Rechtssatz RS0057418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057418
Entscheidungsdatum
30.04.2018
Rechtssatz
Die Billigkeitsentscheidung ist nur unter Zugrundelegung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und Schuldenstandes möglich. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verhalten eines Ehegatten die Zuweisung eines größeren Vermögensanteiles an den anderen Ehegatten rechtfertigen könnte, müssen die Umstände der Vermögensentwicklung bekannt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben bzw inwieweit eine Verschlechterung der Vermögenslage auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 682/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 682/88
- 5 Ob 569/89
Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 569/89
Auch; nur: Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben. (T1)
- 3 Ob 1/99i
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 1/99i
Auch; nur T1
- 1 Ob 64/18w
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057418
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0070OB00682_8800000_001