Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist gemäß § 83 EheG nach Billigkeit vorzunehmen. Entscheidend ist demnach insbesondere, in welchem Umfang jeder Ehegatte zur Ansammlung der in die Verteilungsmasse fallenden Güter beigetragen hat (Bernat in Schwimann2 Rz 2 zu § 83 EheG mwN). Als Beitrag gelten auch die Haushaltsführung und die Pflege und Erziehung (Pichler in Rummel2 Rz 4 zu § 83 EheG).Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist gemäß Paragraph 83, EheG nach Billigkeit vorzunehmen. Entscheidend ist demnach insbesondere, in welchem Umfang jeder Ehegatte zur Ansammlung der in die Verteilungsmasse fallenden Güter beigetragen hat (Bernat in Schwimann2 Rz 2 zu Paragraph 83, EheG mwN). Als Beitrag gelten auch die Haushaltsführung und die Pflege und Erziehung (Pichler in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 83, EheG).
In die Aufteilungsmasse fällt ebenfalls eine während der Ehe angefallene Abfertigung, auch wenn sie für teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt wurde (EFSlg 57.294). Umfasst vom Aufteilungsverfahren sind somit jene Wertanlagen, die bis zum Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliche Ersparnisse angespart wurden (SZ 55/192 = JBl 1983, 648 [Huber]). Diese Voraussetzung fehlt demzufolge grundsätzlich bei jedem Abfertigungsanspruch, der erst nach (Scheidung bzw nach) Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallen ist (SZ 56/42). Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (SZ 54/149; Bernat aaO Rz 9 zu § 81 EheG). Im konkreten Fall wurde die Lebensgemeinschaft nach den Feststellungen am 19. Jänner 1996 aufgehoben, die Abfertigung jedoch erst anlässlich der Pensionierung des AG am 31. März 1996, somit zwei Monate nach dem maßgeblichen Stichtag, ausbezahlt, weshalb der Abfertigungsbetrag gemäß der angeführten Rechtsprechung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist. Es war daher der einbezogene Abfertigungsbetrag von 281.100,-- S - abweichend von den Vorinstanzen - aus dem Aufteilungsvermögen auszuklammern. Dieses beläuft nunmehr auf 2,237.081,-- S, der beiden Parteien zukommende Anteil auf je 1,118.540,50 S. Letzterer Betrag ist von den auf den AG fallenden Vermögenswerten in Höhe von 1,977.981,20 (ohne Abfertigung) abzuziehen, was eine Summe von 859.440,70 S ergibt. Die Ausgleichszahlung ist dementsprechend auf rund 860.000,-- S herabzusetzen.In die Aufteilungsmasse fällt ebenfalls eine während der Ehe angefallene Abfertigung, auch wenn sie für teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt wurde (EFSlg 57.294). Umfasst vom Aufteilungsverfahren sind somit jene Wertanlagen, die bis zum Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliche Ersparnisse angespart wurden (SZ 55/192 = JBl 1983, 648 [Huber]). Diese Voraussetzung fehlt demzufolge grundsätzlich bei jedem Abfertigungsanspruch, der erst nach (Scheidung bzw nach) Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallen ist (SZ 56/42). Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (SZ 54/149; Bernat aaO Rz 9 zu Paragraph 81, EheG). Im konkreten Fall wurde die Lebensgemeinschaft nach den Feststellungen am 19. Jänner 1996 aufgehoben, die Abfertigung jedoch erst anlässlich der Pensionierung des AG am 31. März 1996, somit zwei Monate nach dem maßgeblichen Stichtag, ausbezahlt, weshalb der Abfertigungsbetrag gemäß der angeführten Rechtsprechung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist. Es war daher der einbezogene Abfertigungsbetrag von 281.100,-- S - abweichend von den Vorinstanzen - aus dem Aufteilungsvermögen auszuklammern. Dieses beläuft nunmehr auf 2,237.081,-- S, der beiden Parteien zukommende Anteil auf je 1,118.540,50 S. Letzterer Betrag ist von den auf den AG fallenden Vermögenswerten in Höhe von 1,977.981,20 (ohne Abfertigung) abzuziehen, was eine Summe von 859.440,70 S ergibt. Die Ausgleichszahlung ist dementsprechend auf rund 860.000,-- S herabzusetzen.
Im Aufteilungsverfahren ist weiters zu beachten, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann (EvBl 1981/71; RPflSlgA 7570), was auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist (EFSlg 36.464 ua). Dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringere Entschädigung aufzugeben (NZ 1998, 275 mwN). Der nach § 94 EheG Ausgleichszahlungspflichtige muss nämlich seine Kräfte bis zum Äußersten anspannen (Bernat aaO Rz 3 zu § 94 EheG mwN), um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, und notfalls auch materielle Einschränkungen in Kauf nehmen. Eine Kreditaufnahme und die Veräußerung eines Teils der Liegenschaft sind ihm zumutbar (EFSlg 43.807; Bernat aaO Rz 5 zu § 94 EheG mwN). Jedoch muss die zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die der Verpflichtete bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann. Die Belastung mit Kreditzinsen ist eine Folge der durch die Übertragung des Hälfteanteils entstehenden Vermögensverschiebung (5 Ob 677/83; EFSlg 43.813). Die nach dem Grundsatz der Billigkeit erfolgende Aufteilung hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser Grundsatz gebietet nach ständiger Rechtsprechung eine für beide Ehegatten möglichst ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung (SZ 55/45; JBl 1981, 429; EvBl 1982/113) unter Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen beider Ehegatten. Zwar soll die Ausgleichszahlung im Allgemeinen nicht dazu führen, den Zahlungspflichtigen zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sachen zu zwingen, die Veräußerung oder Vermietung (Teilvermietung) des Hauses kann ihm jedoch unter Umständen zugemutet werden (NZ 1998, 275 mwN).Im Aufteilungsverfahren ist weiters zu beachten, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann (EvBl 1981/71; RPflSlgA 7570), was auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist (EFSlg 36.464 ua). Dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringere Entschädigung aufzugeben (NZ 1998, 275 mwN). Der nach Paragraph 94, EheG Ausgleichszahlungspflichtige muss nämlich seine Kräfte bis zum Äußersten anspannen (Bernat aaO Rz 3 zu Paragraph 94, EheG mwN), um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, und notfalls auch materielle Einschränkungen in Kauf nehmen. Eine Kreditaufnahme und die Veräußerung eines Teils der Liegenschaft sind ihm zumutbar (EFSlg 43.807; Bernat aaO Rz 5 zu Paragraph 94, EheG mwN). Jedoch muss die zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die der Verpflichtete bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann. Die Belastung mit Kreditzinsen ist eine Folge der durch die Übertragung des Hälfteanteils entstehenden Vermögensverschiebung (5 Ob 677/83; EFSlg 43.813). Die nach dem Grundsatz der Billigkeit erfolgende Aufteilung hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser Grundsatz gebietet nach ständiger Rechtsprechung eine für beide Ehegatten möglichst ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung (SZ 55/45; JBl 1981, 429; EvBl 1982/113) unter Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen beider Ehegatten. Zwar soll die Ausgleichszahlung im Allgemeinen nicht dazu führen, den Zahlungspflichtigen zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sachen zu zwingen, die Veräußerung oder Vermietung (Teilvermietung) des Hauses kann ihm jedoch unter Umständen zugemutet werden (NZ 1998, 275 mwN).
Es könnte auch unter bestimmten Umständen eine Zivilteilung von § 81 Abs 2 EheG unterfallenden Gegenständen angeordnet werden, wie das Rekursgericht schon zutreffend ausgeführt hat. Der Bedarf nach einer Zivilteilung wird immer dann gegeben sein, wenn ein wertvolles Gut (wie hier die in Streit stehende Liegenschaft) zu teilen ist, keiner der beiden Ehegatten in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten und auch keine zwingenden Gründe dafür vorhanden sind, unter Außerachtlassung des Wertes das Objekt einem der beiden Teile zuzuweisen (EFSlg 38.898 [LGZ Wien], Bernat aaO Rz 6 zu § 86 EheG). Die in § 86 EheG als möglich erklärten Maßnahmen schließen somit eine Zivilteilung nicht aus. Grundsätzlich ist jedoch nach § 84 EheG bei der Aufteilung so vorzugehen, dass sich die Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.Es könnte auch unter bestimmten Umständen eine Zivilteilung von Paragraph 81, Absatz 2, EheG unterfallenden Gegenständen angeordnet werden, wie das Rekursgericht schon zutreffend ausgeführt hat. Der Bedarf nach einer Zivilteilung wird immer dann gegeben sein, wenn ein wertvolles Gut (wie hier die in Streit stehende Liegenschaft) zu teilen ist, keiner der beiden Ehegatten in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten und auch keine zwingenden Gründe dafür vorhanden sind, unter Außerachtlassung des Wertes das Objekt einem der beiden Teile zuzuweisen (EFSlg 38.898 [LGZ Wien], Bernat aaO Rz 6 zu Paragraph 86, EheG). Die in Paragraph 86, EheG als möglich erklärten Maßnahmen schließen somit eine Zivilteilung nicht aus. Grundsätzlich ist jedoch nach Paragraph 84, EheG bei der Aufteilung so vorzugehen, dass sich die Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
Wenn der AG nunmehr in seinem Revisionsrekurs die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes insofern bemängelt, als dieses keine Zivilteilung angeordnet hat, übersieht er, dass es sich dabei um eine einzelfallbezogene, nur den Grundsatz der Billigkeit beachtende Entscheidung handelt. Wie schon ausgeführt, kann die Zivilteilung durchaus ein taugliches Instrument der Aufteilung sein, vorausgesetzt gewisse oben erwähnte Umstände liegen vor. Darunter fällt, dass der Ausgleichszahlungspflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Unterinstanzen haben jedoch zutreffend ausgeführt, dass dem AG aufgrund seines Barvermögens und seiner regelmäßigen Pensionsbezüge die Finanzierung der Ausgleichszahlung - sei es auch durch Kreditaufnahme - durchaus zugemutet werden kann. Demzufolge ist die wesentlichste Voraussetzung für die Anordnung einer Zivilteilung im konkreten Fall nicht gegeben. Dies gilt umsomehr, als der vom AG zu zahlende Ausgleichsbetrag um 140.000,-- S reduziert und sogleich die Zahlung in Raten angeordnet wird, wobei die erste Rate mit dem Abfertigungsbetrag getilgt werden kann und nur die zweite Rate in Höhe von 460.000,-- S allenfalls im Kreditwege finanziert werden muss. Dies entspricht im Sinne des Grundsatzes der Billigkeit den wirtschaftlichen Verhältnissen des AG. Überdies würde bei einer Zivilteilung die Gefahr bestehen, dass der ASt nur ein den Wert ihres Hälfteanteils an der Liegenschaft weit unterschreitender Verkaufserlös zufallen würde, was im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermieden werden soll. Zudem würde auch - wie von den Unterinstanzen schon zutreffend festgehalten - der Prämisse der Trennung der Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten nicht Genüge getan.
Es ist zwar im Sinne der Entscheidung EFSlg 54.659 auch richtig, dass
der Verpflichtete nicht gezwungen werden darf, die ihm überlassenen
Gegenstände zur Gänze zu veräußern, doch kann im konkreten Fall nicht
davon gesprochen werden, dass der AG zu einem Notverkauf genötigt
wird. Es steht in seinem Ermessen, ob er zur Begleichung des
Ausgleichsbetrages einen Kredit aufnimmt (was ihm zweifellos
zuzumuten ist) oder diesen durch den Verkaufserlös der Liegenschaft
finanziert. In diesem Sinne war auch die Leistungsfrist der zweiten
Rate in Höhe von 460.000,-- S auf 6 Monate zu verlängern, damit es
dem AG in dieser Zeit ermöglicht wird, allenfalls einen Verkauf der
Liegenschaft - der ja auch im Rahmen der beantragten Zivilteilung
angestrebt wurde - durchzuführen.
Unzutreffend ist auch der Einwand des AG, das Rekursgericht hätte bei
Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrages die durch die
Kreditaufnahme entstehende Zinsbelastung berücksichtigen müssen. Es
wurde von den Vorinstanzen zu keiner Zeit die Verpflichtung zur
Kreditaufnahme ausgesprochen, sondern stellt diese nur eine der
möglichen Formen der Finanzierung dar. Wie der AG die von ihm zu
leistende Summe aufbringt, sei es durch Kredit, Veräußerung oder
Vermietung, steht im frei, weshalb eine Berücksichtigung der
Zinsbelastung zu unterbleiben hat. Da der AG durch die
Eigentumsübertragung auch einen Vermögenswert erhält, kann von einer
Verletzung des Grundsatzes der Billigkeit nicht gesprochen werden. Es
konnte daher in diesem Sinne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens
(unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Zinsbelastung) nicht festgestellt werden.
Fehl geht auch die Meinung, die nach § 94 Abs 2 EheG zulässige Pfandrechtsbegründung stelle ein Hindernis für die Kreditaufnahme dar. Die Pfandrechtsbegründung steht somit der Darlehensbeschaffung zum Zwecke der Tilgung der besicherten Schuld nicht im Wege (3 Ob 508/85; vgl auch § 59 Abs 1 GBG und § 1422 ABGB). Im Übrigen ist an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Fehl geht auch die Meinung, die nach Paragraph 94, Absatz 2, EheG zulässige Pfandrechtsbegründung stelle ein Hindernis für die Kreditaufnahme dar. Die Pfandrechtsbegründung steht somit der Darlehensbeschaffung zum Zwecke der Tilgung der besicherten Schuld nicht im Wege (3 Ob 508/85; vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, GBG und Paragraph 1422, ABGB). Im Übrigen ist an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Angesichts des endgültigen Aufteilungsergebnisses ist die auf § 234 AußStrG gegründete gegenseitige Aufhebung der gesamten Verfahrenskosten gerechtfertigt.Angesichts des endgültigen Aufteilungsergebnisses ist die auf Paragraph 234, AußStrG gegründete gegenseitige Aufhebung der gesamten Verfahrenskosten gerechtfertigt.