Das Rechtsmittel des Mannes ist nicht, das der Frau teilweise berechtigt.
Der Mann bekämpft die Rekursentscheidung insoweit, als ihm als Ausgleichszahlung für den Erwerb der Liegenschaftshälfte der Frau mehr als der Betrag von S 275.640,-- auferlegt und ein Pfandrecht an seinem Hälfteanteil verfügt wurde.
Die Frau will eine Verzinsung des Ausgleichszahlungsbetrages von 6 % ab Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses vor allem aber eine bessere Besicherung ihrer Geldforderung erreichen. Sie meint, die Einräumung des Pfandrechtes nur auf der Hälfte des Mannes führe, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme, zu einem untragbaren Schwebezustand, weil sie über die eigene Liegenschaftshälfte nicht verfügen wenn auch diese zurückhalten könne, eine Exekutionsführung aber nur auf den Hälfteanteil des Mannes möglich sei und damit bei einer Zwangsversteigerung Gefahr bestehe, daß eine Liegenschaftshälfte an einen Dritten gelange und dennoch ihre Forderung nicht zur Gänze hereingebracht werden könne. Sie verlangt deshalb den Ausspruch, daß sie bei Zahlungsverzug des Mannes durch einseitige Erklärung die Zuweisung ihres Hälfteanteils an den Mann außer Kraft setzen und so die freie Verfügung über das Anteilseigentum wieder erlangen könne.
Zum Revisionsrekurs des Mannes:
Der Mann bekämpft die Feststellungen über den Wert der Liegenschaft und der Anteile und meint, der zugezogene Bausachverständige sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe einen zu hohen Wert ermittelt. Die Ausführungen über die Fehler bei der Wertermittlung und die Hinweise auf die ehemaligen Förderungsrichtlinien versagen aber schon deshalb, weil nach § 232 Abs 2 AußStrG im Verfahren über der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Es ist daher bei der Bemessung der Ausgleichszahlung für die Überlassung des Alleineigentums an der der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft von den Feststellungen der Vorinstanzen über den Wert der Liegenschaft auszugehen, wobei die Wertminderung wegen Hälfteanteils hier sogar auszuschalten wäre, wenn dem Mann die zweite Hälfte überlassen und er dadurch Alleineigentümer wird. Berücksichtigt man die noch auf der Liegenschaft haftenden Lasten, den Beitrag beider Eheteile zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wobei die Führung des gemeinsamen Haushalts und die Pflege und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder ebenso schwer ins Gewicht fällt wib die Erwerbstätigkeit des anderen Eheteils, und den Grundgedanken der Billigkeit, ein der Individualgerechtigkeit verpflichtetes Ergebnis zu erzielen (Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 73;Der Mann bekämpft die Feststellungen über den Wert der Liegenschaft und der Anteile und meint, der zugezogene Bausachverständige sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe einen zu hohen Wert ermittelt. Die Ausführungen über die Fehler bei der Wertermittlung und die Hinweise auf die ehemaligen Förderungsrichtlinien versagen aber schon deshalb, weil nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG im Verfahren über der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Es ist daher bei der Bemessung der Ausgleichszahlung für die Überlassung des Alleineigentums an der der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft von den Feststellungen der Vorinstanzen über den Wert der Liegenschaft auszugehen, wobei die Wertminderung wegen Hälfteanteils hier sogar auszuschalten wäre, wenn dem Mann die zweite Hälfte überlassen und er dadurch Alleineigentümer wird. Berücksichtigt man die noch auf der Liegenschaft haftenden Lasten, den Beitrag beider Eheteile zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wobei die Führung des gemeinsamen Haushalts und die Pflege und Erziehung der vier gemeinsamen Kinder ebenso schwer ins Gewicht fällt wib die Erwerbstätigkeit des anderen Eheteils, und den Grundgedanken der Billigkeit, ein der Individualgerechtigkeit verpflichtetes Ergebnis zu erzielen (Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 73;
EFSlg.43.800), so erachtet auch der Oberste Gerichtshof es als angemessen, daß der Mann der Frau zu dem unbekämpft mit S 42.350,-- festgesetzten Betrag der Ausgleichszahlung als Ausgleich für ein übergewicht bei der Verteilung der beweglichen Sachen für den Erwerb des Alleineigentums an der Liegenschaft mit dem Wohnhaus noch einen Ausgleichsbetrag von S 437.640,-- (Wert der der Frau zugeschriebenen Hälfte abzüglich der Hälfte der nunmehr vom Mann zu tragenden Lasten) insgesamt demnach eine Ausgleichszahlung von S 479.990,-- leistet.
Da der Mann mit der Übertragung des Eigentums an der Liegenschaftshälfte der Frau und der eigenen Pflicht zur Leistung eines Geldausgleichs schon lange rechnen konnte, ist es gerechtfertigt, bei Beibehaltung der Teilbeträge bestimmte Zahlungstermine festzusetzen.
Zu Unrecht wendetesich der Mann schließlich gegen die nach § 94 Abs 2 EheG zulässige Anordnung der Sicherstellung der Ausgleichszahlung durch Pfandrechtsbegründung, weil diese Sicherung für die Frau geboten ist und der Darlehensbeschaffung zum Zwecke der Tilgung der besicherten Schuld nicht im Wege steht (vgl. § 59 Abs 1 GBG und § 1422 ABGB).Zu Unrecht wendetesich der Mann schließlich gegen die nach Paragraph 94, Absatz 2, EheG zulässige Anordnung der Sicherstellung der Ausgleichszahlung durch Pfandrechtsbegründung, weil diese Sicherung für die Frau geboten ist und der Darlehensbeschaffung zum Zwecke der Tilgung der besicherten Schuld nicht im Wege steht vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, GBG und Paragraph 1422, ABGB).
Dem Revisionsrekurs des Mannes ist somit keine Folge zu geben.
Zum Revisionsrekurs der Frau:
Soweit sie eine höhere als die gesetzliche Verzugsverzinsung und einen Zinsenlauf vor Fälligkeit anstrebt, ist ihr Rechtsmittel unberechtigt, weil schon bei der Auferlegung der Teilzahlungen und der Bemessung ihrer Höhe dem Umstand Rechnung zu tragen war, daß sich der Mann die Mittel zur Befriedigung der Forderung der Frau erst verschaffen muß und ihr das Zuwarten zumutbar ist, auch wenn sie bis zur festgesetzten Fälligkeit Zinsen nicht erhält. Erst wenn der Zahlungspflichtige in Verzug gerät, soll er die gesetzlichen Zinsen tragen müssen.
Zu Recht weist die Frau aber auf die durch die Regelung der Eigentumsübertragung erst nach Zahlung des vorleistungsverpflichteten Mannes geschaffene ungünstige Position bei der Eintreibung ihrer Forderung an Ausgleichszahlung hin. Es trifft zwar nicht zu, daß ihr die Begründung eines Pfandrechtes keine zusätzliche Sicherheit brächte; das Pfandrecht wird nämlich nicht erst nach Verzug des Mannes sondern schon jetzt einverleibt werden können, die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung hingegen wäre erst möglich, wenn der Mann schon in Zahlungsverzug geraten ist. Sie kann aber, solange der Eigentumsübergang von der vollständigen Bezahlung ihrer Forderung abhängig ist, nur aus dem Hälfteanteil des Mannes Befriedigung ihrer Geldforderung suchen und läuft bei der bestehenden Belastung und der Wertminderung des Anteilseigentums sowie der Vorschrift des § 151 Abs 1 EO über das geringste Gebot Gefahr, nicht volle Deckung zu finden.Zu Recht weist die Frau aber auf die durch die Regelung der Eigentumsübertragung erst nach Zahlung des vorleistungsverpflichteten Mannes geschaffene ungünstige Position bei der Eintreibung ihrer Forderung an Ausgleichszahlung hin. Es trifft zwar nicht zu, daß ihr die Begründung eines Pfandrechtes keine zusätzliche Sicherheit brächte; das Pfandrecht wird nämlich nicht erst nach Verzug des Mannes sondern schon jetzt einverleibt werden können, die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung hingegen wäre erst möglich, wenn der Mann schon in Zahlungsverzug geraten ist. Sie kann aber, solange der Eigentumsübergang von der vollständigen Bezahlung ihrer Forderung abhängig ist, nur aus dem Hälfteanteil des Mannes Befriedigung ihrer Geldforderung suchen und läuft bei der bestehenden Belastung und der Wertminderung des Anteilseigentums sowie der Vorschrift des Paragraph 151, Absatz eins, EO über das geringste Gebot Gefahr, nicht volle Deckung zu finden.
Es ist daher in ihrem Interesse gelegen, die Verknüpfung der Eigentumsübertragung mit der vollständigen Tilgung ihrer Forderung auf die Ausgleichszahlung zu lösen, dem Mann sogleich das Eigentum an der ganzen Liegenschaft zu verschaffen, unter einem aber auch auf der ganzen Liegenschaft das Pfandrecht für die Ausgleichszahlungsforderung einzuverleiben, so daß sie bei Verzug im Pfandrang Befriedigung ihrer Forderung durch Versteigerung der ganzen Liegenschaft betreiben kann.
Dieser Lösung ist der Vorzug vor dem von ihr angestrebten Rücktrittsrecht zu geben, denn die Aufteilung soll nach § 84 EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der früheren Ehegatten möglichst wenig berühren, also auch der Fortbestand von Miteigentum tunlichst vermieden wird (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 84 EheG; JBl.1983,598; EFSlg.41.402). Es soll daher auch nicht dem Ehegatten, der die gemeinsame Sache gegen Zahlung des Ausgleichsbetrages in sein Alleineigentum übernimmt, als Verzugsfolge drohen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird und damit die Auseinandersetzung um die Eigentumsgemeinschaft wieder von neuem beginnt.Dieser Lösung ist der Vorzug vor dem von ihr angestrebten Rücktrittsrecht zu geben, denn die Aufteilung soll nach Paragraph 84, EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der früheren Ehegatten möglichst wenig berühren, also auch der Fortbestand von Miteigentum tunlichst vermieden wird (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 84, EheG; JBl.1983,598; EFSlg.41.402). Es soll daher auch nicht dem Ehegatten, der die gemeinsame Sache gegen Zahlung des Ausgleichsbetrages in sein Alleineigentum übernimmt, als Verzugsfolge drohen, daß der frühere Zustand wieder hergestellt wird und damit die Auseinandersetzung um die Eigentumsgemeinschaft wieder von neuem beginnt.
Dem Revisionsrekurs der Frau war somit dahin Folge zu geben, daß die Besicherung der ihr zustehenden Ausgleichszahlung verbessert wird (die in diesem Zusammenhang getroffenen Anordnungen gewähren überdies dem Mann bessere Möglichkeiten zur allfälligen Aufnahme eines Hypothekardarlehens).
Auch nach diesen Abänderungen entspricht der vom Rekursgericht bemessene Kostenbeitrag im Sinne des § 234 AußStrG billigem Ermessen. Dieser Regelung entspricht es auch, daß die Eheleute die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen haben, weil sie jeweils nur zu Teilerfolgen führten.Auch nach diesen Abänderungen entspricht der vom Rekursgericht bemessene Kostenbeitrag im Sinne des Paragraph 234, AußStrG billigem Ermessen. Dieser Regelung entspricht es auch, daß die Eheleute die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen haben, weil sie jeweils nur zu Teilerfolgen führten.