Der Rekurs ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist auch - wenngleich nicht im Sinne des Rekursantrags - berechtigt.
1. Das Gericht zweiter Instanz meint, der Kläger habe mit dem Vorbringen, daß sein Umwidmungsgesuch vom Gemeinderat der beklagten Partei "geradezu mutwillig" abgelehnt worden sei, den Vorwurf des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB "angedeutet", sodaß ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, diese Behauptung im fortgesetzten Verfahren zu konkretisieren. Dem vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.1. Das Gericht zweiter Instanz meint, der Kläger habe mit dem Vorbringen, daß sein Umwidmungsgesuch vom Gemeinderat der beklagten Partei "geradezu mutwillig" abgelehnt worden sei, den Vorwurf des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB "angedeutet", sodaß ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, diese Behauptung im fortgesetzten Verfahren zu konkretisieren. Dem vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.
Der Erstrichter erörterte mit den Streitteilen in der Verhandlungstagsatzung vom 9. November 1998 auch "die Frage der Verjährung sowie die Klagsbehauptungen im Zusammenhang mit den vom Kläger seinerzeit geführten Vertragsverhandlungen" mit der Warenhandels-AG, worauf die "Parteienvertreter" erklärten, daß "dazu kein weiteres Vorbringen zu erstatten ist und ein weiteres Beweisanbot nicht gestellt wird" (ON 4 S. 1). Nach dieser Reaktion (auch) des Klägers ist es belanglos, ob Gegenstand der Befragung durch den Erstrichter ausdrücklich ein allfälliger Mißbrauch der Amtsgewalt durch Mitglieder des Gemeinderats der beklagten Partei war, weil der anwaltliche Vertreter des Klägers nach dem Erörterungsgegenstand (Verjährung) und dem - noch zu begründenden - objektiven Verständnis seines bisherigen Prozeßvorbringens sogleich die für die Verwirklichung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt erforderlichen Tatbildmerkmale zu behaupten, also insbesondere konkretisiert vorzubringen gehabt hätte, daß die "geradezu mutwillige" Ablehnung des Umwidmungsgesuchs vom Vorsatz der dafür stimmenden Mitglieder des Gemeinderats der beklagten Partei getragen gewesen sei, den Kläger an seinen Rechten - nämlich durch Vereitelung einer im Umwidmungsfalle rechtlich gesicherten Position zur Erzielung eines Liegenschaftskaufpreises von 8 Mio S - zu schädigen, und die so handelnden Organe damit ihre Amtsbefugnisse überdies wissentlich mißbrauchten.
Bei einem anwaltlichen Vertreter ist nicht zu vermuten, er wisse nicht zwischen einer - wenngleich "mutwillig" - unrichtigen Gesetzesauslegung und dem Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt zu unterscheiden, bedeutet doch eine "mutwillig" unrichtige und daher unvertretbare Gesetzesauslegung nicht notwendigerweise auch schon die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbildmerkmale eines Amtsmißbrauchs.
Der Kläger behauptete gerade in Verbindung mit seinem Mutwillensvorwurf, in seinem Vermögen sei wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Vollziehung des § 28 Tir ROG 1984 durch Mitglieder des Gemeinderats der beklagten Partei im Jahre 1992 erst im November 1995 ein Schaden eingetreten (ON 1 S. 4 Abs. 2). Den Mitgliedern des Gemeinderates der beklagten Partei müßte also in Fortführung solcher Klagebehauptungen der Vorsatz unterstellt werden, sie hätten den Kläger durch die Ablehnung seines Umwidmungsgesuchs aufgrund einer wissentlich unrichtigen Gesetzesauslegung - wenn schon nicht gleich, so doch jedenfalls irgendwann später - schädigen wollen. Dabei wurde aber gar nicht behauptet, die für eine solche Ablehnung stimmenden Mitglieder des Gemeinderates hätten schon im Zeitpunkt ihrer Beschlußfassung über eine rechtlich gesicherte Position des Klägers, seine Liegenschaft im Falle der angestrebten Änderung des Flächenwidmungsplans um 8 Mio S verkaufen zu können und zur Vermeidung seines wirtschaftlichen Ruins auch verkaufen zu müssen, Bescheid gewußt. Schon deshalb hätte der Erstrichter den Willkürvorwurf - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gar nicht als "angedeutete" Behauptung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Organe der beklagten Partei verstehen können. Wäre dementgegen der Kläger - ungeachtet des bei objektiver Auslegung seines Prozeßvorbringens (siehe zu diesem für Prozeßhandlungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsatz SZ 70/266; SZ 69/57; Fasching, LB2 Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 177) nicht erhobenen Vorwurfs des Amtsmißbrauchs - der Ansicht gewesen, die Ablehnung seines Umwidmungsgesuchs beruhe letztlich auf einer solchen gerichtlich strafbaren Handlung von Organen der beklagten Partei, so hätte er im Zuge der ausdrücklichen Erörterung der Verjährungsfrage durch den Erstrichter sofort konkrete Behauptungen nachtragen müssen und nicht ausdrücklich vorbringen dürfen, es sei (auch) dazu "kein weiteres Vorbringen zu erstatten".Der Kläger behauptete gerade in Verbindung mit seinem Mutwillensvorwurf, in seinem Vermögen sei wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Vollziehung des Paragraph 28, Tir ROG 1984 durch Mitglieder des Gemeinderats der beklagten Partei im Jahre 1992 erst im November 1995 ein Schaden eingetreten (ON 1 S. 4 Absatz 2,). Den Mitgliedern des Gemeinderates der beklagten Partei müßte also in Fortführung solcher Klagebehauptungen der Vorsatz unterstellt werden, sie hätten den Kläger durch die Ablehnung seines Umwidmungsgesuchs aufgrund einer wissentlich unrichtigen Gesetzesauslegung - wenn schon nicht gleich, so doch jedenfalls irgendwann später - schädigen wollen. Dabei wurde aber gar nicht behauptet, die für eine solche Ablehnung stimmenden Mitglieder des Gemeinderates hätten schon im Zeitpunkt ihrer Beschlußfassung über eine rechtlich gesicherte Position des Klägers, seine Liegenschaft im Falle der angestrebten Änderung des Flächenwidmungsplans um 8 Mio S verkaufen zu können und zur Vermeidung seines wirtschaftlichen Ruins auch verkaufen zu müssen, Bescheid gewußt. Schon deshalb hätte der Erstrichter den Willkürvorwurf - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gar nicht als "angedeutete" Behauptung des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Organe der beklagten Partei verstehen können. Wäre dementgegen der Kläger - ungeachtet des bei objektiver Auslegung seines Prozeßvorbringens (siehe zu diesem für Prozeßhandlungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsatz SZ 70/266; SZ 69/57; Fasching, LB2 Rz 757; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 177,) nicht erhobenen Vorwurfs des Amtsmißbrauchs - der Ansicht gewesen, die Ablehnung seines Umwidmungsgesuchs beruhe letztlich auf einer solchen gerichtlich strafbaren Handlung von Organen der beklagten Partei, so hätte er im Zuge der ausdrücklichen Erörterung der Verjährungsfrage durch den Erstrichter sofort konkrete Behauptungen nachtragen müssen und nicht ausdrücklich vorbringen dürfen, es sei (auch) dazu "kein weiteres Vorbringen zu erstatten".
Der Kläger führt aber selbst in seinem Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß keine Tatsachen an, mit denen er im Falle eines zweiten Rechtsgangs einen Vorwurf des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch bestimmte Mitglieder des Gemeinderates der beklagten Partei schlüssig begründen und damit erst substantiieren könnte, sondern beschränkt sich ausschließlich auf Rechtsfragen zum Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG.Der Kläger führt aber selbst in seinem Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluß keine Tatsachen an, mit denen er im Falle eines zweiten Rechtsgangs einen Vorwurf des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch bestimmte Mitglieder des Gemeinderates der beklagten Partei schlüssig begründen und damit erst substantiieren könnte, sondern beschränkt sich ausschließlich auf Rechtsfragen zum Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG.
Daraus folgt zusammenfassend, daß die Aufhebung des Ersturteils wegen des vom Berufungsgericht herangezogenen Grunds nicht gerechtfertigt ist, weil die Klage nicht auf einen rechtsbegründenden Sachverhalt gestützt wurde, der auf die Maßgeblichkeit der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren hätte schließen lassen. Streitentscheidend ist daher nur, ob die Vorinstanzen die Anspruchsverjährung wegen Ablaufs der kurzen Frist bereits im Zeitpunkt der Aufforderung gemäß § 8 AHG und daher auch in jenem der späteren Klageeinbringung zu Recht annahmen.Daraus folgt zusammenfassend, daß die Aufhebung des Ersturteils wegen des vom Berufungsgericht herangezogenen Grunds nicht gerechtfertigt ist, weil die Klage nicht auf einen rechtsbegründenden Sachverhalt gestützt wurde, der auf die Maßgeblichkeit der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren hätte schließen lassen. Streitentscheidend ist daher nur, ob die Vorinstanzen die Anspruchsverjährung wegen Ablaufs der kurzen Frist bereits im Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Paragraph 8, AHG und daher auch in jenem der späteren Klageeinbringung zu Recht annahmen.
2. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zutreffend die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsätze der Verjährung im allgemeinen und der kurzen Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG im besonderen zugrunde. Danach beginnt der Lauf dieser Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens (JBl 1998, 454 mwN) - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers schließen konnte (1 Ob 1004/96; SZ 64/23; SZ 57/171; SZ 52/186). Weiß aber der Geschädigte, daß er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen (1 Ob 1004/96; SZ 56/36). Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (1 Ob 1004/96; SZ 68/238 [verstärkter Senat]; SZ 64/23). Jeder Kläger muß nämlich damit rechnen, daß sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten (1 Ob 1004/96; AnwBl 1989, 694). Mit der positiven Kenntnis des Schadenseintritts beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, weil der Verjährungseintritt durch Einbringung einer Feststellungsklage vermeidbar ist. Wenn auch die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen kann, so gilt das nur für den "Erstschaden", nicht aber auch für noch nicht eingetretene, aber schon voraussehbare Folgeschäden. Bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs ist nämlich auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zur Vermeidung deren Verjährung zumutbar (JBl 1998, 454; 1 Ob 1004/96; SZ 68/238 [verstärkter Senat]).2. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zutreffend die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geprägten Grundsätze der Verjährung im allgemeinen und der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG im besonderen zugrunde. Danach beginnt der Lauf dieser Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens (JBl 1998, 454 mwN) - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers schließen konnte (1 Ob 1004/96; SZ 64/23; SZ 57/171; SZ 52/186). Weiß aber der Geschädigte, daß er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen (1 Ob 1004/96; SZ 56/36). Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (1 Ob 1004/96; SZ 68/238 [verstärkter Senat]; SZ 64/23). Jeder Kläger muß nämlich damit rechnen, daß sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten (1 Ob 1004/96; AnwBl 1989, 694). Mit der positiven Kenntnis des Schadenseintritts beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, weil der Verjährungseintritt durch Einbringung einer Feststellungsklage vermeidbar ist. Wenn auch die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnen kann, so gilt das nur für den "Erstschaden", nicht aber auch für noch nicht eingetretene, aber schon voraussehbare Folgeschäden. Bei Verfolgung eines aktuellen Schadenersatzanspruchs ist nämlich auch die Erhebung einer Feststellungsklage betreffend die bei Entstehung des Erstschadens vorhersehbaren Folgeschäden zur Vermeidung deren Verjährung zumutbar (JBl 1998, 454; 1 Ob 1004/96; SZ 68/238 [verstärkter Senat]).
2. 1. Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei der durch die Ablehnung des Antrags auf Änderung des Flächenwidmungsplans entstandene Schaden nicht schon mit deren Mitteilung bekanntgeworden; durch diese Benachrichtigung sei vielmehr "nur die Möglichkeit, daß u. U. in Zukunft ein Schaden eintreten werde, evident" geworden. Er hätte nach der verfehlten Ansicht des Berufungsgerichts die Feststellungsklage bereits zu einem Zeitpunkt erheben müssen, in "dem nur einzelne Haftungsvoraussetzungen hätten geprüft werden können".
Das widerspricht den Prozeßbehauptungen des Klägers, brachte er doch im Verfahren erster Instanz vor, die beklagte Partei habe durch die rechtswidrige und schuldhafte Ablehnung der von ihm angestrebten Änderung des Flächenwidmungsplans den - unter der Bedingung einer solchen Änderung rechtlich bereits gesicherten - Verkauf der maßgeblichen Liegenschaft an die Warenhandels-AG um 8 Mio S vereitelt. Deshalb wird auch die Differenz zwischen dem unter einer derartigen Bedingung verbindlich gebotenen konkreten Kaufpreis und dem Versteigerungserlös geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Mitteilung über die Ablehnung des Umwidmungsgesuchs wußte der Kläger aber, daß die mit der Warenhandels-AG als Verkaufsbedingung vereinbarte Umwidmung nicht mehr eintreten wird und damit die als Klagegrund konkret geltend gemachte Vereitelung eines bedingt vereinbarten Liegenschaftsverkaufs um 8 Mio S endgültig ist. Auf dem Boden seiner rechtlichen Überzeugung wußte er seit diesem Zeitpunkt überdies auch, daß Mitglieder des Gemeinderats - also Organe der beklagten Partei - sein Umwidmungsgesuch gesetzwidrig, ja sogar "willkürlich" abgelehnt hatten. Er verfügte also seit dem 27. Oktober 1992 über alle Kenntnisse, die für eine erfolgversprechende Amtshaftungsklage nach den unter 2. erörterten Grundsätzen erforderlich waren, und durfte daher mit der Klageeinbringung nicht bis zum 3. September 1998 zuwarten, sondern hätte, wenn eine Schadensbezifferung noch nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG auf Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei klagen müssen. Das Aufforderungsschreiben vom 5. März 1998 konnte eine die Verjährung gemäß § 6 Abs 1 AHG hemmende Wirkung nicht mehr entfalten, weil es der beklagten Partei nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist zugegangen sein kann.Das widerspricht den Prozeßbehauptungen des Klägers, brachte er doch im Verfahren erster Instanz vor, die beklagte Partei habe durch die rechtswidrige und schuldhafte Ablehnung der von ihm angestrebten Änderung des Flächenwidmungsplans den - unter der Bedingung einer solchen Änderung rechtlich bereits gesicherten - Verkauf der maßgeblichen Liegenschaft an die Warenhandels-AG um 8 Mio S vereitelt. Deshalb wird auch die Differenz zwischen dem unter einer derartigen Bedingung verbindlich gebotenen konkreten Kaufpreis und dem Versteigerungserlös geltend gemacht. Im Zeitpunkt der Mitteilung über die Ablehnung des Umwidmungsgesuchs wußte der Kläger aber, daß die mit der Warenhandels-AG als Verkaufsbedingung vereinbarte Umwidmung nicht mehr eintreten wird und damit die als Klagegrund konkret geltend gemachte Vereitelung eines bedingt vereinbarten Liegenschaftsverkaufs um 8 Mio S endgültig ist. Auf dem Boden seiner rechtlichen Überzeugung wußte er seit diesem Zeitpunkt überdies auch, daß Mitglieder des Gemeinderats - also Organe der beklagten Partei - sein Umwidmungsgesuch gesetzwidrig, ja sogar "willkürlich" abgelehnt hatten. Er verfügte also seit dem 27. Oktober 1992 über alle Kenntnisse, die für eine erfolgversprechende Amtshaftungsklage nach den unter 2. erörterten Grundsätzen erforderlich waren, und durfte daher mit der Klageeinbringung nicht bis zum 3. September 1998 zuwarten, sondern hätte, wenn eine Schadensbezifferung noch nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG auf Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Partei klagen müssen. Das Aufforderungsschreiben vom 5. März 1998 konnte eine die Verjährung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG hemmende Wirkung nicht mehr entfalten, weil es der beklagten Partei nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist zugegangen sein kann.
Soweit der Kläger argumentiert, er hätte - bei einer künftigen Änderung der politischen Verhältnisse in der Gemeinde - die zunächst abgelehnte Umwidmung später allenfalls doch noch erreichen oder einen Dritten finden können, der entweder 8 Mio S oder sogar mehr für seine Liegenschaft bezahlt hätte, sodaß in seinem Vermögen vor dem Feststehen des Versteigerungserlöses kein Schaden eingetreten sei, übergeht er die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, daß solche Ereignisse den Vermögensschaden infolge der als Klagegrund geltend gemachten entgangenen konkreten Verkaufsgelegenheit nur noch nachträglich hätten beseitigen bzw mindern können.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Vorinstanzen den Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG zutreffend bejahten. Hätte daher ein Amtshaftungsanspruch, wie ihn der Kläger behauptete, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen bestanden, so wäre er jedenfalls verjährt. Demzufolge kann unerörtert bleiben, ob - und bejahendenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen - aus der unterbliebenen Änderung eines Flächenwidmungsplans überhaupt ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden könnte.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Vorinstanzen den Ablauf der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG zutreffend bejahten. Hätte daher ein Amtshaftungsanspruch, wie ihn der Kläger behauptete, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen bestanden, so wäre er jedenfalls verjährt. Demzufolge kann unerörtert bleiben, ob - und bejahendenfalls unter welchen näheren Voraussetzungen - aus der unterbliebenen Änderung eines Flächenwidmungsplans überhaupt ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden könnte.
3. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO darf der Oberste Gerichtshof die angefochtene Entscheidung auch zu Lasten des Rekurswerbers abändern, weil insofern kein Verschlechterungsverbot gilt. Es ist dem Obersten Gerichtshof daher, wenn sich der Rekurswerber - wie hier - nur gegen die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht, nicht aber gegen die Aufhebung wendet, bei Spruchreife nicht verwehrt, gemäß § 519 Abs 2 ZPO in der Sache selbst zu erkennen (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 519). Das erfordert hier die Wiederherstellung des Ersturteils.3. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO darf der Oberste Gerichtshof die angefochtene Entscheidung auch zu Lasten des Rekurswerbers abändern, weil insofern kein Verschlechterungsverbot gilt. Es ist dem Obersten Gerichtshof daher, wenn sich der Rekurswerber - wie hier - nur gegen die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht, nicht aber gegen die Aufhebung wendet, bei Spruchreife nicht verwehrt, gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst zu erkennen (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu Paragraph 519,). Das erfordert hier die Wiederherstellung des Ersturteils.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Der beklagten Partei stehen für die Berufungsbeantwortung mangels einer Berufungsverhandlung nicht - wie verzeichnet - 200 %, sondern gemäß § 23 Abs 9 RATG in der Fassung der WGN 1997 BGBl I 140 nur 150 % Einheitssatz zu. Die Berechnung auf dieser Tarifgrundlage ergibt insgesamt den im Spruch ausgeworfenen Kostenbetrag.4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraph 41, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der beklagten Partei stehen für die Berufungsbeantwortung mangels einer Berufungsverhandlung nicht - wie verzeichnet - 200 %, sondern gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt , I 140 nur 150 % Einheitssatz zu. Die Berechnung auf dieser Tarifgrundlage ergibt insgesamt den im Spruch ausgeworfenen Kostenbetrag.