Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig, aber nur im Ergebnis berechtigt.
Festzuhalten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Rekursgerichtes, daß in diesem Verfahren eine billige Aufteilung der Vermögenswerte anzustreben ist, die von den Ehegatten in der Zeit ihrer aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt wurden.
Schon der bisherige Kostenaufwand ist beträchtlich. Es sind zwar die für die Aufteilung nach Billigkeit zu beachtenden Umstände auch im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erheben und festzustellen, den vom Rekursgericht vermißten Feststellungen kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Daß der Mann in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den Obersten Gerichtshof nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Außerstreitsache entscheidungsreif ist. Durch die Erhebung des Rekurses ist insoweit die Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof übergegangen, es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht (vgl zu § 519 Abs 2 ZPO Fasching ZPR2 Rz 1823).Schon der bisherige Kostenaufwand ist beträchtlich. Es sind zwar die für die Aufteilung nach Billigkeit zu beachtenden Umstände auch im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erheben und festzustellen, den vom Rekursgericht vermißten Feststellungen kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu. Daß der Mann in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den Obersten Gerichtshof nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Außerstreitsache entscheidungsreif ist. Durch die Erhebung des Rekurses ist insoweit die Entscheidungskompetenz auf den Obersten Gerichtshof übergegangen, es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht vergleiche zu Paragraph 519, Absatz 2, ZPO Fasching ZPR2 Rz 1823).
Der Oberste Gerichtshof meint, daß es keiner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen bedarf, sondern die festgestellten Tatsachen bereits die Entscheidung in der Sache erlauben und es daher im Interesse der geschiedenen Ehegatten liegt, nicht durch zusätzlichen Aufwand an Kosten und Zeit Umstände zu erheben, denen bei der allein vom Grundsatz einer billigen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ausgehenden Entscheidung keine wesentliche Bedeutung zukommt.
Da der Mann zur Zeit der Eheschließung Eigentümer des Wohn- und Geschäftshauses in E***** war, in welchem er auch sein Unternehmen betrieb, scheidet dieser Vermögenswert nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG aus der Aufteilungsmasse ebenso aus wie der Wert des unbebauten Baugrundstückes der Frau. Soweit die Liegenschaft des Mannes dem Unternehmen dient, unterliegt sich auch nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung, so daß darauf getätigte Aufwendungen während der aufrechten Ehe nur von Bedeutung sind, wenn sie die Ehewohnung betreffen (die nach § 82 Abs 2 EheG auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat und auf die ein Ehegatte angewiesen ist). Ersparnisse, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, würden nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen. Da aber die Ersparnisse des Mannes von S 1,000.000 verbraucht wurden und der Geldfluß nicht verfolgt werden kann, mag auch der Großteil in die Bauführung aufgegangen sein, ist dieser Beitrag bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Nach dem Stand des Verfahrens fallen in die Aufteilungsmasse vor allem die Vermögenszuwächse der Ehegatten, die sich aus ihrer gemeinsamen Bauführung auf der Liegenschaft der Frau und aus der Anlegung von Ersparnissen durch Bausparen und Ansammlung von Werten aus einer Lebensversicherung ergaben.Da der Mann zur Zeit der Eheschließung Eigentümer des Wohn- und Geschäftshauses in E***** war, in welchem er auch sein Unternehmen betrieb, scheidet dieser Vermögenswert nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG aus der Aufteilungsmasse ebenso aus wie der Wert des unbebauten Baugrundstückes der Frau. Soweit die Liegenschaft des Mannes dem Unternehmen dient, unterliegt sich auch nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung, so daß darauf getätigte Aufwendungen während der aufrechten Ehe nur von Bedeutung sind, wenn sie die Ehewohnung betreffen (die nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG auch dann in die Aufteilung einzubeziehen sind, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat und auf die ein Ehegatte angewiesen ist). Ersparnisse, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, würden nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegen. Da aber die Ersparnisse des Mannes von S 1,000.000 verbraucht wurden und der Geldfluß nicht verfolgt werden kann, mag auch der Großteil in die Bauführung aufgegangen sein, ist dieser Beitrag bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Nach dem Stand des Verfahrens fallen in die Aufteilungsmasse vor allem die Vermögenszuwächse der Ehegatten, die sich aus ihrer gemeinsamen Bauführung auf der Liegenschaft der Frau und aus der Anlegung von Ersparnissen durch Bausparen und Ansammlung von Werten aus einer Lebensversicherung ergaben.
Die zunächst im Vordergrund stehende Frage, ob die Liegenschaft mit dem gemeinsam errichteten und von ihr bewohnten Wohnhaus im Eigentum der Frau verbleiben soll oder dem Mann in sein Eigentum zu übertragen ist, worüber Uneinigkeit herrscht, ist im Rahmen der gerichtlichen Aufteilung nach § 90 Abs 1 EheG zu beantworten. Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen darf danach nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Bei Liegenschaften soll von der Möglichkeit der Übertragung des Eigentums des einen Ehegatten an den anderen nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, wenn sonst eine billige Lösung überhaupt nicht zu erreichen ist (Schwind, EheR2 333; EvBl 1981/71 ua). Die Wahrung der Eigentumsverhältnisse ist hier auch mit der Forderung vereinbar, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (EvBl 1982/106 = EFSlg 41.410 ua), weil jeder der geschiedenen Ehegatten damit über eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus verfügt. Die erhobenen Einkommensverhältnisse lassen auch die Annahme zu, daß die Frau sich durch die Wiederausübung ihres früheren Berufes die Mittel verschaffen kann, um dem Mann zum Ausgleich für den Wertzuwachs ihrer Liegenschaft durch die gemeinsame Bauführung eine billige Ausgleichszahlung zu erbringen (§ 94 Abs 1 EheG). Unter diesen Umständen kommt dem Ausspruch über das Verschulden an der Ehescheidung keine erhebliche Bedeutung zu (Schwind, EheR2 321; SZ 55/34; SZ 55/45; EFSlg 63.571 ff).Die zunächst im Vordergrund stehende Frage, ob die Liegenschaft mit dem gemeinsam errichteten und von ihr bewohnten Wohnhaus im Eigentum der Frau verbleiben soll oder dem Mann in sein Eigentum zu übertragen ist, worüber Uneinigkeit herrscht, ist im Rahmen der gerichtlichen Aufteilung nach Paragraph 90, Absatz eins, EheG zu beantworten. Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen darf danach nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Bei Liegenschaften soll von der Möglichkeit der Übertragung des Eigentums des einen Ehegatten an den anderen nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, wenn sonst eine billige Lösung überhaupt nicht zu erreichen ist (Schwind, EheR2 333; EvBl 1981/71 ua). Die Wahrung der Eigentumsverhältnisse ist hier auch mit der Forderung vereinbar, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (EvBl 1982/106 = EFSlg 41.410 ua), weil jeder der geschiedenen Ehegatten damit über eine Wohnmöglichkeit im eigenen Haus verfügt. Die erhobenen Einkommensverhältnisse lassen auch die Annahme zu, daß die Frau sich durch die Wiederausübung ihres früheren Berufes die Mittel verschaffen kann, um dem Mann zum Ausgleich für den Wertzuwachs ihrer Liegenschaft durch die gemeinsame Bauführung eine billige Ausgleichszahlung zu erbringen (Paragraph 94, Absatz eins, EheG). Unter diesen Umständen kommt dem Ausspruch über das Verschulden an der Ehescheidung keine erhebliche Bedeutung zu (Schwind, EheR2 321; SZ 55/34; SZ 55/45; EFSlg 63.571 ff).
Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist bedeutsam, daß der Mann der Frau Ersparnisse von S 1,000.000 vorwiegend wohl zum Hausbau zur Verfügung stellte. Von Einfluß ist auch, welche Beiträge sonst beide Ehegatten der kinderlos gebliebenen Ehe während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Ansammlung der einer Aufteilung unterworfenen Vermögenswerte geleistet haben. Daß dabei gleichsam ein Zeitlohn für erbrachte Arbeitsstunden mit einem auffallend unterschiedlichen Stundensatz gebühre, ist aber abzulehnen. Die Mitarbeit an der Bautätigkeit ist vielmehr nach den eingesetzten Kräften und dem Ausmaß wertschöpfender Leistungen, nicht aber nach Fach- oder Hilfsarbeiterstundenlöhnen zu berücksichtigen. Der Einsatz der Frau in der Führung des Haushaltes neben der Mithilfe im Erwerb des Mannes und seine Erwerbstätigkeit als Unternehmer sind ebenfalls als etwa gleichwertiger Beitrag anzusehen. Die Frau erhielt für die von ihr im Rahmen ihrer Angestelltentätigkeit im Betrieb des Mannes geleistete Arbeit eine Entlohnung. Über ihre Ansprüche nach § 98 ABGB ist im Aufteilungsverfahren nicht abzusprechen.Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist bedeutsam, daß der Mann der Frau Ersparnisse von S 1,000.000 vorwiegend wohl zum Hausbau zur Verfügung stellte. Von Einfluß ist auch, welche Beiträge sonst beide Ehegatten der kinderlos gebliebenen Ehe während ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Ansammlung der einer Aufteilung unterworfenen Vermögenswerte geleistet haben. Daß dabei gleichsam ein Zeitlohn für erbrachte Arbeitsstunden mit einem auffallend unterschiedlichen Stundensatz gebühre, ist aber abzulehnen. Die Mitarbeit an der Bautätigkeit ist vielmehr nach den eingesetzten Kräften und dem Ausmaß wertschöpfender Leistungen, nicht aber nach Fach- oder Hilfsarbeiterstundenlöhnen zu berücksichtigen. Der Einsatz der Frau in der Führung des Haushaltes neben der Mithilfe im Erwerb des Mannes und seine Erwerbstätigkeit als Unternehmer sind ebenfalls als etwa gleichwertiger Beitrag anzusehen. Die Frau erhielt für die von ihr im Rahmen ihrer Angestelltentätigkeit im Betrieb des Mannes geleistete Arbeit eine Entlohnung. Über ihre Ansprüche nach Paragraph 98, ABGB ist im Aufteilungsverfahren nicht abzusprechen.
Abzulehnen ist auch die Forderung des Mannes, daß Ersparnisse aus Bausparen und Lebensversicherung deshalb ihm allein zukämen, weil sie (ausschließlich oder überwiegend) aus Privatentnahmen aus seinem Betrieb angesammelt wurden. Es ist nicht entscheidend, ob die Ersparnisse nur aus Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden. Die ehelichen Ersparnisse sind vielmehr aufzuteilen, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden (§ 81 Abs 3 EheG), gleich, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah (SZ 55/163 ua), weil als Beitrag jedes Ehegatten zur Ansammlung ehelicher Ersparnisse nach § 83 Abs 2 EheG auch die Leistung des Unterhalts, eine nicht schon anders abgegoltene Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten sind.Abzulehnen ist auch die Forderung des Mannes, daß Ersparnisse aus Bausparen und Lebensversicherung deshalb ihm allein zukämen, weil sie (ausschließlich oder überwiegend) aus Privatentnahmen aus seinem Betrieb angesammelt wurden. Es ist nicht entscheidend, ob die Ersparnisse nur aus Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden. Die ehelichen Ersparnisse sind vielmehr aufzuteilen, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt wurden (Paragraph 81, Absatz 3, EheG), gleich, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah (SZ 55/163 ua), weil als Beitrag jedes Ehegatten zur Ansammlung ehelicher Ersparnisse nach Paragraph 83, Absatz 2, EheG auch die Leistung des Unterhalts, eine nicht schon anders abgegoltene Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten sind.
Es ist davon auszugehen, daß die Frau ihre Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester mit der Eheschließung aufgegeben hatte, den Mann in den etwas über sieben Jahren der Ehe im Erwerb unterstützte und den Haushalt führte und daß unter gemeinsamer Mitwirkung beider Ehegatten das Bauwerk auf dem Grundstück der Frau geschaffen wurde. Der Beitrag zu der dadurch eingetretenen Wertschöpfung liegt nur deshalb überwiegend beim Mann, weil auch seine Ersparnisse aufgegangen sind, die bei der Aufteilung nicht ausgeklammert bleiben können.
Das Eigentum der Frau an der Liegenschaft hat somit nach § 90 Abs 1 EheG unangetastet zu bleiben; sie kann auch die gemeinsamen Ersparnisse behalten, muß aber dem Mann eine billige Ausgleichszahlung entrichten (§ 94 Abs 1 EheG). Bei ihrer Ausmessung ist nicht allein auf den Beitrag des einzelnen Ehegatten Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Frau die Zahlung von S 1,200.000 zumutbar. Sie kann diesen Betrag auch in kurzer Zeit durch Inanspruchnahme von Kredit aufbringen, so daß es einer Sicherstellung iSd § 94 Abs 2 EheG ebensowenig bedarf wie einer Wertsicherung. Bei der Ausmessung und der Setzung der Zahlungsfrist sind bereits alle Billigkeitserwägungen einbezogen (vgl EFSlg 63.594 ff).Das Eigentum der Frau an der Liegenschaft hat somit nach Paragraph 90, Absatz eins, EheG unangetastet zu bleiben; sie kann auch die gemeinsamen Ersparnisse behalten, muß aber dem Mann eine billige Ausgleichszahlung entrichten (Paragraph 94, Absatz eins, EheG). Bei ihrer Ausmessung ist nicht allein auf den Beitrag des einzelnen Ehegatten Bedacht zu nehmen, sondern auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Frau die Zahlung von S 1,200.000 zumutbar. Sie kann diesen Betrag auch in kurzer Zeit durch Inanspruchnahme von Kredit aufbringen, so daß es einer Sicherstellung iSd Paragraph 94, Absatz 2, EheG ebensowenig bedarf wie einer Wertsicherung. Bei der Ausmessung und der Setzung der Zahlungsfrist sind bereits alle Billigkeitserwägungen einbezogen vergleiche EFSlg 63.594 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 234, AußStrG.