Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Demnach ist bei einem S 50.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand der Revisionsrekurs bei Vorliegen der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil einerseits der von den Vorinstanzen angenommene Wert des Wohnrechtes aktenwidrig ist (§ 15 Z 3 AußStrG) und es das Gebot der Rechtssicherheit erfordert, auch im Einzelfall korrigierend einzugreifen und andererseits weil der vom Rekursgericht zugrundegelegte Aufteilungsschlüssel von den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erarbeiteten Grundsätzen abweicht.Auch für das Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 229, ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des Paragraph 232, AußStrG das Revisionsrekursrecht nach Paragraphen 14, ff AußStrG. Demnach ist bei einem S 50.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand der Revisionsrekurs bei Vorliegen der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil einerseits der von den Vorinstanzen angenommene Wert des Wohnrechtes aktenwidrig ist (Paragraph 15, Ziffer 3, AußStrG) und es das Gebot der Rechtssicherheit erfordert, auch im Einzelfall korrigierend einzugreifen und andererseits weil der vom Rekursgericht zugrundegelegte Aufteilungsschlüssel von den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erarbeiteten Grundsätzen abweicht.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die beiden Parteien haben das Eigentum an der hier strittigen Liegenschaft durch einen Übergabsvertrag erhalten. Ob es sich hiebei in Anbetracht der Ausgedingsleistungen und des abgegebenen Pflichtteilsverzichtes um einen entgeltlichen Vertrag oder unter Berücksichtigung des relativ geringen und teilweise erlassenen bar zu entrichtenden Preises zumindest um eine gemischte Schenkung handelte (vgl hiezu Schubert in Rummel ABGB2 § 938 Rz 9), ob der Wille der Parteien überhaupt auf Schenkung gerichtet war und ob - wie der Antragsteller vermeint - die grundbücherliche Belastung mit Wohnrecht und Pflege- und Betreuungspflichten nur "formalen" Charakter hatte, muß hier nicht abschließend geklärt werden. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, daß dann, wenn die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat und - wie hier die Antragsgegnerin - ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist, die Liegenschaft in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn ein Fall des § 82 Abs 1 Z 1 EheG vorliegt, die Liegenschaft somit von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, ererbt oder ihm von einem Dritten geschenkt wurde (7 Ob 794/82; 8 Ob 519/93; ÖA 1996, 91 ua). Es wurde bereits ausgesprochen, daß sich an dieser Betrachtungsweise auch in dem Fall nichts ändern kann, daß der Ehegatte, der ursprünglich Alleineigentümer der Liegenschaft war, ohne eine entsprechende ihn treffende Verpflichtung den Hälfteanteil dem anderen Ehegatten schenkt (ÖA 1996, 91). Diese Rechtsansicht ist zu billigen und auf den Fall auszuweiten, daß die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgte. In beiden Fällen befindet sich somit die Ehewohnung in der Aufteilungsmasse und ist der Umstand, daß die Liegenschaft von dem einen Ehegatten stammt, im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen. Gleiche Überlegungen gelten im Falle geschenkweiser Teilfinanzierung durch einen Dritten. Auch in diesem Fall unterliegt die Sache der Aufteilung, wobei nunmehr nach neuerer Rechtsprechung mangels Vorliegens ausdrücklicher Widmung nicht davon ausgegangen werden kann, die Leistungen Verwandter eines Teiles seien bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu werten (1 Ob 631/88; 1 Ob 2104/96k ua).Die beiden Parteien haben das Eigentum an der hier strittigen Liegenschaft durch einen Übergabsvertrag erhalten. Ob es sich hiebei in Anbetracht der Ausgedingsleistungen und des abgegebenen Pflichtteilsverzichtes um einen entgeltlichen Vertrag oder unter Berücksichtigung des relativ geringen und teilweise erlassenen bar zu entrichtenden Preises zumindest um eine gemischte Schenkung handelte vergleiche hiezu Schubert in Rummel ABGB2 Paragraph 938, Rz 9), ob der Wille der Parteien überhaupt auf Schenkung gerichtet war und ob - wie der Antragsteller vermeint - die grundbücherliche Belastung mit Wohnrecht und Pflege- und Betreuungspflichten nur "formalen" Charakter hatte, muß hier nicht abschließend geklärt werden. Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, daß dann, wenn die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat und - wie hier die Antragsgegnerin - ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist, die Liegenschaft in die Aufteilung auch dann einzubeziehen ist, wenn ein Fall des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG vorliegt, die Liegenschaft somit von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, ererbt oder ihm von einem Dritten geschenkt wurde (7 Ob 794/82; 8 Ob 519/93; ÖA 1996, 91 ua). Es wurde bereits ausgesprochen, daß sich an dieser Betrachtungsweise auch in dem Fall nichts ändern kann, daß der Ehegatte, der ursprünglich Alleineigentümer der Liegenschaft war, ohne eine entsprechende ihn treffende Verpflichtung den Hälfteanteil dem anderen Ehegatten schenkt (ÖA 1996, 91). Diese Rechtsansicht ist zu billigen und auf den Fall auszuweiten, daß die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgte. In beiden Fällen befindet sich somit die Ehewohnung in der Aufteilungsmasse und ist der Umstand, daß die Liegenschaft von dem einen Ehegatten stammt, im Rahmen der Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung entsprechend zu berücksichtigen. Gleiche Überlegungen gelten im Falle geschenkweiser Teilfinanzierung durch einen Dritten. Auch in diesem Fall unterliegt die Sache der Aufteilung, wobei nunmehr nach neuerer Rechtsprechung mangels Vorliegens ausdrücklicher Widmung nicht davon ausgegangen werden kann, die Leistungen Verwandter eines Teiles seien bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu werten (1 Ob 631/88; 1 Ob 2104/96k ua).
Auch wenn man den Liegenschaftserwerb durch die beiden Parteien als entgeltliches Geschäft einstufen wollte, wäre die Liegenschaft gemäß § 81 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen. Auch in diesem Falle können jedoch bei Festlegung des Aufteilungsschlüssels die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unberücksichtigt bleiben. Hiebei fällt ins Gewicht, daß von dem Übergabspreis von insgesamt S 300.000 ein Teilbetrag von S 100.000 erlassen wurde, welcher Umstand nach der oben dargestellten Rechtsprechung ausschließlich der Antragsgegnerin zugutekommen kann. Während aufrechter Ehe wurde lediglich ein Betrag von S 145.000 von den Ehegatten aufgebracht. Die überwiegende, die Annahme der Entgeltlichkeit überhaupt erst möglich machende Gegenleistung lag jedenfalls einerseits in dem Pflichtteilsverzicht der Antragsgegnerin und andererseits in der Übernahme der vereinbarten Ausgedingsleistungen, welche die Parteien während aufrechter Ehe nicht belastete. Berücksichtigt man weiters, daß es die Antragsgegnerin war, die dem Antragsteller überhaupt erst den Erwerb seiner Liegenschaftshälfte zu den dargestellten günstigen Konditionen ermöglicht und daß sie außerdem zum Familieneinkommen durch Heimarbeit und Vermietung von Fremdenzimmern beigetragen hat, entspricht die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung in jedem Falle den Grundsätzen der Billigkeit.Auch wenn man den Liegenschaftserwerb durch die beiden Parteien als entgeltliches Geschäft einstufen wollte, wäre die Liegenschaft gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen. Auch in diesem Falle können jedoch bei Festlegung des Aufteilungsschlüssels die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht unberücksichtigt bleiben. Hiebei fällt ins Gewicht, daß von dem Übergabspreis von insgesamt S 300.000 ein Teilbetrag von S 100.000 erlassen wurde, welcher Umstand nach der oben dargestellten Rechtsprechung ausschließlich der Antragsgegnerin zugutekommen kann. Während aufrechter Ehe wurde lediglich ein Betrag von S 145.000 von den Ehegatten aufgebracht. Die überwiegende, die Annahme der Entgeltlichkeit überhaupt erst möglich machende Gegenleistung lag jedenfalls einerseits in dem Pflichtteilsverzicht der Antragsgegnerin und andererseits in der Übernahme der vereinbarten Ausgedingsleistungen, welche die Parteien während aufrechter Ehe nicht belastete. Berücksichtigt man weiters, daß es die Antragsgegnerin war, die dem Antragsteller überhaupt erst den Erwerb seiner Liegenschaftshälfte zu den dargestellten günstigen Konditionen ermöglicht und daß sie außerdem zum Familieneinkommen durch Heimarbeit und Vermietung von Fremdenzimmern beigetragen hat, entspricht die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung in jedem Falle den Grundsätzen der Billigkeit.
Abgesehen davon ist das Gericht zweiter Instanz - wie die Revisionsrekurswerberin zu Recht rügt - ohne weitere Begründung von einem Wert des Wohnrechtes von S 51.600 ausgegangen, obwohl dieser nach dem insoweit unbestrittenen Sachverständigengutachten in Wahrheit S 464.400 beträgt. Damit ergibt sich aber, daß selbst dann, wenn man allen rechtlichen Überlegungen des Rekursgerichtes folgen und den von ihm zugrundegelegten Aufteilungsschlüssel 1 : 1 übernehmen wollte, jedenfalls kein höherer Betrag als der vom Erstgericht als Ausgleichszahlung bestimmte errechenbar wäre.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Anhaltspunkte für einen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenzuspruch an eine der Parteien fanden sich nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Anhaltspunkte für einen nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenzuspruch an eine der Parteien fanden sich nicht.