Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Daß das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG ist, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinne bedeutsam war, entspricht nunmehr ständiger Judikatur (JBl. 1986, 116 ua).Daß das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 83, EheG ist, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinne bedeutsam war, entspricht nunmehr ständiger Judikatur (JBl. 1986, 116 ua).
Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Verbindlichkeiten gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß eine solche Billigkeitsentscheidung nur unter Zugrundelegung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und Schuldenstandes möglich ist und daß für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verhalten eines Ehegatten die Zuweisung eines größeren Vermögensanteiles an den anderen Ehegatten rechtfertigen könnte, die Umstände der Vermögensentwicklung bekannt sein müssen. Ferner ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zu der Vermögensbildung beigetragen haben bzw. inwieweit eine Verschlechterung der Vermögenslage auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen ist. Diese Umstände sind hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht geprüft worden. Dem kann auch der Revisionsrekurs nichts entgegensetzen. Er enthält lediglich - zum Teil neue Behauptungen über Umstände, die nach der richtigen Rechtsansicht des Rekursgerichtes erhoben werden müssen. Die dem Erstgericht vom Rekursgericht aufgetragenen Erhebungen können aber nicht durch einseitige Behauptungen einer Partei ersetzt werden.Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß eine solche Billigkeitsentscheidung nur unter Zugrundelegung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und Schuldenstandes möglich ist und daß für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Verhalten eines Ehegatten die Zuweisung eines größeren Vermögensanteiles an den anderen Ehegatten rechtfertigen könnte, die Umstände der Vermögensentwicklung bekannt sein müssen. Ferner ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehegatten zu der Vermögensbildung beigetragen haben bzw. inwieweit eine Verschlechterung der Vermögenslage auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen ist. Diese Umstände sind hier, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht geprüft worden. Dem kann auch der Revisionsrekurs nichts entgegensetzen. Er enthält lediglich - zum Teil neue Behauptungen über Umstände, die nach der richtigen Rechtsansicht des Rekursgerichtes erhoben werden müssen. Die dem Erstgericht vom Rekursgericht aufgetragenen Erhebungen können aber nicht durch einseitige Behauptungen einer Partei ersetzt werden.
Im übrigen gilt auch im Aufteilungsverfahren der Grundsatz, daß, falls das Rekursgericht, ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht, eine Erweiterung der sachlichen Entscheidungsbasis für erforderlich hält, der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, weil erst nach Abschluß des Verfahrens beurteilt werden kann, inwieweit die Verpflichtung einer Partei zur Kostentragung der Billigkeit entspricht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG, weil erst nach Abschluß des Verfahrens beurteilt werden kann, inwieweit die Verpflichtung einer Partei zur Kostentragung der Billigkeit entspricht.