Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zwar - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil das Verhältnis zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 542/92 (= EF 69.353; die dort noch angeführte Entscheidung 3 Ob 581/91 enthält einen anderen Rechtssatz) klargestellt werden muß; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zwar - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil das Verhältnis zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 542/92 (= EF 69.353; die dort noch angeführte Entscheidung 3 Ob 581/91 enthält einen anderen Rechtssatz) klargestellt werden muß; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
In der Entscheidung 3 Ob 542/92 hat der Oberste Gerichtshof auf den Bewahrungsgrundsatz des § 90 Abs 1 EheG hingewiesen und hiezu ausgeführt, daß sich die "Erzielung" einer anderen billigen Lösung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht auf die Willenssphäre, also etwa eine Zustimmung eines oder beider vormaligen Ehegatten, sondern auf die gerichtliche Anordnung der Übertragung oder Begründung anderer, allenfalls zeitlich beschränkter, Rechte für den anderen Ehegatten beziehe, die im Rahmen aller zu prüfenden und zu wahrenden Aufteilungsgrundsätze nach Billigkeit vorzunehmen sei, ohne daß einer der Ehegatten oder gar beide dieser Maßnahme zustimmen müßten. Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden könne, dürfe die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden. Dies bedeute in dem zu entscheidenden Fall, daß ein obligatorisches Benützungsrecht (Wohnrecht, Mietrecht) auf bestimmte Zeit (etwa bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes) im Sinne des § 87 Abs 1 EheG an der im Alleineigentum der früheren Ehegattin stehenden Ehewohnung ohne Verletzung des Bewahrungsgrundsatzes angeordnet werden könnte. Das Wohl des minderjährigen Kindes bliebe für die Dauer seiner Entwicklung und fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit genauso wie durch eine Eigentumsübertragung gewahrt.In der Entscheidung 3 Ob 542/92 hat der Oberste Gerichtshof auf den Bewahrungsgrundsatz des Paragraph 90, Absatz eins, EheG hingewiesen und hiezu ausgeführt, daß sich die "Erzielung" einer anderen billigen Lösung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht auf die Willenssphäre, also etwa eine Zustimmung eines oder beider vormaligen Ehegatten, sondern auf die gerichtliche Anordnung der Übertragung oder Begründung anderer, allenfalls zeitlich beschränkter, Rechte für den anderen Ehegatten beziehe, die im Rahmen aller zu prüfenden und zu wahrenden Aufteilungsgrundsätze nach Billigkeit vorzunehmen sei, ohne daß einer der Ehegatten oder gar beide dieser Maßnahme zustimmen müßten. Erst wenn solcherart keine andere billige Regelung erzielt werden könne, dürfe die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran (als "ultima ratio") angeordnet werden. Dies bedeute in dem zu entscheidenden Fall, daß ein obligatorisches Benützungsrecht (Wohnrecht, Mietrecht) auf bestimmte Zeit (etwa bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes) im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, EheG an der im Alleineigentum der früheren Ehegattin stehenden Ehewohnung ohne Verletzung des Bewahrungsgrundsatzes angeordnet werden könnte. Das Wohl des minderjährigen Kindes bliebe für die Dauer seiner Entwicklung und fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit genauso wie durch eine Eigentumsübertragung gewahrt.
Der wiedergegebenen Entscheidung lag allerdings ein anderer Sachverhalt als hier zugrunde, weil die Liegenschaftsanteile, die den Gegenstand der Aufteilung bildeten und mit denen Wohnungseigentum an der Ehewohnung verbunden war, von der Eigentümerin zwar während der Ehe, aber zum überwiegenden Teil aufgrund einer Schenkung ihres Vaters erworben wurden und daher gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG insoweit nicht der Aufteilung unterlegen wären, wenn die Wohnung nicht als Ehewohnung gedient hätte und deshalb gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen war. Hier wurde das den Gegenstand der Aufteilung bildende Grundstück hingegen gekauft und es wurden hiefür und für die Errichtung des Hauses Mitteln beider Ehegatten verwendet.Der wiedergegebenen Entscheidung lag allerdings ein anderer Sachverhalt als hier zugrunde, weil die Liegenschaftsanteile, die den Gegenstand der Aufteilung bildeten und mit denen Wohnungseigentum an der Ehewohnung verbunden war, von der Eigentümerin zwar während der Ehe, aber zum überwiegenden Teil aufgrund einer Schenkung ihres Vaters erworben wurden und daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG insoweit nicht der Aufteilung unterlegen wären, wenn die Wohnung nicht als Ehewohnung gedient hätte und deshalb gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen war. Hier wurde das den Gegenstand der Aufteilung bildende Grundstück hingegen gekauft und es wurden hiefür und für die Errichtung des Hauses Mitteln beider Ehegatten verwendet.
In zwei Fällen (EF 51.806, 41.411) hat der Oberste Gerichtshof ferner ausgesprochen, daß dem Umstand, welchem Eheteil bisher rechtlich das Eigentum an der Ehewohnung zustand, nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wenn beide Ehegatten zum Erwerb der Wohnung materiell gleich viel beigetragen haben. Diese Entscheidungen haben allerdings die Eigentumswohnungen betroffen, die vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 erworben wurden, weshalb im Zeitpunkt des Erwerbes die nunmehr in § 9 dieses Gesetzes vorgesehene Begründung von gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten noch nicht möglich war; darauf wird in den Entscheidungen auch Bezug genommen. Es wurde ferner schon gesagt, daß es bei der Entscheidung über die Benützungsrechte an der Ehewohnung auf die Befriedigung der jeweils subjektiven Wohnbedürfnisse der vormaligen Ehegatten ankommt (EvBl 1989/2). Nach ständiger Rechtsprechung spricht schließlich das Wohl der Kinder, auf das gemäß § 83 EheG Bedacht zu nehmen ist, dafür, die Ehewohnung demjenigen der geschiedenen Ehegatten zu belassen, in dessen Pflege und Erziehung sie sich befinden (EF 78.743; JBl 1991, 458; EF 46.371 ua). Aus all dem folgt nach Ansicht des erkennenden Senates folgendes:In zwei Fällen (EF 51.806, 41.411) hat der Oberste Gerichtshof ferner ausgesprochen, daß dem Umstand, welchem Eheteil bisher rechtlich das Eigentum an der Ehewohnung zustand, nur untergeordnete Bedeutung zukommt, wenn beide Ehegatten zum Erwerb der Wohnung materiell gleich viel beigetragen haben. Diese Entscheidungen haben allerdings die Eigentumswohnungen betroffen, die vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 erworben wurden, weshalb im Zeitpunkt des Erwerbes die nunmehr in Paragraph 9, dieses Gesetzes vorgesehene Begründung von gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten noch nicht möglich war; darauf wird in den Entscheidungen auch Bezug genommen. Es wurde ferner schon gesagt, daß es bei der Entscheidung über die Benützungsrechte an der Ehewohnung auf die Befriedigung der jeweils subjektiven Wohnbedürfnisse der vormaligen Ehegatten ankommt (EvBl 1989/2). Nach ständiger Rechtsprechung spricht schließlich das Wohl der Kinder, auf das gemäß Paragraph 83, EheG Bedacht zu nehmen ist, dafür, die Ehewohnung demjenigen der geschiedenen Ehegatten zu belassen, in dessen Pflege und Erziehung sie sich befinden (EF 78.743; JBl 1991, 458; EF 46.371 ua). Aus all dem folgt nach Ansicht des erkennenden Senates folgendes:
Steht ein als Ehewohnung dienendes Haus oder eine solche Eigentumswohnung im grundbücherlichen Miteigentum der früheren Ehegatten, so erfordert es der im § 84 EheG festgelegte Grundsatz, daß durch die Aufteilung der zukünftige Lebensbereich der früheren Ehegatten möglichst getrennt werden soll, in der Regel, den Miteigentumsanteil des einen Ehegatten dem anderen zu übertragen. Der angeführte Grundsatz geht dann dem Bewahrungsgrundsatz des § 90 Abs 1 EheG vor (vgl für Eigentumswohnungen im übrigen § 90 Abs 2 EheG). Für die Entscheidung, welchem der früheren Ehegatten der Miteigentumsanteil des anderen zu übertragen ist, wird maßgebend sein, welcher von ihnen entscheidend mehr zum Erwerb beigetragen hat, wer ein größeres Wohnbedürfnis hat und wem die Obsorge für die noch minderjährigen ehelichen Kinder obliegt.Steht ein als Ehewohnung dienendes Haus oder eine solche Eigentumswohnung im grundbücherlichen Miteigentum der früheren Ehegatten, so erfordert es der im Paragraph 84, EheG festgelegte Grundsatz, daß durch die Aufteilung der zukünftige Lebensbereich der früheren Ehegatten möglichst getrennt werden soll, in der Regel, den Miteigentumsanteil des einen Ehegatten dem anderen zu übertragen. Der angeführte Grundsatz geht dann dem Bewahrungsgrundsatz des Paragraph 90, Absatz eins, EheG vor vergleiche für Eigentumswohnungen im übrigen Paragraph 90, Absatz 2, EheG). Für die Entscheidung, welchem der früheren Ehegatten der Miteigentumsanteil des anderen zu übertragen ist, wird maßgebend sein, welcher von ihnen entscheidend mehr zum Erwerb beigetragen hat, wer ein größeres Wohnbedürfnis hat und wem die Obsorge für die noch minderjährigen ehelichen Kinder obliegt.
Nun sind aber Fälle denkbar, in denen im Hinblick auf die Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft nur dieselbe Vorgangsweise der Billigkeit entspricht, wenngleich nur ein Ehegatte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dies wird etwa der Fall sein, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung während der Ehe erworben oder errichtet wurde, wenn die früheren Ehegatten hiezu etwa zu gleichen Teilen beigetragen haben und wenn sie im Innenverhältnis übereinstimmend der Auffassung waren, daß das Haus oder die Eigentumswohnung ihnen beiden "gehört", wenn sie also beide der Meinung waren, Miteigentümer zu sein, und die Eintragung dieses Miteigentums im Grundbuch nur unterblieb, weil sie, wie in den Fällen der Entscheidungen EF 51.806 und 41.411, im Gesetz nicht vorgesehen war oder weil besondere Gründe dafür sprachen. In einem solchen Fall wird die Aufteilung so vorzunehmen sei, wie wenn die Ehegatten im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen wären. Liegen aber solche Verhältnisse nicht vor, so wird im Sinne der Entscheidung 3 Ob 542/92 zufolge § 90 Abs 1 EheG in der Regel dem im Grundbuch eingetragenen Ehegatten das Eigentumsrecht zu belassen sein. Die Interessen des anderen Ehegatten werden dann durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung gemäß § 94 Abs 1 EheG, jene unterhaltsberechtigter Kinder durch Begründung eines Benützungsrechtes für den anderen Ehegatten (vgl auch hiezu 3 Ob 542/92) zu wahren sein.Nun sind aber Fälle denkbar, in denen im Hinblick auf die Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft nur dieselbe Vorgangsweise der Billigkeit entspricht, wenngleich nur ein Ehegatte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dies wird etwa der Fall sein, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung während der Ehe erworben oder errichtet wurde, wenn die früheren Ehegatten hiezu etwa zu gleichen Teilen beigetragen haben und wenn sie im Innenverhältnis übereinstimmend der Auffassung waren, daß das Haus oder die Eigentumswohnung ihnen beiden "gehört", wenn sie also beide der Meinung waren, Miteigentümer zu sein, und die Eintragung dieses Miteigentums im Grundbuch nur unterblieb, weil sie, wie in den Fällen der Entscheidungen EF 51.806 und 41.411, im Gesetz nicht vorgesehen war oder weil besondere Gründe dafür sprachen. In einem solchen Fall wird die Aufteilung so vorzunehmen sei, wie wenn die Ehegatten im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen wären. Liegen aber solche Verhältnisse nicht vor, so wird im Sinne der Entscheidung 3 Ob 542/92 zufolge Paragraph 90, Absatz eins, EheG in der Regel dem im Grundbuch eingetragenen Ehegatten das Eigentumsrecht zu belassen sein. Die Interessen des anderen Ehegatten werden dann durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG, jene unterhaltsberechtigter Kinder durch Begründung eines Benützungsrechtes für den anderen Ehegatten vergleiche auch hiezu 3 Ob 542/92) zu wahren sein.
Diese Überlegungen führen hier dazu, daß eine Ergänzung des Verfahrens notwendig ist. Sollte es sich aus dem Vorbringen, das die Parteien im fortgesetzten Verfahren erstatten, nichts anderes ergeben, so wird zu klären sein, warum die Antragstellerin nicht im Grundbuch als Eigentümerin der strittigen Liegenschaft eingetragen wurde und ob die Parteien im Innenverhältnis der Meinung waren, daß die Liegenschaft ihnen beiden gehört.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf dem sinngemäß anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.