Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0113989×

Rechtssatz RS0113989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113989

Geschäftszahl

3Ob1/99i

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Rechtssatz

Unter bestimmten Umständen kann eine Zivilteilung von Paragraph 81, Absatz 2, EheG unterfallenden Gegenständen angeordnet werden, etwa wenn ein wertvolles Gut zu teilen ist, keiner der beiden Ehegatten in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten und auch keine zwingenden Gründe dafür vorhanden sind, unter Außerachtlassung des Wertes das Objekt einem der beiden Teile zuzuweisen. Die in Paragraph 86, EheG als möglich erklärten Maßnahmen schließen somit eine Zivilteilung nicht aus. Grundsätzlich ist nach Paragraph 84, EheG bei der Aufteilung so vorzugehen, dass sich die Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/99i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 1/99i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113989

Dokumentnummer

JJR_20000823_OGH0002_0030OB00001_99I0000_001