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Rechtssatz RS0057580×

Rechtssatz RS0057580

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057580

Geschäftszahl

3Ob508/85; 4Ob90/98h; 3Ob1/99i

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Rechtssatz

Es soll nicht dem Ehegatten, der die gemeinsame Sache gegen Zahlung des Ausgleichsbetrages in sein Alleineigentum übernimmt, als Verzugsfolge drohen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird und damit die Auseinandersetzung um die Eigentumsgemeinschaft wieder von neuem beginnt. Es ist daher im Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten gelegen, wenn die Verknüpfung der Eigentumsübertragung an der Liegenschaftshälfte mit der vollständigen Tilgung der Ausgleichsforderung zu lösen, dem verbleibenden Teil sogleich das Eigentum an der ganzen Liegenschaft zu verschaffen, unter einem aber auf der ganzen Liegenschaft das Pfandrecht für die Ausgleichszahlungsforderung einzuverleiben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 508/85
  • 4 Ob 90/98h
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 90/98h
    Auch
  • 3 Ob 1/99i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 1/99i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057580

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00508_8500000_001