorweg festzuhalten, daß der von der Antragstellerin relevierte Anspruch gemäß § 97 ABGB jedenfalls nur auf die Dauer der Ehe beschränkt ist und mit der Auflösung der Ehe (ua) erlischt (EFSlgHiezu ist vorweg festzuhalten, daß der von der Antragstellerin relevierte Anspruch gemäß Paragraph 97, ABGB jedenfalls nur auf die Dauer der Ehe beschränkt ist und mit der Auflösung der Ehe (ua) erlischt (EFSlg
67.687 ua; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 97; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2a zu § 97). Die kostenlose Überlassung der Ehewohnung könnte somit von der Antragstellerin nur bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe am 1. 12. 1995 in Anspruch genommen werden. Für die Zeit davor ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Rekursgerichts in der Tat zu prüfen, ob die Antragstellerin ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung hatte. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, spricht § 97 ABGB doch ausdrücklich von der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, sowie von dem "auf die Wohnung angewiesenen" Ehegatten (vgl auch JBl 1987, 518; Pichler aaO Rz 1 zu § 97).67.687 ua; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 97,; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 2a zu Paragraph 97,). Die kostenlose Überlassung der Ehewohnung könnte somit von der Antragstellerin nur bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe am 1. 12. 1995 in Anspruch genommen werden. Für die Zeit davor ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Rekursgerichts in der Tat zu prüfen, ob die Antragstellerin ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung hatte. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, spricht Paragraph 97, ABGB doch ausdrücklich von der Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, sowie von dem "auf die Wohnung angewiesenen" Ehegatten vergleiche auch JBl 1987, 518; Pichler aaO Rz 1 zu Paragraph 97,).
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, daß auch die Zumutbarkeit der Finanzierung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sei, ist er - mit dem Rekursgericht - darauf zu verweisen, daß er weder ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, noch sonst Hinweise darauf vorhanden sind, daß er die Ausgleichszahlung im Kreditweg nicht finanzieren könnte.
Den Revisionsrekursen beider Parteien ist somit teilweise Folge zu geben. Das Erstgericht wird das Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen zur Klärung der noch offenen Streitpunkte zu ergänzen haben. Die Aufhebung der Kostenentscheidung (Punkt II. 7. des erstinstanzlichen Beschlusses) erscheint deshalb als geboten, weil eine allfällige Ersatzpflicht noch nicht beurteilt werden kann.Den Revisionsrekursen beider Parteien ist somit teilweise Folge zu geben. Das Erstgericht wird das Verfahren im Sinne der obigen Ausführungen zur Klärung der noch offenen Streitpunkte zu ergänzen haben. Die Aufhebung der Kostenentscheidung (Punkt römisch zwei. 7. des erstinstanzlichen Beschlusses) erscheint deshalb als geboten, weil eine allfällige Ersatzpflicht noch nicht beurteilt werden kann.
Der Vorbehalt der Rechtsmittelkosten gründet sich auf § 234 AußStrG iVm § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Rechtsmittelkosten gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.