Der Rekurs der Antragsgegnerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen, die Miteigentumsanteile des Antragstellers an der Liegenschaft seien als diesem zurechenbarer Beitrag in die Aufteilung einzubeziehen, stamme doch dieses Vermögen von der Großmutter der Antragsgegnerin, deren ausschließliches Motiv im Übergabsvertrag es gewesen sei, ihrer Enkeltochter bei der Beschaffung einer Ehewohnung zu helfen.
Der Antragsteller hat das Miteigentum an der Liegenschaft durch einen Übergabsvertrag erhalten. Ob es sich hiebei in Anbetracht der Ausgedingsleistungen um einen entgeltlichen Vertrag oder zumindest um eine gemischte Schenkung handelte (vgl hiezu Schubert in Rummel ABGB2 § 938 Rz 9), muß hier nicht abschließend geklärt werden. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, daß dann, wenn - wie hier - die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat und ein Ehegatte (hier:Der Antragsteller hat das Miteigentum an der Liegenschaft durch einen Übergabsvertrag erhalten. Ob es sich hiebei in Anbetracht der Ausgedingsleistungen um einen entgeltlichen Vertrag oder zumindest um eine gemischte Schenkung handelte vergleiche hiezu Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 938, Rz 9), muß hier nicht abschließend geklärt werden. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, daß dann, wenn - wie hier - die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat und ein Ehegatte (hier:
die Antragsgegnerin, vgl. ihr unbestritten gebliebenes Vorbringen in ON 7) auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist, die Liegenschaft in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn ein Fall des § 82 Abs 1 Z 1 EheG vorliegt, die Liegenschaft (bzw. hier: Anteile daran) somit von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, ererbt oder ihm von einem Dritten geschenkt wurde (7 Ob 794/82; 8 Ob 519/93; ÖA 1996, 91 ua). Es wurde bereits ausgesprochen, daß sich an dieser Betrachtungsweise auch in den Fällen nichts ändert, daß der Ehegatte, der ursprünglich Alleineigentümer der Liegenschaft war, ohne eine entsprechende ihn treffende Verpflichtung den Hälfteanteil dem anderen Ehegatten schenkt (ÖA 1996, 91), oder die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch, erfolgte (8 Ob 87/97w). In beiden Fällen befindet sich somit die Ehewohnung in der Aufteilungsmasse; der Umstand, daß die Liegenschaft von dem einen Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen (EF 51.741). Gleiche Überlegungen gelten im Falle geschenkweiser Teilfinanzierung durch einen Dritten. Auch in diesem Fall unterliegt die Sache der Aufteilung, wobei nunmehr nach neuerer Rechtsprechung mangels Vorliegens ausdrücklicher Widmung nicht davon ausgegangen werden kann, die Leistungen Verwandter eines Teiles seien bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu werten (1 Ob 631/88; 1 Ob 2104/96k; 8 Ob 87/97w ua).die Antragsgegnerin, vergleiche ihr unbestritten gebliebenes Vorbringen in ON 7) auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist, die Liegenschaft in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn ein Fall des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG vorliegt, die Liegenschaft (bzw. hier: Anteile daran) somit von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, ererbt oder ihm von einem Dritten geschenkt wurde (7 Ob 794/82; 8 Ob 519/93; ÖA 1996, 91 ua). Es wurde bereits ausgesprochen, daß sich an dieser Betrachtungsweise auch in den Fällen nichts ändert, daß der Ehegatte, der ursprünglich Alleineigentümer der Liegenschaft war, ohne eine entsprechende ihn treffende Verpflichtung den Hälfteanteil dem anderen Ehegatten schenkt (ÖA 1996, 91), oder die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch, erfolgte (8 Ob 87/97w). In beiden Fällen befindet sich somit die Ehewohnung in der Aufteilungsmasse; der Umstand, daß die Liegenschaft von dem einen Ehegatten stammt, ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen (EF 51.741). Gleiche Überlegungen gelten im Falle geschenkweiser Teilfinanzierung durch einen Dritten. Auch in diesem Fall unterliegt die Sache der Aufteilung, wobei nunmehr nach neuerer Rechtsprechung mangels Vorliegens ausdrücklicher Widmung nicht davon ausgegangen werden kann, die Leistungen Verwandter eines Teiles seien bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu werten (1 Ob 631/88; 1 Ob 2104/96k; 8 Ob 87/97w ua).
Das Rekursgericht hat in zutreffender Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt erkannt, daß die im Übergabsvertrag dem Antragsteller zugesprochenen 3/8 Liegenschaftsanteile in die Aufteilungsmasse fallen und im Aufteilungsverfahren als Beitrag des Antragstellers in Ansatz zu bringen sind, sollte doch nach dem Willen der Parteien des Übergabsvertrages die Vermögensverschiebung zugunsten des Antragstellers im Falle einer Scheidung ihrer Enkeltochter dann endgültigen Bestand haben und durch die Übergeberin nicht mehr widerruflich sein, wenn ihr Enkelkind an der Scheidung allein oder überwiegend schuld ist. Eine Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht oder ein unvertretbares Auslegungsergebnis ist in dieser Vertragsauslegung nicht erkennbar, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt (MR 1989, 210; ÖA 1986, 50; 8 Ob 558/93).
Zuzustimmen ist dem Rekursgericht auch in seinen weiteren Aufträgen an das Erstgericht, daß im fortgesetzten Verfahren der Wert des gesamten Miteigentumsanteils des Antragstellers und nicht nur der diesem Anteil entsprechende Wert der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten zu ermitteln sein wird; auf die Werterhöhung der Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Ausbau des darauf befindlichen Wohnhauses kommt es isoliert betrachtet hingegen nicht an, fließt diese doch ohnehin in die Berechnung des Wertes der Liegenschaftsanteile zum Bewertungsstichtag (Schluß der Beweisaufnahme erster Instanz, vgl. Pichler in Rummel, ABGB**2 § 84 EheG Rz 9 mwN) ein. Zutreffend sind letztlich auch die Ausführungen des Rekursgerichtes, das einer Zuweisung der Miteigentumsanteile des Antragstellers an die Klägerin den Vorzug gegenüber einer anderen rechtlichen Gestaltung der zukünftigen alleinigen Nutzung der ehemaligen Ehewohnung durch die Antragsgegnerin gegeben hat, soll doch der Fortbestand von Miteigentum möglichst vermieden werden (3 Ob 508/85; 3 Ob 2224/96x ua), sowie dessen Rechtsmeinung zur Anspannungspflicht des mit einer Ausgleichszahlung Belasteten.Zuzustimmen ist dem Rekursgericht auch in seinen weiteren Aufträgen an das Erstgericht, daß im fortgesetzten Verfahren der Wert des gesamten Miteigentumsanteils des Antragstellers und nicht nur der diesem Anteil entsprechende Wert der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten zu ermitteln sein wird; auf die Werterhöhung der Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Ausbau des darauf befindlichen Wohnhauses kommt es isoliert betrachtet hingegen nicht an, fließt diese doch ohnehin in die Berechnung des Wertes der Liegenschaftsanteile zum Bewertungsstichtag (Schluß der Beweisaufnahme erster Instanz, vergleiche Pichler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 84, EheG Rz 9 mwN) ein. Zutreffend sind letztlich auch die Ausführungen des Rekursgerichtes, das einer Zuweisung der Miteigentumsanteile des Antragstellers an die Klägerin den Vorzug gegenüber einer anderen rechtlichen Gestaltung der zukünftigen alleinigen Nutzung der ehemaligen Ehewohnung durch die Antragsgegnerin gegeben hat, soll doch der Fortbestand von Miteigentum möglichst vermieden werden (3 Ob 508/85; 3 Ob 2224/96x ua), sowie dessen Rechtsmeinung zur Anspannungspflicht des mit einer Ausgleichszahlung Belasteten.
Da die Rekurswerberin sonst erhebliche Rechtsfragen nicht aufzeigt, war ihr unzulässiger Rekurs zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 234 AußStrG (der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 234, AußStrG (der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen).