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Rechtssatz RS0043856×

Rechtssatz RS0043856

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043856

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Außerstreitsache entscheidungsreif ist. Durch die Erhebung des Rekurses ist insoweit die Entscheidungskompetenz auf den OGH übergegangen, es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 581/91
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 581/91
  • 1 Ob 127/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
    Auch; nur: Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen. Es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht. (T1)
  • 8 Ob 167/00t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 167/00t
    nur: Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen. (T2)
  • 6 Ob 31/11v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 31/11v
    Vgl
  • 7 Ob 137/12s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 137/12s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00581_9100000_001