Die Revisionsrekurse sind unberechtigt.
Es ist festzuhalten, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach § 232 Abs 2 AußStrG nur darauf gegründet werden kann, daß diese Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist jedenfalls unzulässig (EFSlg 55.870 uva).Es ist festzuhalten, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nur darauf gegründet werden kann, daß diese Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist jedenfalls unzulässig (EFSlg 55.870 uva).
Als Ergebnis der nachehelichen Aufteilung ist eine nach allen erhobenen Umständen des Einzelfalles dem Gebot der Billigkeit entsprechende, die Scheidungsfolgen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen und tragbaren Weise mildernde Regelung anzustreben, wobei einerseits der Umfang des Beitrages jedes Ehegatten (EFSlg 54.575 uva) aber auch die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Lebensgrundlage für beide Teile (EFSlg 54.576 uva) wohl aber auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zum Scheitern der Ehe führten (EFSlg 54.578 f uva). So soll der Aufteilungswunsch des an der Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teiles tunlichst beachtet und ihm der Beginn des neuen Lebensabschnittes erleichtert werden (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 83 EheG; Schwind, EheR2, 321 Rz 3.3 zu § 83 EheG; EFSlg 54.578 f uva).Als Ergebnis der nachehelichen Aufteilung ist eine nach allen erhobenen Umständen des Einzelfalles dem Gebot der Billigkeit entsprechende, die Scheidungsfolgen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen und tragbaren Weise mildernde Regelung anzustreben, wobei einerseits der Umfang des Beitrages jedes Ehegatten (EFSlg 54.575 uva) aber auch die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen Lebensgrundlage für beide Teile (EFSlg 54.576 uva) wohl aber auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zum Scheitern der Ehe führten (EFSlg 54.578 f uva). So soll der Aufteilungswunsch des an der Zerrüttung der Ehe schuldlosen Teiles tunlichst beachtet und ihm der Beginn des neuen Lebensabschnittes erleichtert werden (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 83, EheG; Schwind, EheR2, 321 Rz 3.3 zu Paragraph 83, EheG; EFSlg 54.578 f uva).
Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht der Vorinstanzen, daß es nicht zweckmäßig ist, der Frau gegen ihren Willen die Einrichtung in der Ehewohnung, aus der sie von der Schwiegermutter entfernt wurde, aufzuzwingen, wenn sie diese Sachen in der von ihr beschafften Wohnung nicht benützen kann und will, noch dazu, wo ein Teil dieser Inventargegenstände durch mangelnde Vorsorge unbrauchbar geworden ist. Sonst haben beide Teile die Zuteilung von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens ausgeschlossen, so daß es bei einer zum Ausgleich des dem Mann verbleibenden Eigentums erforderlichen Zahlung an die Frau iSd § 94 EheG zu bleiben hat.Der Oberste Gerichtshof teilt die Ansicht der Vorinstanzen, daß es nicht zweckmäßig ist, der Frau gegen ihren Willen die Einrichtung in der Ehewohnung, aus der sie von der Schwiegermutter entfernt wurde, aufzuzwingen, wenn sie diese Sachen in der von ihr beschafften Wohnung nicht benützen kann und will, noch dazu, wo ein Teil dieser Inventargegenstände durch mangelnde Vorsorge unbrauchbar geworden ist. Sonst haben beide Teile die Zuteilung von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens ausgeschlossen, so daß es bei einer zum Ausgleich des dem Mann verbleibenden Eigentums erforderlichen Zahlung an die Frau iSd Paragraph 94, EheG zu bleiben hat.
Es trifft auch zu, daß sich die geschiedenen Ehegatten darüber einig waren, daß ihr Hälfteeigentum an der Liegenschaft in Gois von der Aufteilung nicht berührt wird. Wenn sie sich zum gemeinsamen Verkauf bereit fanden und unter sich die Verteilung des Kauferlöses regelten, ohne eine Beziehung zum anhängig gewesenen Aufteilungsverfahren herzustellen, kann dieses Vorgehen tatsächlich nicht das Aufteilungsergebnis beeinflussen. Es ist daher ebenso verfehlt, wenn der Mann die Einbeziehung des vereinbarten Überhanges bei der Verteilung des erzielten Preises verlangt wie auch, wenn die Frau gegen die Tatsachenfeststellungen andeutet, der Mann habe in Wahrheit einen höheren Kaufpreis erzielt. Von Bedeutung ist der gemeinsame Verkauf der Liegenschaft in Gois nur insoweit, als damit der Frau jedenfalls Mittel zukommen, die ihr den Aufbau einer neuen Lebensgrundlage erleichtern.
Die Vorinstanzen haben die in der Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten Aufteilungsrichtlinien im wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Es kommt aber vor allem auf die Anwendung im Einzelfall an.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der nachehelichen Aufteilung. Es beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum, wenn die Vorinstanzen den 1979 vom Mann gekauften und (auch) betrieblich genutzten Personenkraftwagen Mercedes-Benz als zum Unternehmen gehörend von der Aufteilung ausgenommen haben. Die Ausführungen der Frau, bei der Bewertung des Wohnungseigentumsobjektes des Mannes in Weinzierl bei Krems seien die Kreditbelastungen nicht abzuziehen, weil der Mann diese Kredite "offensichtlich" zur Finanzierung seiner Unternehmen verwendet habe, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Hypothek zur Deckung des zum Ankauf verwendeten Bauspardarlehens dient. Dieses Vorbringen ist daher nicht zu beachten. Wäre es richtig, könnte das Objekt als zum Unternehmen gehörig von der Aufteilung ausgenommen sein. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dem Eheteil aus dem der Aufteilung unterliegenden Gebrauchsvermögen (oder aus Ersparnissen) einen etwas größeren Anteil zuzubilligen, wenn die eheliche Errungenschaft weitgehend in Unternehmen eingebracht wurde (SZ 55/163; SZ 57/19; JBl 1986, 119; EFSlg 54.557 ua), wenn nur überhaupt eine Aufteilungsmasse vorhanden ist (EFSlg 54.556).Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der nachehelichen Aufteilung. Es beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum, wenn die Vorinstanzen den 1979 vom Mann gekauften und (auch) betrieblich genutzten Personenkraftwagen Mercedes-Benz als zum Unternehmen gehörend von der Aufteilung ausgenommen haben. Die Ausführungen der Frau, bei der Bewertung des Wohnungseigentumsobjektes des Mannes in Weinzierl bei Krems seien die Kreditbelastungen nicht abzuziehen, weil der Mann diese Kredite "offensichtlich" zur Finanzierung seiner Unternehmen verwendet habe, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach die Hypothek zur Deckung des zum Ankauf verwendeten Bauspardarlehens dient. Dieses Vorbringen ist daher nicht zu beachten. Wäre es richtig, könnte das Objekt als zum Unternehmen gehörig von der Aufteilung ausgenommen sein. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dem Eheteil aus dem der Aufteilung unterliegenden Gebrauchsvermögen (oder aus Ersparnissen) einen etwas größeren Anteil zuzubilligen, wenn die eheliche Errungenschaft weitgehend in Unternehmen eingebracht wurde (SZ 55/163; SZ 57/19; JBl 1986, 119; EFSlg 54.557 ua), wenn nur überhaupt eine Aufteilungsmasse vorhanden ist (EFSlg 54.556).
Abgesehen von der Schwierigkeit der Bewertung der einzelnen in die Aufteilung einbezogenen Sachen des ehelichen Gebrauchsvermögens nach dem maßgebenden Zeitpunkt, der hier vor allem durch die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 1981 bestimmt wird, und der Bedachtnahme auf spätere Wertänderungen kann die dem Richter aufgetragene Regelung nach Billigkeit infolge der eingangs erwähnten Zielsetzung nicht rein rechnerisch vollzogen werden. Es ist zu bedenken, daß die Frau in den Jahren der ehelichen Gemeinschaft, aus der sich der Man seit 1975 immer mehr zurückgezogen hat, bis er 1981 endgültig den gemeinsamen Haushalt aufhob, die längere Zeit neben der Haushaltsführung und der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes im Erwerb des Mannes mitwirkte und daher an sich ein Übergewicht ihres Beitrages beanspruchen kann, daß ihr vor allem nach dem Verlust der Ehewohnung der Aufbau einer neuen Existenz ermöglicht werden muß, wofür sie allerdings auch die Mittel aus dem Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft heranziehen konnte, und daß das Bedürfnis besteht, der Frau, die an der Zerrüttung der Ehe nicht Schuld trägt, die mit der Eheauflösung verbundenen Nachteile tragbar zu machen. Bei Berücksichtigung aller festgestellten Lebensumstände ist daher dem Gebot der Billigkeit entsprochen, wenn der Mann der Frau binnen Jahresfrist den von den Vorinstanzen bemessenen Ausgleichsbetrag zur Verfügung stellt.
Damit ist allen Besonderheiten des Einzelfalles hinreichend Rechnung getragen, ohne daß es einer ins Einzelne gehenden mathematisch-genauen Berechnung bedarf.
Den Rechtsmitteln ist nicht Folge zu geben.
Es entspricht letztlich auch der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 234 AußStrG).Es entspricht letztlich auch der Billigkeit, die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gegeneinander aufzuheben (Paragraph 234, AußStrG).