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Rechtssatz RS0057418×

Rechtssatz RS0057418

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057418

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Rechtssatz

Die Billigkeitsentscheidung ist nur unter Zugrundelegung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und Schuldenstandes möglich. Für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verhalten eines Ehegatten die Zuweisung eines größeren Vermögensanteiles an den anderen Ehegatten rechtfertigen könnte, müssen die Umstände der Vermögensentwicklung bekannt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben bzw inwieweit eine Verschlechterung der Vermögenslage auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 682/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 682/88
  • 5 Ob 569/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 569/89
    Auch; nur: Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zur Vermögensbildung beigetragen haben. (T1)
  • 3 Ob 1/99i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 1/99i
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 64/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 64/18w
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057418

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0070OB00682_8800000_001