Rechtssatz RS0043856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043856
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Außerstreitsache entscheidungsreif ist. Durch die Erhebung des Rekurses ist insoweit die Entscheidungskompetenz auf den OGH übergegangen, es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 581/91
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 581/91
- 1 Ob 127/99d
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 127/99d
Auch; nur: Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen. Es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht. (T1)
- 8 Ob 167/00t
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 167/00t
nur: Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen. (T2)
- 6 Ob 31/11v
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 31/11v
Vgl
- 7 Ob 137/12s
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 137/12s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043856
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00581_9100000_001